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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
3.1.4 Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
Voraussetzung für eine Aufnahme von Schülern ohne sonderpädagogischen
Förderbedarf in das Förderzentrum ist nach § 30 Abs. 1 VSO-F, dass in der
(offenen) Klasse auf der Grundlage der Lehrpläne der Grundschule oder
Mittelschule unterrichtet wird; unschädlich ist, wenn in der Klasse für einzelne
Schüler auch der Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen
herangezogen wird (s. o. zur offenen Förderschulklasse Ziff. V.2.1.1.1). Fallen
mit der Aufnahme eines Schülers ohne einen sonderpädagogischen
Förderbedarf zusätzliche Aufwendungen für die Schülerbeförderung an, ist die
Zustimmung des zur Kostentragung verpflichteten Schulaufwandsträgers
erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.
3.2
Realschule zur sonderpädagogischen Förderung
Es gelten die allgemeinen Übertritts- bzw. Aufnahmevoraussetzungen nach §§ 26
ff. der Realschulordnung (RSO), die bei der Realschule zur sonderpädagogischen
Förderung entsprechend angewendet werden. Darüber hinaus muss ein
sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegen, der die Aufnahme in die
Förderschule rechtfertigt (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG); die vorgenannten
Kriterien zu den Förderzentren (vgl. § 14 VSO-F) können hier entsprechend
angewandt werden. Die Aufnahme setzt insofern wie bei den Förderzentren ein
Sonderpädagogisches Gutachten voraus (Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayEUG).
Vergleichbar
dem
Aufnahmeverfahren
an
die
Berufsschule
zur
sonderpädagogischen Förderung ist ein Sonderpädagogisches Gutachten der
Realschule zur sonderpädagogischen Förderung entbehrlich, wenn der Schüler
bereits ein Gutachten nach § 27 VSO-F vorweisen kann (vgl. § 15 Abs. 3 BSO-F;
s. sogleich). Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können im Rahmen
des Art. 30a Abs. 7 Nr. 3 BayEUG ebenfalls aufgenommen werden (Art. 41 Abs. 1
Satz 2 BayEUG).
3.3
Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung
Die Schulordnung für die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung
(BSO-F; insbesondere § 6 BSO-F) ist noch auf die Neuregelung in Art. 41 Abs. 1
BayEUG anzupassen; bis dahin gilt das in 3.1 und 3.2 Gesagte entsprechend.
Hinsichtlich des Aufnahmeverfahrens gelten die Regelungen des § 15 BSO-F.
Erforderlich ist wie bei den anderen Förderschulen ein Sonderpädagogisches
Gutachten (Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayEUG). Sofern bei der Anmeldung das
sonderpädagogische Gutachten des zuvor besuchten Förderzentrums (vgl. nach
§ 27 Abs. 2 VSO-F) vorgelegt wird, ist die Erstellung eines Gutachtens durch die
Förderberufsschule entbehrlich (§ 15 Abs. 3 Satz 3 BSO-F). Eine Aufnahme in
die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit dem
Förderschwerpunkt Lernen bedarf es bei Schülern mit einem erfolgreichen
Hauptschulabschluss oder einem in den Anforderungen über dem