Table of Contents Table of Contents
Previous Page  509 / 641 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 509 / 641 Next Page
Page Background

80

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

gemäß Art. 41 Abs. 5 BayEUG.

4. Gymnasium

Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Art. 30a Abs. 5 Satz 2 BayEUG

i. V. m. §§ 26 ff. GSO sowie Zustimmung des Schulaufwandsträgers in den

Fällen des Art. 30a Abs. 4 BayEUG und die Förderfähigkeit an der Regelschule

gemäß Art. 41 Abs. 5 BayEUG.

5. Berufsschule

Es gelten die Regelungen zur Aufnahme der §§ 24, 25 BSO sowie Art. 41 Abs. 1

und 5 BayEUG. Als Pflichtschule gibt es keine spezifischen

Aufnahmevoraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsschule an sich; es gibt

aber Aufnahmevoraussetzungen für einzelne Klassen bzw. Angebote der

Berufsschule.

6. Andere berufliche Schulen

Es gelten die Aufnahmevoraussetzungen nach den jeweiligen Schulordnungen

(Art. 30a Abs. 5 Satz 2 BayEUG) sowie die Zustimmung des

Schulaufwandsträgers in den Fällen des Art. 30a Abs. 4 BayEUG und die

Förderfähigkeit an der Regelschule gemäß Art. 41 Abs. 5 BayEUG.

2.1

Grundschule

Es gilt der § 21 GrSO. Zur Einschulung einschließlich streitigem Verfahren und

Zurückstellung s. Übersicht Ziff. 6.1

2.1.1

Anmeldung

Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind an dem festgesetzten und ortsüblich

bekanntgemachten Anmeldetermin an der staatlichen Grundschule an, in deren

Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (sog. Sprengelschule), es

sei denn, es erfolgt eine Anmeldung an einer Privatschule oder unmittelbar an

der Förderschule. Streben die Erziehungsberechtigten die Aufnahme ihres

Kindes in einer staatlichen Schule mit dem Profil Inklusion an, die nicht ihre

eigene Sprengelschule ist, erfolgt dennoch zunächst die Anmeldung an der

Sprengelschule; die Regelungen zur Anmeldung bei der Sprengelschule werden

insofern als schulartspezifische Regelungen für die Aufnahme i.S.d. Art. 30a Abs.

5 Satz 2 BayEUG angesehen. Es können dann die Fragen einer etwaigen

Aufnahme in die Profilschule im Rahmen eines Gastschulverhältnisses geklärt

werden (vgl. Art. 43 Abs. 2 Nr. 5 BayEUG). Bei Schülern mit sehr hohem

sonderpädagogischen Förderbedarf, die sich für eine Aufnahme in eine Klasse

mit festem Lehrertandem an einer Profilschule interessieren, sollten die

Erziehungsberechtigten bereits vor dem Anmeldetermin Kontakt mit ihrer

Sprengelschule und dem zuständigen Schulamt aufnehmen. Die ersten

Erfahrungen haben gezeigt, dass ein größerer zeitlicher Vorlauf sehr

zweckmäßig und zielführend ist. Gleiches gilt für etwaige Maßnahmen der

Eingliederungshilfe oder Fragen des behinderungsbedingten Schulaufwandes.