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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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3.1

Förderzentrum

3.1.1 Aufnahmevoraussetzung, Anmeldung

Die Förderzentren (vormals Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung)

sind im Regelfall ein schulisches Angebot neben der Regelschule. Lediglich für

Kinder und Jugendliche i.S.d. Art. 41 Abs. 5 BayEUG, deren Entwicklung

gefährdet ist oder die die Rechte Dritter an der Regelschule erheblich

beeinträchtigen, besteht eine Pflicht zum Besuch einer geeigneten Förderschule.

Im Übrigen obliegt die Entscheidung über den Lernort „Regelschule“ oder

„Förderschule“ den Erziehungsberechtigten (s.o. VI.). Wie bisher gilt allerdings,

dass nicht jedem Schüler mit (sonderpädagogischem) Förderbedarf die

Förderschule mit ihren besonderen Angeboten offen steht. Es muss ein

Förderbedarf vorliegen, der die besonderen sonderpädagogischen Maßnahmen

an der Förderschule zwar rechtlich nicht zwingend vorschreibt, aber doch

rechtfertigt. Dies ist der Fall, wenn der sonderpädagogische Förderbedarf die

Inanspruchnahme der personellen und sächlichen Ausstattung der Förderschule

zumindest für ein Schuljahr begründen kann. In § 14 VSO-F heißt es dazu:

„Ein Bedarf an besonderer sonderpädagogischer Förderung gemäß Art. 41 Abs.

1 Satz 2 BayEUG liegt vor, wenn die angemessene persönliche, soziale und

schulische

Entwicklungsförderung

in

einem

oder

mehreren

sonderpädagogischen Förderschwerpunkten die Inanspruchnahme der

besonderen Fachlichkeit und Ausstattung der Förderschule begründet. Ziele sind

die bestmögliche Entfaltung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der einzelnen

Schüler und die Eingliederung in die allgemeine Schule, in Berufs- und

Arbeitsleben sowie in die Gesellschaft unter Berücksichtigung des individuellen

Förderbedarfs.“

Die Förderschule wurde in der Vergangenheit meist dahingehend definiert, dass

sie eine Schule für diejenigen Schüler ist, die an der Regelschule nicht oder nicht

hinreichend gefördert werden können. Dies wird faktisch auch in Zukunft häufig

der Fall sein. Mit dem grundsätzlichen Elternentscheidungsrecht in Art. 41

BayEUG, der zunehmenden Inklusion und dem Ausbau der Fördermöglichkeiten

an der Regelschule, tritt jedoch der alternative Charakter der Förderschule für

viele Schüler zunehmend in den Vordergrund: Auch wenn die

Fördermöglichkeiten in der Regelschule hinreichend vorhanden sind, kann die

Förderschule bei einem entsprechenden Förderbedarf besucht werden. Ein

zentraler Aspekt ist dabei, dass Regelschule und Förderschule gleichwertige,

aber nicht gleichartige Lernorte sind. Beide Lernorte haben Vor- und Nachteile

:

Während die Regelschule eine „heterogene Normalität“ darstellt und wohnortnah

ist, hat die Förderschule einen spezifischen auf einen oder mehrere

Förderschwerpunkte ausgerichteten Auftrag. Dieser Auftrag ist in den

„Kernpunkten der sonderpädagogischen Förderung“ jeweils in Abs. 1 der §§ 15 ff

VSO-F zu den einzelnen Förderschwerpunkten aufgeführt. Er manifestiert bzw.

spiegelt sich wider in kleineren Klassen, in der Ausbildung der Lehrerschaft, in

dem entsprechenden Lehramt für Sonderpädagogik bei der Schulleitung (§ 3

Abs. 1 Sätze 1 und 2 VSO-F) und in einer spezifischen Ausstattung, die so nicht