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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
Förderung sowie eine Unterrichtung mit ähnlich Betroffenen bietet (vgl. Art. 41
Abs. 1 BayEUG).
Nicht jedes Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Förderschule
besuchen. Erforderlich ist ein Förderbedarf, der die entsprechende personelle
und sächliche Ausstattung rechtfertigt (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG, § 14 VSO-
F).
Die Förderschulen können Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf im
Rahmen der offenen Klassen der Förderschule aufnehmen. Voraussetzung ist,
dass in der Klasse nach den Lehrplänen der allgemeinen Schule unterrichtet
wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die spezifische, auf den Förderschwerpunkt
ausgerichtete Förderung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
erhalten bleibt (Art. 41 Abs. 1 Satz2 BayEUG, § 30 VSO-F).
2. Förderzentrum (§ 28 VSO-F)
s. auch Übersicht zur Einschulung einschließlich streitigem Verfahren und
Zurückstellung, Ziff. 6.1
a) Unmittelbare Anmeldung an der Förderschule ist möglich.
b) Ein Sonderpädagogisches Gutachten zum Förderbedarf, das Grundlage der
Entscheidung über die Aufnahmemöglichkeit in die Förderschule ist, wird erstellt.
c) Falla die Aufnahme abgelehnt wird und weiterhin der Wunsch der
Erziehungsberechtigten nach Aufnahme des Kindes in die Förderschule besteht,
erfolgt eine Entscheidung durch die Regierung.
3. Realschule zur sonderpädagogischen Förderung
Erforderlich sind:
- die Übertritts- und Aufnahmevoraussetzungen der Realschule (§§ 26ff RSO).
- ein sonderpädagogischer Förderbedarf, der die Aufnahme in die Förderschule
rechtfertigt (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG).
4. Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung
Erforderlich ist
- ein sonderpädagogischer Förderbedarf, der die Aufnahme in die Förderschule
rechtfertigt (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG, § 15 Abs. 3 BSO-F, der noch
anzupassen ist)
- ggf. spezifische Voraussetzungen für die Aufnahme in bestimmte Klassen (z.B.
Fachklasse).
5. Sonstige berufliche Förderschulen zur sonderpädagogischen Förderung
Erforderlich sind
- die Übertritts- und Aufnahmevoraussetzungen der entsprechenden beruflichen
Schule im Regelschulbereich nach den jeweiligen Schulordnungen.
- ein sonderpädagogischer Förderbedarf, der die Aufnahme in die Förderschule
rechtfertigt (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG).