

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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2.3
Realschule und Gymnasium
Für eine Aufnahme an die Realschule bzw. an das Gymnasium sind die
Aufnahmevoraussetzungen gemäß Art. 30a Abs. 5 Satz 2 BayEUG i. V. m. §§ 26
ff. RSO bzw. §§ 26 GSO sowie die Zustimmung des Schulaufwandsträgers in
den Fällen des Art. 30a Abs. 4 BayEUG erforderlich. Auch muss die
Förderfähigkeit an der Regelschule bestehen (Art. 41 Abs. 5 BayEUG).
Haben die Schüler zuvor ein öffentliches oder staatlich anerkanntes
Förderzentrum besucht, können sie bei Vorliegen der allgemeinen
Voraussetzungen ein Übertrittszeugnis durch die Förderschule erhalten (§ 34
Abs. 3 VSO-F i.V.m. §§ 26 ff. RSO bzw. §§ 26 ff. GSO). Für Schüler staatlich
genehmigter Förderschulen kommt – wie für Schüler staatlich genehmigter
allgemeiner Schulen – die Teilnahme am Probeunterricht gem. § 26 Abs. 3 Nr. 2
RSO bzw. § 27 GSO in Betracht, um in die 5. Jahrgangsstufe der Realschule
bzw. des Gymnasiums aufgenommen werden zu können. Daneben bedarf es
auch hier zur Aufnahme an die Regelschule der Zustimmung des
Schulaufwandsträgers in den Fällen des Art. 30a Abs. 4 BayEUG. Auch muss die
Förderfähigkeit an der Regelschule bestehen (Art. 41 Abs. 5 BayEUG).
2.4
Berufsschule
Die Berufsschule ist eine sog. Pflichtschule, an der die Berufsschulpflicht erfüllt
werden kann. Spezifische Voraussetzungen für die Aufnahme in die
Berufsschule an sich bestehen nicht, wohl aber für spezifische Klassen (z.B.
Klassen des Berufsvorbereitungsjahres für Schüler ohne Ausbildungsverhältnis)
bzw. Angebote der Berufsschule (z.B. doppelqualifizierender Bildungsgang
„Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife“).
2.5
Andere berufliche Schulen (ohne Berufsschulen)
Für die Aufnahme in die anderen beruflichen Schulen gelten die
schulartspezifischen Voraussetzungen nach den jeweiligen Schulordnungen (Art.
30 Abs. 5 Satz 2 BayEUG) sowie die Zustimmung des Schulaufwandsträgers in
den Fällen des Art. 30a Abs. 4 BayEUG und die Förderfähigkeit an der
Regelschule gemäß Art. 41 Abs. 5 BayEUG. Es gilt Art. 41 Abs. 6 BayEUG im
Streitfall.
3.
Aufnahme in die Förderschule
Zusammenfassung:
1. Allgemein:
Die Förderschule ist in Ausnahmefällen verpflichtend zu besuchen (vgl. Art. 41
Abs. 5 BayEUG). Für die meisten Kinder und Jugendlichen mit
sonderpädagogischem Förderbedarf ist die Förderschule ein alternatives
Angebot, das eine auf den Förderschwerpunkt ausgerichtete spezifische