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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
an der Regelschule, schon gar nicht an jeder Sprengelschule geleistet werden
kann (z.B. Therapiebad). Daneben sind auch Faktoren zu beachten, die sich
nicht nur in einer materiellen oder personellen Ausstattung zeigen: So kann das
Zusammensein mit ähnlich förderbedürftigen Schülern für manches Kind oder
manchen Jugendlichen eine Unterstützung sein. Ferner zeichnet sich die
Förderschule oftmals durch eine andere, dem Förderbedarf angepasste Lern-
und Erziehungskultur aus. Die z.B. sehr enge Führung der Schüler an
Förderzentren mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung wäre
in dieser Form nicht unmittelbar auf die Regelschule übertragbar bzw. wäre für
die Persönlichkeitsbildung bei Kindern und Jugendlichen ohne entsprechende
Verhaltensauffälligkeiten nicht in jedem Fall angemessen. Das spezifische
Angebot der Förderschule bedingt allerdings eine „Bündelung“ der Schüler in der
Förderschule als besondere Schule mit häufig weiten Fahrtwegen.
Die Erziehungsberechtigten sind daher über die unterschiedlichen Angebote, die
Vor- und Nachteile der jeweils in der Region vorhandenen schulischen Angebote
ergebnisoffen zu informieren. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VSO-F sind
sie auf die Möglichkeiten des gemeinsamen Unterrichts und Schullebens nach
Art. 30a BayEUG, d.h. auf etwaige Kooperationsklassen, Partnerklassen oder
offene Klassen der Förderschule, sowie auf Art. 30b BayEUG, d.h. auf den
inklusiven Besuch der (Sprengel-)Regelschule im Wege der Einzelinklusion und
eine ggf. vorhandene Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ hinzuweisen.
Ausdruck der Förderschule als alternativer Lernort ist, dass die Anmeldung des
Kindes unmittelbar am Förderzentrum möglich, d.h. eine vorgelagerte
Anmeldung an der Regelschule nicht erforderlich ist (§ 28 Abs. 1 VSO-F). Die
frühere Einschränkung auf Kinder mit sehr hohem sonderpädagogischen
Förderbedarf ist weggefallen. Bei öffentlichen Förderzentren hat die Anmeldung
an der Schule zu erfolgen, in deren Sprengel der Schüler den gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Bei privaten Schulen, denen im Bereich der Förderschulen eine
Versorgungsfunktion zukommt, besteht eine solche Sprengelbindung nicht.
Dennoch wird der private Schulträger regelmäßig nur Kinder aus dem Bereich
seines sog. Einzugsbereichs aufnehmen, da er nur für solche Schüler eine
staatliche Förderung erhält.
Bei der Anmeldung eines Kindes am Förderzentrum sollen nach § 28 Abs. 3
VSO-F ärztliche Zeugnisse, Stellungnahmen aus der vorschulischen Förderung
und andere Gutachten, die für die schulische Förderung von Bedeutung sein
können, mitgebracht werden. Unterlagen aus der Schulvorbereitenden
Einrichtung (SVE) des eigenen Förderzentrums können herangezogen werden;
dementsprechend sind die Erziehungsberechtigten bei der Aufnahme in die SVE
auf diese Verwendungsmöglichkeit hinzuweisen (§ 80 Abs. 5 VSO-F). Im Übrigen
gilt für Unterlagen anderer SVEs oder eines zuvor besuchten Kindergartens die
übliche Regelung, dass die Entscheidung über die Weitergabe von Unterlagen
den Erziehungsberechtigten obliegt (§ 28 Abs. 3 Satz 4 VSO-F i.V.m. § 21 Abs. 3
Satz 2 GrSO bzw. § 26 Abs. 3 Satz 2 VSO). Die Empfehlung zur weiteren
Förderung in der Schule wird dementsprechend auch zu Händen der
Erziehungsberechtigten am Ende der SVE erstellt (§ 83 Satz 1 VSO-F).