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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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Hauptschulabschluss liegenden Schulabschluss der begründeten Empfehlung

der zuvor besuchten Schule für diesen Förderort (§ 15 Abs. 3 Satz 4 BSO-F).

Wird die Aufnahme durch den Schulleiter abgelehnt und wird weiterhin die

Aufnahme in eine Förderberufsschule begehrt, wird die Angelegenheit der

Regierung zur Entscheidung vorgelegt; es gelten die Regelungen bei der

streitigen Aufnahme in ein Förderzentrum entsprechend (§ 15 Abs. 4 BSO-F).

3.4

Andere berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung

(ohne Förderberufsschulen)

Über die Förderberufsschulen hinaus gibt es nur wenige weitere berufliche

Schulen zur sonderpädagogischen Förderung. Es gelten die Übertritts- bzw.

Aufnahmebedingungen der entsprechenden Schulen im Regelschulbereich nach

den jeweiligen Schulordnungen. Ferner ist wie bei den anderen Förderschulen

ein

Sonderpädagogisches

Gutachten

erforderlich,

das

einen

sonderpädagogischen Förderbedarf feststellt, der die Aufnahme rechtfertigt (vgl.

Art. 41 Abs. 1 und 4 BayEUG). In Anwendung des Rechtsgedankens des § 15

Abs. 3 Satz 3 BSO-F ist die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens

durch die Schule entbehrlich, wenn ein Gutachten des Förderzentrums nach § 27

Abs. 2 VSO-F vorgelegt wird. Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf

können im Rahmen des Art. 30a Abs. 7 Nr. 3 BayEUG ebenfalls aufgenommen

werden (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG).

4.

Gastschulverhältnisse

Zusammenfassung:

Gastschulverhältnisse nach Art. 43 BayEUG gibt es bei Schulen mit

Sprengelpflicht, d.h. bei Grundschulen, Mittelschulen, Berufsschulen,

Förderzentren und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung.

Aufgrund der Sprengelpflicht ist der Schüler verpflichtet, die (Sprengel-)Schule zu

besuchen, in deren Sprengel (räumlicher Zuständigkeitsbereich) er wohnt. Im

Rahmen eines Gastschulverhältnisses kann ausnahmsweise eine andere Schule

außerhalb des Sprengels besucht werden. Bei Mittelschulverbünden liegt ein

Gastschulverhältnis nur vor, wenn eine Mittelschule außerhalb des

Verbundsprengels besucht werden soll. Mangels Sprengelpflicht gibt es solche

Gastschulverhältnisse nach Art. 43 BayEUG bei den sonstigen Schularten nicht,

insbesondere nicht bei Realschulen und Gymnasien.

1. Gastschulverhältnis aus zwingenden persönlichen Gründen

(Art. 43 Abs. 1 und 4 BayEUG):

- Entscheidung der beteiligten Sachaufwandsträger auf Antrag der

Erziehungsberechtigten

- keine Beförderungspflicht

2. Gastschulverhältnis durch Zuweisung an eine Grund- oder Mittelschule