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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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Insgesamt ist es daher häufig vorteilhaft, bereits vor der offiziellen

Schuleinschreibung den Kontakt zur Schule zu suchen (s. auch oben zur

Beratung Ziff. 1).

2.1.2 Entscheidung der staatlichen Grundschule

Die staatliche Grundschule entscheidet über die Aufnahme des Kindes in die

Schule.

Bei Kindern im Förderschwerpunkt Sehen, Hören sowie körperliche und

motorische Entwicklung klärt sie als Vorfrage, ob der Schulaufwandsträger seine

Zustimmung zur Aufnahme erteilt (vgl. Art. 30a Abs. 4 BayEUG). Ist dies nicht

der Fall, informiert sie die Erziehungsberechtigten, dass das Kind im Wege des

Gastschulverhältnisses eine andere Grundschule oder das Förderzentrum

besuchen könne, und verständigt im Hinblick auf die für den Besuch einer

anderen Grundschule notwendige Zuweisung das Staatliche Schulamt (zum

Gastschulverhältnis im Wege der Zuweisung s.u. Ziff. 4.1.1.2).

Nimmt die staatliche Grundschule das Kind auf, bedarf es keiner weiteren

formalen Entscheidung. Der Zugang zur Regelschule ist insofern weiterhin sehr

niederschwellig.

Stellt die staatliche Grundschule fest, dass nach ihrer Einschätzung die

Voraussetzungen einer Unterrichtung an der staatlichen Grundschule nach Art.

41 Abs. 5 BayEUG nicht gegeben sind, lehnt sie die Aufnahme des Kindes ab

und empfiehlt – vorzugsweise schriftlich – den Erziehungsberechtigten eine

Anmeldung an dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum (§ 21 Abs. 3 Satz

6 GrSO). Das Schreiben an die Erziehungsberechtigten sollte eine Bezugnahme

auf die Regelung des Art. 41 Abs. 5 BayEUG und eine Feststellung des

Vorliegens der darin enthaltenen Voraussetzungen, Ausführungen zu einer

möglichen Zurückstellung (vgl. § 21 Abs. 4 GrSO), Aussagen zum Förderbedarf,

ggf. bereits erfolgte Maßnahmen der Schule (Einbeziehung von

Beratungslehrkräften, Schulpsychologen, MSD) sowie die Feststellung, dass die

Erziehungsberechtigten bezüglich des Förderbedarfs ihres Kindes informiert und

ausführlich beraten wurden (evtl. Daten der Gespräche) enthalten. Wollen die

Erziehungsberechtigten trotz der Einschätzung der staatlichen Grundschule

weiterhin die Aufnahme an der Schule, legt die Schulleitung die Angelegenheit

dem Staatlichen Schulamt zur Entscheidung vor (s. sogleich Ziff. 2.1.3).

2.1.3 Streitiges Verfahren und Entscheidung durch das Staatliche Schulamt

Lehnt die staatliche Grundschule die Aufnahme des Kindes mit

sonderpädagogischem Förderbedarf in die Grundschule unter Hinweis auf Art. 41

Abs. 5 BayEUG ab und wollen die Erziehungsberechtigten weiterhin die

Aufnahme in die Grundschule, so legt die Schulleitung die Angelegenheit dem

Staatlichen Schulamt vor. Die Grundschule fügt eine eigene Stellungnahme bei,

in der sie sich zu den nach ihrer Auffassung vorliegenden Voraussetzungen für

einen verpflichtenden Förderschulbesuch nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG äußert.

Das Staatliche Schulamt fordert unter Übermittlung der Stellungnahme der

Grundschule von dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum ein