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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

Förderung sowie eine Unterrichtung mit ähnlich Betroffenen bietet (vgl. Art. 41

Abs. 1 BayEUG).

Nicht jedes Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Förderschule

besuchen. Erforderlich ist ein Förderbedarf, der die entsprechende personelle

und sächliche Ausstattung rechtfertigt (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG, § 14 VSO-

F).

Die Förderschulen können Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf im

Rahmen der offenen Klassen der Förderschule aufnehmen. Voraussetzung ist,

dass in der Klasse nach den Lehrplänen der allgemeinen Schule unterrichtet

wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die spezifische, auf den Förderschwerpunkt

ausgerichtete Förderung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf

erhalten bleibt (Art. 41 Abs. 1 Satz2 BayEUG, § 30 VSO-F).

2. Förderzentrum (§ 28 VSO-F)

s. auch Übersicht zur Einschulung einschließlich streitigem Verfahren und

Zurückstellung, Ziff. 6.1

a) Unmittelbare Anmeldung an der Förderschule ist möglich.

b) Ein Sonderpädagogisches Gutachten zum Förderbedarf, das Grundlage der

Entscheidung über die Aufnahmemöglichkeit in die Förderschule ist, wird erstellt.

c) Falla die Aufnahme abgelehnt wird und weiterhin der Wunsch der

Erziehungsberechtigten nach Aufnahme des Kindes in die Förderschule besteht,

erfolgt eine Entscheidung durch die Regierung.

3. Realschule zur sonderpädagogischen Förderung

Erforderlich sind:

- die Übertritts- und Aufnahmevoraussetzungen der Realschule (§§ 26ff RSO).

- ein sonderpädagogischer Förderbedarf, der die Aufnahme in die Förderschule

rechtfertigt (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG).

4. Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung

Erforderlich ist

- ein sonderpädagogischer Förderbedarf, der die Aufnahme in die Förderschule

rechtfertigt (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG, § 15 Abs. 3 BSO-F, der noch

anzupassen ist)

- ggf. spezifische Voraussetzungen für die Aufnahme in bestimmte Klassen (z.B.

Fachklasse).

5. Sonstige berufliche Förderschulen zur sonderpädagogischen Förderung

Erforderlich sind

- die Übertritts- und Aufnahmevoraussetzungen der entsprechenden beruflichen

Schule im Regelschulbereich nach den jeweiligen Schulordnungen.

- ein sonderpädagogischer Förderbedarf, der die Aufnahme in die Förderschule

rechtfertigt (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG).