

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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3.1.2 Entscheidung der Förderschule
Wie bisher wird nach der Anmeldung des Kindes ein Sonderpädagogisches
Gutachten unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten erstellt
(§ 28 Abs. 4
VSO-F)
.
Dieses beschreibt den sonderpädagogischen Förderbedarf und macht
eine Aussage dazu, ob der sonderpädagogische Förderbedarf die Aufnahme in
das Förderzentrum anhand der vorgenannten Maßstäbe des § 14 VSO-F
rechtfertigt (s. oben VII.3.1). Die Erziehungsberechtigten sind mindestens eine
Woche vorher über Zeitpunkt, Art und Umfang der erforderlichen
förderdiagnostischen Maßnahmen zu informieren. Im Rahmen der
förderdiagnostischen Maßnahmen wird mit den Erziehungsberechtigten der
bisherige Entwicklungsverlauf des Kindes erörtert. Den Erziehungsberechtigten
sind die förderdiagnostischen Ergebnisse zu erläutern; sie sollen zu den
möglichen Förderorten beraten werden.
Auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens und der Erörterung mit
den Erziehungsberechtigten entscheidet die Schulleitung über die Aufnahme in
das (öffentliche) Förderzentrum. Sie kann bei Bedarf ergänzend ärztliche oder
schulpsychologische Gutachten anfordern (§ 28 Abs. 5 VSO-F).
3.1.3 Streitiges Verfahren und Entscheidung durch die Regierung
Lehnt das Förderzentrum die Aufnahme ab (kein hinreichender Förderbedarf,
anderer Förderschwerpunkt) und wollen die Erziehungsberechtigten weiterhin die
Aufnahme in das konkrete Förderzentrum, verlagert sich das Verfahren auf die
Ebene
der
Regierung
als
für
die
Förderzentren
zuständige
Schulaufsichtsbehörde (§ 28 Abs. 6 VSO-F). Das Staatliche Schulamt
entscheidet „nur“ in den Fällen, in denen es Konflikte bei der Aufnahme nach
Anmeldung an der Grundschule oder Mittelschule gibt.
Im Rahmen des förmlichen Verfahrens bei der Regierung nach § 28 Abs. 6 bis 8
VSO-F
wird
der
schulische
Förderort
unter
Beteiligung
der
Erziehungsberechtigten und betroffenen Schulen bei der Regierung erörtert; ggf.
wird auf Verlangen der Erziehungsberechtigten eine Stellungnahme einer
Fachkommission eingeholt. Ist bis Schulbeginn noch keine Entscheidung der
Regierung erfolgt, kann die Regierung bis zur abschließenden Entscheidung
über die Aufnahme in die Förderschule eine zeitlich begrenzte Aufnahme in die
Förderschule zur Sicherstellung der Schulpflicht anordnen (Art. 41 Abs. 6 Satz 2
BayEUG).
Bleibt trotz der Maßnahmen der Regierung (vgl. Erörterungen, Gutachten, ggf.
auch Stellungnahme einer Fachkommission)
zweifelhaft, ob die Grundschule
oder Mittelschule oder ein Förderzentrum die richtige Schulart ist, kann das Kind
auch für die Dauer von bis zu einem Schuljahr probeweise in das beantragte
Förderzentrum oder ein Förderzentrum mit einem anderen Förderschwerpunkt
aufgenommen werden. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet die Regierung
abschließend über den Förderort (§ 28 Abs. 7 Sätze 7 und 8 VSO-F).
Gegen die Entscheidung der Regierung können die Erziehungsberechtigten
Widerspruch und Klage erheben.