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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

(Art. 43 Abs. 2 BayEUG):

- Entscheidung bzw. Zuweisung der Schulaufsichtsbehörde aus pädagogischen

Gründen (hier: Nr. 1: insbesondere zum Besuch einer Kooperationsklasse; Nr. 4:

zum Besuch einer barrierefreien Schule nach Ablehnung der Zustimmung zur

Aufnahme in die Sprengelschule durch den Schulaufwandsträger; Nr. 5: zum

Besuch einer Schule mit dem Profil Inklusion, insbesondere einer Klasse mit

festem Lehrertandem)

- Schülerbeförderungspflicht des Schulaufwandsträgers der Gastschule nach

allgemeinen Regelungen; Refinanzierungspflicht des Schulaufwandsträgers der

abgebenden (Wohnort-)Sprengelschule.

3. Gastschulverhältnis durch Zuweisung an ein Förderzentrum

(Art. 43 Abs. 4 BayEUG)

4. Zum Besuch einer Berufsschule oder Förderberufsschule kann aus wichtigem

Gründen der Besuch einer anderen Berufsschule genehmigt oder angeordnet

werden (Art. 43 Abs. 5 BayEUG)

4.1

Struktur, Voraussetzungen und Folgen von Gastschulverhältnissen

Das Sprengelprinzip ist ein wichtiges Organisationsmerkmal der öffentlichen

Grundschulen, Mittelschulen und Berufsschulen. Die Schüler, die im Sprengel

der Schule wohnen, haben bei Besuch einer der vorgenannten Schularten keine

freie Schulwahl, sondern müssen die Sprengelschule vor Ort besuchen (es sei

denn, sie besuchen eine private Schule). Als Pendant im Förderschulbereich

haben die öffentlichen Förderzentren sowie die öffentlichen Berufsschulen zur

sonderpädagogischen Förderung ebenfalls Sprengel.

Die Sprengelbildung insbesondere bei den Grundschulen soll sicherstellen, dass

die Kinder aus einem örtlichen Bereich zusammen unterrichtet werden und der

Schulweg entsprechend kurz ist. Für den kommunalen Schulaufwandsträger

bedeutet der Sprengel eine klare und verlässliche Verantwortung mit

überschaubaren Kosten.

Das sog. Gastschulverhältnis ist zum Sprengelprinzip eine Ausnahme: Schüler

können bei Vorliegen besonderer Gründe die Schule eines anderen Sprengels

besuchen.