

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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3.1
Förderzentrum
3.1.1 Aufnahmevoraussetzung, Anmeldung
Die Förderzentren (vormals Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung)
sind im Regelfall ein schulisches Angebot neben der Regelschule. Lediglich für
Kinder und Jugendliche i.S.d. Art. 41 Abs. 5 BayEUG, deren Entwicklung
gefährdet ist oder die die Rechte Dritter an der Regelschule erheblich
beeinträchtigen, besteht eine Pflicht zum Besuch einer geeigneten Förderschule.
Im Übrigen obliegt die Entscheidung über den Lernort „Regelschule“ oder
„Förderschule“ den Erziehungsberechtigten (s.o. VI.). Wie bisher gilt allerdings,
dass nicht jedem Schüler mit (sonderpädagogischem) Förderbedarf die
Förderschule mit ihren besonderen Angeboten offen steht. Es muss ein
Förderbedarf vorliegen, der die besonderen sonderpädagogischen Maßnahmen
an der Förderschule zwar rechtlich nicht zwingend vorschreibt, aber doch
rechtfertigt. Dies ist der Fall, wenn der sonderpädagogische Förderbedarf die
Inanspruchnahme der personellen und sächlichen Ausstattung der Förderschule
zumindest für ein Schuljahr begründen kann. In § 14 VSO-F heißt es dazu:
„Ein Bedarf an besonderer sonderpädagogischer Förderung gemäß Art. 41 Abs.
1 Satz 2 BayEUG liegt vor, wenn die angemessene persönliche, soziale und
schulische
Entwicklungsförderung
in
einem
oder
mehreren
sonderpädagogischen Förderschwerpunkten die Inanspruchnahme der
besonderen Fachlichkeit und Ausstattung der Förderschule begründet. Ziele sind
die bestmögliche Entfaltung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der einzelnen
Schüler und die Eingliederung in die allgemeine Schule, in Berufs- und
Arbeitsleben sowie in die Gesellschaft unter Berücksichtigung des individuellen
Förderbedarfs.“
Die Förderschule wurde in der Vergangenheit meist dahingehend definiert, dass
sie eine Schule für diejenigen Schüler ist, die an der Regelschule nicht oder nicht
hinreichend gefördert werden können. Dies wird faktisch auch in Zukunft häufig
der Fall sein. Mit dem grundsätzlichen Elternentscheidungsrecht in Art. 41
BayEUG, der zunehmenden Inklusion und dem Ausbau der Fördermöglichkeiten
an der Regelschule, tritt jedoch der alternative Charakter der Förderschule für
viele Schüler zunehmend in den Vordergrund: Auch wenn die
Fördermöglichkeiten in der Regelschule hinreichend vorhanden sind, kann die
Förderschule bei einem entsprechenden Förderbedarf besucht werden. Ein
zentraler Aspekt ist dabei, dass Regelschule und Förderschule gleichwertige,
aber nicht gleichartige Lernorte sind. Beide Lernorte haben Vor- und Nachteile
:
Während die Regelschule eine „heterogene Normalität“ darstellt und wohnortnah
ist, hat die Förderschule einen spezifischen auf einen oder mehrere
Förderschwerpunkte ausgerichteten Auftrag. Dieser Auftrag ist in den
„Kernpunkten der sonderpädagogischen Förderung“ jeweils in Abs. 1 der §§ 15 ff
VSO-F zu den einzelnen Förderschwerpunkten aufgeführt. Er manifestiert bzw.
spiegelt sich wider in kleineren Klassen, in der Ausbildung der Lehrerschaft, in
dem entsprechenden Lehramt für Sonderpädagogik bei der Schulleitung (§ 3
Abs. 1 Sätze 1 und 2 VSO-F) und in einer spezifischen Ausstattung, die so nicht