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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

Sonderpädagogisches Gutachten gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 BayEUG

an und informiert die Erziehungsberechtigten darüber. Nach Vorliegen des

Gutachtens unterrichtet das Staatliche Schulamt die Erziehungsberechtigten

über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und gibt ihnen Gelegenheit zur

Stellungnahme. Die Erziehungsberechtigten können auch verlangen, dass die

Beratungslehrkraft der Sprengelgrundschule oder die Schulpsychologin bzw. der

Schulpsychologe gehört wird. Kommt im Erörterungstermin kein Einvernehmen

zustande, können die Erziehungsberechtigten verlangen, dass die Feststellungen

und Empfehlungen im sonderpädagogischen Gutachten durch eine überörtliche,

unabhängige Fachkommission überprüft werden; die Mitglieder der Kommission

dürfen am bisherigen Verfahren nicht beteiligt gewesen sein. Das Staatliche

Schulamt hat die Stellungnahme der Fachkommission in seiner Entscheidung zu

würdigen.

Nach Art. 41 Abs. 6 Satz 2 BayEUG kann das Staatliche Schulamt eine zeitlich

befristete Entscheidung zum schulischen Lernort aussprechen. Dies ist wichtig,

um eine Zugehörigkeit des Kindes während des formellen Prüfungs- und

Entscheidungsverfahrens zu einer bestimmten Schule festzulegen. Es ermöglicht

dem Schulamt aber auch in verbleibenden Zweifelsfällen, das Kind zunächst

noch an der Grundschule zu belassen und dann später abschließend zu

entscheiden. Gegen die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes stehen den

Erziehungsberechtigten Rechtsmittel (Widerspruch, Klage) zur Verfügung.

Bleibt nach Durchführung des streitigen Verfahrens vor dem Schulamt

zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen Besuch der Grundschule nach Art.

41 Abs. 5 BayEUG gegeben sind, kann die Regelschule das Kind zunächst bis

zu drei Monate probeweise aufnehmen und nach Ablauf der Probezeit

abschließend entscheiden; die Probezeit kann um drei Monate, längstens jedoch

bis zum Ende des Schulhalbjahres verlängert werden (§ 21 Abs. 3 Satz 8 GrSO).

Im Fall der probeweisen Aufnahme wird das Kind Schüler der Grundschule. Wird

das Kind nach Ablauf der Probezeit endgültig aufgenommen, ist kein weiteres

Verfahren notwendig, da das Kind bereits Schüler der staatlichen Grundschule

ist. Lehnt die Grundschule aufgrund der während der Probezeit gewonnenen

Erfahrungen, die die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 5 BayEUG begründen,

die Aufnahme ab, melden die Erziehungsberechtigten das Kind an der

Förderschule an. Beabsichtigen die Erziehungsberechtigten weiterhin eine

Unterrichtung ihres Kindes an der Grundschule, können sie gegen die

Entscheidung Widerspruch und Anfechtungsklage erheben. Die Entscheidung

der Grundschule ist nach allgemeinem Verfahrensrecht zu begründen, d.h. die

Grundschule muss die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 5 BayEUG darlegen.

Art. 41 Abs. 6 BayEUG, § 21 Abs. 3 Satz 7 i. V. m. § 24 Abs. 5 Sätze 2-5 GrSO

2.2 Mittelschule

Es gilt das zur Grundschule Gesagte (vgl. § 28 MSO).