

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
81
Insgesamt ist es daher häufig vorteilhaft, bereits vor der offiziellen
Schuleinschreibung den Kontakt zur Schule zu suchen (s. auch oben zur
Beratung Ziff. 1).
2.1.2 Entscheidung der staatlichen Grundschule
Die staatliche Grundschule entscheidet über die Aufnahme des Kindes in die
Schule.
Bei Kindern im Förderschwerpunkt Sehen, Hören sowie körperliche und
motorische Entwicklung klärt sie als Vorfrage, ob der Schulaufwandsträger seine
Zustimmung zur Aufnahme erteilt (vgl. Art. 30a Abs. 4 BayEUG). Ist dies nicht
der Fall, informiert sie die Erziehungsberechtigten, dass das Kind im Wege des
Gastschulverhältnisses eine andere Grundschule oder das Förderzentrum
besuchen könne, und verständigt im Hinblick auf die für den Besuch einer
anderen Grundschule notwendige Zuweisung das Staatliche Schulamt (zum
Gastschulverhältnis im Wege der Zuweisung s.u. Ziff. 4.1.1.2).
Nimmt die staatliche Grundschule das Kind auf, bedarf es keiner weiteren
formalen Entscheidung. Der Zugang zur Regelschule ist insofern weiterhin sehr
niederschwellig.
Stellt die staatliche Grundschule fest, dass nach ihrer Einschätzung die
Voraussetzungen einer Unterrichtung an der staatlichen Grundschule nach Art.
41 Abs. 5 BayEUG nicht gegeben sind, lehnt sie die Aufnahme des Kindes ab
und empfiehlt – vorzugsweise schriftlich – den Erziehungsberechtigten eine
Anmeldung an dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum (§ 21 Abs. 3 Satz
6 GrSO). Das Schreiben an die Erziehungsberechtigten sollte eine Bezugnahme
auf die Regelung des Art. 41 Abs. 5 BayEUG und eine Feststellung des
Vorliegens der darin enthaltenen Voraussetzungen, Ausführungen zu einer
möglichen Zurückstellung (vgl. § 21 Abs. 4 GrSO), Aussagen zum Förderbedarf,
ggf. bereits erfolgte Maßnahmen der Schule (Einbeziehung von
Beratungslehrkräften, Schulpsychologen, MSD) sowie die Feststellung, dass die
Erziehungsberechtigten bezüglich des Förderbedarfs ihres Kindes informiert und
ausführlich beraten wurden (evtl. Daten der Gespräche) enthalten. Wollen die
Erziehungsberechtigten trotz der Einschätzung der staatlichen Grundschule
weiterhin die Aufnahme an der Schule, legt die Schulleitung die Angelegenheit
dem Staatlichen Schulamt zur Entscheidung vor (s. sogleich Ziff. 2.1.3).
2.1.3 Streitiges Verfahren und Entscheidung durch das Staatliche Schulamt
Lehnt die staatliche Grundschule die Aufnahme des Kindes mit
sonderpädagogischem Förderbedarf in die Grundschule unter Hinweis auf Art. 41
Abs. 5 BayEUG ab und wollen die Erziehungsberechtigten weiterhin die
Aufnahme in die Grundschule, so legt die Schulleitung die Angelegenheit dem
Staatlichen Schulamt vor. Die Grundschule fügt eine eigene Stellungnahme bei,
in der sie sich zu den nach ihrer Auffassung vorliegenden Voraussetzungen für
einen verpflichtenden Förderschulbesuch nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG äußert.
Das Staatliche Schulamt fordert unter Übermittlung der Stellungnahme der
Grundschule von dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum ein