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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
(Art. 43 Abs. 2 BayEUG):
- Entscheidung bzw. Zuweisung der Schulaufsichtsbehörde aus pädagogischen
Gründen (hier: Nr. 1: insbesondere zum Besuch einer Kooperationsklasse; Nr. 4:
zum Besuch einer barrierefreien Schule nach Ablehnung der Zustimmung zur
Aufnahme in die Sprengelschule durch den Schulaufwandsträger; Nr. 5: zum
Besuch einer Schule mit dem Profil Inklusion, insbesondere einer Klasse mit
festem Lehrertandem)
- Schülerbeförderungspflicht des Schulaufwandsträgers der Gastschule nach
allgemeinen Regelungen; Refinanzierungspflicht des Schulaufwandsträgers der
abgebenden (Wohnort-)Sprengelschule.
3. Gastschulverhältnis durch Zuweisung an ein Förderzentrum
(Art. 43 Abs. 4 BayEUG)
4. Zum Besuch einer Berufsschule oder Förderberufsschule kann aus wichtigem
Gründen der Besuch einer anderen Berufsschule genehmigt oder angeordnet
werden (Art. 43 Abs. 5 BayEUG)
4.1
Struktur, Voraussetzungen und Folgen von Gastschulverhältnissen
Das Sprengelprinzip ist ein wichtiges Organisationsmerkmal der öffentlichen
Grundschulen, Mittelschulen und Berufsschulen. Die Schüler, die im Sprengel
der Schule wohnen, haben bei Besuch einer der vorgenannten Schularten keine
freie Schulwahl, sondern müssen die Sprengelschule vor Ort besuchen (es sei
denn, sie besuchen eine private Schule). Als Pendant im Förderschulbereich
haben die öffentlichen Förderzentren sowie die öffentlichen Berufsschulen zur
sonderpädagogischen Förderung ebenfalls Sprengel.
Die Sprengelbildung insbesondere bei den Grundschulen soll sicherstellen, dass
die Kinder aus einem örtlichen Bereich zusammen unterrichtet werden und der
Schulweg entsprechend kurz ist. Für den kommunalen Schulaufwandsträger
bedeutet der Sprengel eine klare und verlässliche Verantwortung mit
überschaubaren Kosten.
Das sog. Gastschulverhältnis ist zum Sprengelprinzip eine Ausnahme: Schüler
können bei Vorliegen besonderer Gründe die Schule eines anderen Sprengels
besuchen.