

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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Hauptschulabschluss liegenden Schulabschluss der begründeten Empfehlung
der zuvor besuchten Schule für diesen Förderort (§ 15 Abs. 3 Satz 4 BSO-F).
Wird die Aufnahme durch den Schulleiter abgelehnt und wird weiterhin die
Aufnahme in eine Förderberufsschule begehrt, wird die Angelegenheit der
Regierung zur Entscheidung vorgelegt; es gelten die Regelungen bei der
streitigen Aufnahme in ein Förderzentrum entsprechend (§ 15 Abs. 4 BSO-F).
3.4
Andere berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung
(ohne Förderberufsschulen)
Über die Förderberufsschulen hinaus gibt es nur wenige weitere berufliche
Schulen zur sonderpädagogischen Förderung. Es gelten die Übertritts- bzw.
Aufnahmebedingungen der entsprechenden Schulen im Regelschulbereich nach
den jeweiligen Schulordnungen. Ferner ist wie bei den anderen Förderschulen
ein
Sonderpädagogisches
Gutachten
erforderlich,
das
einen
sonderpädagogischen Förderbedarf feststellt, der die Aufnahme rechtfertigt (vgl.
Art. 41 Abs. 1 und 4 BayEUG). In Anwendung des Rechtsgedankens des § 15
Abs. 3 Satz 3 BSO-F ist die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens
durch die Schule entbehrlich, wenn ein Gutachten des Förderzentrums nach § 27
Abs. 2 VSO-F vorgelegt wird. Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
können im Rahmen des Art. 30a Abs. 7 Nr. 3 BayEUG ebenfalls aufgenommen
werden (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG).
4.
Gastschulverhältnisse
Zusammenfassung:
Gastschulverhältnisse nach Art. 43 BayEUG gibt es bei Schulen mit
Sprengelpflicht, d.h. bei Grundschulen, Mittelschulen, Berufsschulen,
Förderzentren und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung.
Aufgrund der Sprengelpflicht ist der Schüler verpflichtet, die (Sprengel-)Schule zu
besuchen, in deren Sprengel (räumlicher Zuständigkeitsbereich) er wohnt. Im
Rahmen eines Gastschulverhältnisses kann ausnahmsweise eine andere Schule
außerhalb des Sprengels besucht werden. Bei Mittelschulverbünden liegt ein
Gastschulverhältnis nur vor, wenn eine Mittelschule außerhalb des
Verbundsprengels besucht werden soll. Mangels Sprengelpflicht gibt es solche
Gastschulverhältnisse nach Art. 43 BayEUG bei den sonstigen Schularten nicht,
insbesondere nicht bei Realschulen und Gymnasien.
1. Gastschulverhältnis aus zwingenden persönlichen Gründen
(Art. 43 Abs. 1 und 4 BayEUG):
- Entscheidung der beteiligten Sachaufwandsträger auf Antrag der
Erziehungsberechtigten
- keine Beförderungspflicht
2. Gastschulverhältnis durch Zuweisung an eine Grund- oder Mittelschule