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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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3.1.2 Entscheidung der Förderschule

Wie bisher wird nach der Anmeldung des Kindes ein Sonderpädagogisches

Gutachten unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten erstellt

(§ 28 Abs. 4

VSO-F)

.

Dieses beschreibt den sonderpädagogischen Förderbedarf und macht

eine Aussage dazu, ob der sonderpädagogische Förderbedarf die Aufnahme in

das Förderzentrum anhand der vorgenannten Maßstäbe des § 14 VSO-F

rechtfertigt (s. oben VII.3.1). Die Erziehungsberechtigten sind mindestens eine

Woche vorher über Zeitpunkt, Art und Umfang der erforderlichen

förderdiagnostischen Maßnahmen zu informieren. Im Rahmen der

förderdiagnostischen Maßnahmen wird mit den Erziehungsberechtigten der

bisherige Entwicklungsverlauf des Kindes erörtert. Den Erziehungsberechtigten

sind die förderdiagnostischen Ergebnisse zu erläutern; sie sollen zu den

möglichen Förderorten beraten werden.

Auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens und der Erörterung mit

den Erziehungsberechtigten entscheidet die Schulleitung über die Aufnahme in

das (öffentliche) Förderzentrum. Sie kann bei Bedarf ergänzend ärztliche oder

schulpsychologische Gutachten anfordern (§ 28 Abs. 5 VSO-F).

3.1.3 Streitiges Verfahren und Entscheidung durch die Regierung

Lehnt das Förderzentrum die Aufnahme ab (kein hinreichender Förderbedarf,

anderer Förderschwerpunkt) und wollen die Erziehungsberechtigten weiterhin die

Aufnahme in das konkrete Förderzentrum, verlagert sich das Verfahren auf die

Ebene

der

Regierung

als

für

die

Förderzentren

zuständige

Schulaufsichtsbehörde (§ 28 Abs. 6 VSO-F). Das Staatliche Schulamt

entscheidet „nur“ in den Fällen, in denen es Konflikte bei der Aufnahme nach

Anmeldung an der Grundschule oder Mittelschule gibt.

Im Rahmen des förmlichen Verfahrens bei der Regierung nach § 28 Abs. 6 bis 8

VSO-F

wird

der

schulische

Förderort

unter

Beteiligung

der

Erziehungsberechtigten und betroffenen Schulen bei der Regierung erörtert; ggf.

wird auf Verlangen der Erziehungsberechtigten eine Stellungnahme einer

Fachkommission eingeholt. Ist bis Schulbeginn noch keine Entscheidung der

Regierung erfolgt, kann die Regierung bis zur abschließenden Entscheidung

über die Aufnahme in die Förderschule eine zeitlich begrenzte Aufnahme in die

Förderschule zur Sicherstellung der Schulpflicht anordnen (Art. 41 Abs. 6 Satz 2

BayEUG).

Bleibt trotz der Maßnahmen der Regierung (vgl. Erörterungen, Gutachten, ggf.

auch Stellungnahme einer Fachkommission)

zweifelhaft, ob die Grundschule

oder Mittelschule oder ein Förderzentrum die richtige Schulart ist, kann das Kind

auch für die Dauer von bis zu einem Schuljahr probeweise in das beantragte

Förderzentrum oder ein Förderzentrum mit einem anderen Förderschwerpunkt

aufgenommen werden. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet die Regierung

abschließend über den Förderort (§ 28 Abs. 7 Sätze 7 und 8 VSO-F).

Gegen die Entscheidung der Regierung können die Erziehungsberechtigten

Widerspruch und Klage erheben.