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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

an der Regelschule, schon gar nicht an jeder Sprengelschule geleistet werden

kann (z.B. Therapiebad). Daneben sind auch Faktoren zu beachten, die sich

nicht nur in einer materiellen oder personellen Ausstattung zeigen: So kann das

Zusammensein mit ähnlich förderbedürftigen Schülern für manches Kind oder

manchen Jugendlichen eine Unterstützung sein. Ferner zeichnet sich die

Förderschule oftmals durch eine andere, dem Förderbedarf angepasste Lern-

und Erziehungskultur aus. Die z.B. sehr enge Führung der Schüler an

Förderzentren mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung wäre

in dieser Form nicht unmittelbar auf die Regelschule übertragbar bzw. wäre für

die Persönlichkeitsbildung bei Kindern und Jugendlichen ohne entsprechende

Verhaltensauffälligkeiten nicht in jedem Fall angemessen. Das spezifische

Angebot der Förderschule bedingt allerdings eine „Bündelung“ der Schüler in der

Förderschule als besondere Schule mit häufig weiten Fahrtwegen.

Die Erziehungsberechtigten sind daher über die unterschiedlichen Angebote, die

Vor- und Nachteile der jeweils in der Region vorhandenen schulischen Angebote

ergebnisoffen zu informieren. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VSO-F sind

sie auf die Möglichkeiten des gemeinsamen Unterrichts und Schullebens nach

Art. 30a BayEUG, d.h. auf etwaige Kooperationsklassen, Partnerklassen oder

offene Klassen der Förderschule, sowie auf Art. 30b BayEUG, d.h. auf den

inklusiven Besuch der (Sprengel-)Regelschule im Wege der Einzelinklusion und

eine ggf. vorhandene Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ hinzuweisen.

Ausdruck der Förderschule als alternativer Lernort ist, dass die Anmeldung des

Kindes unmittelbar am Förderzentrum möglich, d.h. eine vorgelagerte

Anmeldung an der Regelschule nicht erforderlich ist (§ 28 Abs. 1 VSO-F). Die

frühere Einschränkung auf Kinder mit sehr hohem sonderpädagogischen

Förderbedarf ist weggefallen. Bei öffentlichen Förderzentren hat die Anmeldung

an der Schule zu erfolgen, in deren Sprengel der Schüler den gewöhnlichen

Aufenthalt hat. Bei privaten Schulen, denen im Bereich der Förderschulen eine

Versorgungsfunktion zukommt, besteht eine solche Sprengelbindung nicht.

Dennoch wird der private Schulträger regelmäßig nur Kinder aus dem Bereich

seines sog. Einzugsbereichs aufnehmen, da er nur für solche Schüler eine

staatliche Förderung erhält.

Bei der Anmeldung eines Kindes am Förderzentrum sollen nach § 28 Abs. 3

VSO-F ärztliche Zeugnisse, Stellungnahmen aus der vorschulischen Förderung

und andere Gutachten, die für die schulische Förderung von Bedeutung sein

können, mitgebracht werden. Unterlagen aus der Schulvorbereitenden

Einrichtung (SVE) des eigenen Förderzentrums können herangezogen werden;

dementsprechend sind die Erziehungsberechtigten bei der Aufnahme in die SVE

auf diese Verwendungsmöglichkeit hinzuweisen (§ 80 Abs. 5 VSO-F). Im Übrigen

gilt für Unterlagen anderer SVEs oder eines zuvor besuchten Kindergartens die

übliche Regelung, dass die Entscheidung über die Weitergabe von Unterlagen

den Erziehungsberechtigten obliegt (§ 28 Abs. 3 Satz 4 VSO-F i.V.m. § 21 Abs. 3

Satz 2 GrSO bzw. § 26 Abs. 3 Satz 2 VSO). Die Empfehlung zur weiteren

Förderung in der Schule wird dementsprechend auch zu Händen der

Erziehungsberechtigten am Ende der SVE erstellt (§ 83 Satz 1 VSO-F).