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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

3.1.4 Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf

Voraussetzung für eine Aufnahme von Schülern ohne sonderpädagogischen

Förderbedarf in das Förderzentrum ist nach § 30 Abs. 1 VSO-F, dass in der

(offenen) Klasse auf der Grundlage der Lehrpläne der Grundschule oder

Mittelschule unterrichtet wird; unschädlich ist, wenn in der Klasse für einzelne

Schüler auch der Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen

herangezogen wird (s. o. zur offenen Förderschulklasse Ziff. V.2.1.1.1). Fallen

mit der Aufnahme eines Schülers ohne einen sonderpädagogischen

Förderbedarf zusätzliche Aufwendungen für die Schülerbeförderung an, ist die

Zustimmung des zur Kostentragung verpflichteten Schulaufwandsträgers

erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.

3.2

Realschule zur sonderpädagogischen Förderung

Es gelten die allgemeinen Übertritts- bzw. Aufnahmevoraussetzungen nach §§ 26

ff. der Realschulordnung (RSO), die bei der Realschule zur sonderpädagogischen

Förderung entsprechend angewendet werden. Darüber hinaus muss ein

sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegen, der die Aufnahme in die

Förderschule rechtfertigt (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG); die vorgenannten

Kriterien zu den Förderzentren (vgl. § 14 VSO-F) können hier entsprechend

angewandt werden. Die Aufnahme setzt insofern wie bei den Förderzentren ein

Sonderpädagogisches Gutachten voraus (Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayEUG).

Vergleichbar

dem

Aufnahmeverfahren

an

die

Berufsschule

zur

sonderpädagogischen Förderung ist ein Sonderpädagogisches Gutachten der

Realschule zur sonderpädagogischen Förderung entbehrlich, wenn der Schüler

bereits ein Gutachten nach § 27 VSO-F vorweisen kann (vgl. § 15 Abs. 3 BSO-F;

s. sogleich). Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können im Rahmen

des Art. 30a Abs. 7 Nr. 3 BayEUG ebenfalls aufgenommen werden (Art. 41 Abs. 1

Satz 2 BayEUG).

3.3

Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung

Die Schulordnung für die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung

(BSO-F; insbesondere § 6 BSO-F) ist noch auf die Neuregelung in Art. 41 Abs. 1

BayEUG anzupassen; bis dahin gilt das in 3.1 und 3.2 Gesagte entsprechend.

Hinsichtlich des Aufnahmeverfahrens gelten die Regelungen des § 15 BSO-F.

Erforderlich ist wie bei den anderen Förderschulen ein Sonderpädagogisches

Gutachten (Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayEUG). Sofern bei der Anmeldung das

sonderpädagogische Gutachten des zuvor besuchten Förderzentrums (vgl. nach

§ 27 Abs. 2 VSO-F) vorgelegt wird, ist die Erstellung eines Gutachtens durch die

Förderberufsschule entbehrlich (§ 15 Abs. 3 Satz 3 BSO-F). Eine Aufnahme in

die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit dem

Förderschwerpunkt Lernen bedarf es bei Schülern mit einem erfolgreichen

Hauptschulabschluss oder einem in den Anforderungen über dem