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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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2.3

Realschule und Gymnasium

Für eine Aufnahme an die Realschule bzw. an das Gymnasium sind die

Aufnahmevoraussetzungen gemäß Art. 30a Abs. 5 Satz 2 BayEUG i. V. m. §§ 26

ff. RSO bzw. §§ 26 GSO sowie die Zustimmung des Schulaufwandsträgers in

den Fällen des Art. 30a Abs. 4 BayEUG erforderlich. Auch muss die

Förderfähigkeit an der Regelschule bestehen (Art. 41 Abs. 5 BayEUG).

Haben die Schüler zuvor ein öffentliches oder staatlich anerkanntes

Förderzentrum besucht, können sie bei Vorliegen der allgemeinen

Voraussetzungen ein Übertrittszeugnis durch die Förderschule erhalten (§ 34

Abs. 3 VSO-F i.V.m. §§ 26 ff. RSO bzw. §§ 26 ff. GSO). Für Schüler staatlich

genehmigter Förderschulen kommt – wie für Schüler staatlich genehmigter

allgemeiner Schulen – die Teilnahme am Probeunterricht gem. § 26 Abs. 3 Nr. 2

RSO bzw. § 27 GSO in Betracht, um in die 5. Jahrgangsstufe der Realschule

bzw. des Gymnasiums aufgenommen werden zu können. Daneben bedarf es

auch hier zur Aufnahme an die Regelschule der Zustimmung des

Schulaufwandsträgers in den Fällen des Art. 30a Abs. 4 BayEUG. Auch muss die

Förderfähigkeit an der Regelschule bestehen (Art. 41 Abs. 5 BayEUG).

2.4

Berufsschule

Die Berufsschule ist eine sog. Pflichtschule, an der die Berufsschulpflicht erfüllt

werden kann. Spezifische Voraussetzungen für die Aufnahme in die

Berufsschule an sich bestehen nicht, wohl aber für spezifische Klassen (z.B.

Klassen des Berufsvorbereitungsjahres für Schüler ohne Ausbildungsverhältnis)

bzw. Angebote der Berufsschule (z.B. doppelqualifizierender Bildungsgang

„Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife“).

2.5

Andere berufliche Schulen (ohne Berufsschulen)

Für die Aufnahme in die anderen beruflichen Schulen gelten die

schulartspezifischen Voraussetzungen nach den jeweiligen Schulordnungen (Art.

30 Abs. 5 Satz 2 BayEUG) sowie die Zustimmung des Schulaufwandsträgers in

den Fällen des Art. 30a Abs. 4 BayEUG und die Förderfähigkeit an der

Regelschule gemäß Art. 41 Abs. 5 BayEUG. Es gilt Art. 41 Abs. 6 BayEUG im

Streitfall.

3.

Aufnahme in die Förderschule

Zusammenfassung:

1. Allgemein:

Die Förderschule ist in Ausnahmefällen verpflichtend zu besuchen (vgl. Art. 41

Abs. 5 BayEUG). Für die meisten Kinder und Jugendlichen mit

sonderpädagogischem Förderbedarf ist die Förderschule ein alternatives

Angebot, das eine auf den Förderschwerpunkt ausgerichtete spezifische