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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
gemäß Art. 41 Abs. 5 BayEUG.
4. Gymnasium
Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Art. 30a Abs. 5 Satz 2 BayEUG
i. V. m. §§ 26 ff. GSO sowie Zustimmung des Schulaufwandsträgers in den
Fällen des Art. 30a Abs. 4 BayEUG und die Förderfähigkeit an der Regelschule
gemäß Art. 41 Abs. 5 BayEUG.
5. Berufsschule
Es gelten die Regelungen zur Aufnahme der §§ 24, 25 BSO sowie Art. 41 Abs. 1
und 5 BayEUG. Als Pflichtschule gibt es keine spezifischen
Aufnahmevoraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsschule an sich; es gibt
aber Aufnahmevoraussetzungen für einzelne Klassen bzw. Angebote der
Berufsschule.
6. Andere berufliche Schulen
Es gelten die Aufnahmevoraussetzungen nach den jeweiligen Schulordnungen
(Art. 30a Abs. 5 Satz 2 BayEUG) sowie die Zustimmung des
Schulaufwandsträgers in den Fällen des Art. 30a Abs. 4 BayEUG und die
Förderfähigkeit an der Regelschule gemäß Art. 41 Abs. 5 BayEUG.
2.1
Grundschule
Es gilt der § 21 GrSO. Zur Einschulung einschließlich streitigem Verfahren und
Zurückstellung s. Übersicht Ziff. 6.1
2.1.1
Anmeldung
Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind an dem festgesetzten und ortsüblich
bekanntgemachten Anmeldetermin an der staatlichen Grundschule an, in deren
Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (sog. Sprengelschule), es
sei denn, es erfolgt eine Anmeldung an einer Privatschule oder unmittelbar an
der Förderschule. Streben die Erziehungsberechtigten die Aufnahme ihres
Kindes in einer staatlichen Schule mit dem Profil Inklusion an, die nicht ihre
eigene Sprengelschule ist, erfolgt dennoch zunächst die Anmeldung an der
Sprengelschule; die Regelungen zur Anmeldung bei der Sprengelschule werden
insofern als schulartspezifische Regelungen für die Aufnahme i.S.d. Art. 30a Abs.
5 Satz 2 BayEUG angesehen. Es können dann die Fragen einer etwaigen
Aufnahme in die Profilschule im Rahmen eines Gastschulverhältnisses geklärt
werden (vgl. Art. 43 Abs. 2 Nr. 5 BayEUG). Bei Schülern mit sehr hohem
sonderpädagogischen Förderbedarf, die sich für eine Aufnahme in eine Klasse
mit festem Lehrertandem an einer Profilschule interessieren, sollten die
Erziehungsberechtigten bereits vor dem Anmeldetermin Kontakt mit ihrer
Sprengelschule und dem zuständigen Schulamt aufnehmen. Die ersten
Erfahrungen haben gezeigt, dass ein größerer zeitlicher Vorlauf sehr
zweckmäßig und zielführend ist. Gleiches gilt für etwaige Maßnahmen der
Eingliederungshilfe oder Fragen des behinderungsbedingten Schulaufwandes.