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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
Sonderpädagogisches Gutachten gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 BayEUG
an und informiert die Erziehungsberechtigten darüber. Nach Vorliegen des
Gutachtens unterrichtet das Staatliche Schulamt die Erziehungsberechtigten
über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und gibt ihnen Gelegenheit zur
Stellungnahme. Die Erziehungsberechtigten können auch verlangen, dass die
Beratungslehrkraft der Sprengelgrundschule oder die Schulpsychologin bzw. der
Schulpsychologe gehört wird. Kommt im Erörterungstermin kein Einvernehmen
zustande, können die Erziehungsberechtigten verlangen, dass die Feststellungen
und Empfehlungen im sonderpädagogischen Gutachten durch eine überörtliche,
unabhängige Fachkommission überprüft werden; die Mitglieder der Kommission
dürfen am bisherigen Verfahren nicht beteiligt gewesen sein. Das Staatliche
Schulamt hat die Stellungnahme der Fachkommission in seiner Entscheidung zu
würdigen.
Nach Art. 41 Abs. 6 Satz 2 BayEUG kann das Staatliche Schulamt eine zeitlich
befristete Entscheidung zum schulischen Lernort aussprechen. Dies ist wichtig,
um eine Zugehörigkeit des Kindes während des formellen Prüfungs- und
Entscheidungsverfahrens zu einer bestimmten Schule festzulegen. Es ermöglicht
dem Schulamt aber auch in verbleibenden Zweifelsfällen, das Kind zunächst
noch an der Grundschule zu belassen und dann später abschließend zu
entscheiden. Gegen die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes stehen den
Erziehungsberechtigten Rechtsmittel (Widerspruch, Klage) zur Verfügung.
Bleibt nach Durchführung des streitigen Verfahrens vor dem Schulamt
zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen Besuch der Grundschule nach Art.
41 Abs. 5 BayEUG gegeben sind, kann die Regelschule das Kind zunächst bis
zu drei Monate probeweise aufnehmen und nach Ablauf der Probezeit
abschließend entscheiden; die Probezeit kann um drei Monate, längstens jedoch
bis zum Ende des Schulhalbjahres verlängert werden (§ 21 Abs. 3 Satz 8 GrSO).
Im Fall der probeweisen Aufnahme wird das Kind Schüler der Grundschule. Wird
das Kind nach Ablauf der Probezeit endgültig aufgenommen, ist kein weiteres
Verfahren notwendig, da das Kind bereits Schüler der staatlichen Grundschule
ist. Lehnt die Grundschule aufgrund der während der Probezeit gewonnenen
Erfahrungen, die die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 5 BayEUG begründen,
die Aufnahme ab, melden die Erziehungsberechtigten das Kind an der
Förderschule an. Beabsichtigen die Erziehungsberechtigten weiterhin eine
Unterrichtung ihres Kindes an der Grundschule, können sie gegen die
Entscheidung Widerspruch und Anfechtungsklage erheben. Die Entscheidung
der Grundschule ist nach allgemeinem Verfahrensrecht zu begründen, d.h. die
Grundschule muss die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 5 BayEUG darlegen.
Art. 41 Abs. 6 BayEUG, § 21 Abs. 3 Satz 7 i. V. m. § 24 Abs. 5 Sätze 2-5 GrSO
2.2 Mittelschule
Es gilt das zur Grundschule Gesagte (vgl. § 28 MSO).