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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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und die Wahl des individuell passenden Förderorts unterstützen. Sie kann aber

nur nach vorheriger Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten bzw. auf

Vorschlag der Lehrkräfte der Inklusionsberatung erfolgen.

Wichtig ist, dass die Wahl des schulischen Förderortes nicht zwingend für die

gesamte Schullaufbahn beibehalten werden muss. Die Kinder entwickeln sich

und ihre Bedürfnisse können sich ändern. So kann für ein Kind mit

sonderpädagogischem Förderbedarf z.B. der Schuleinstieg zunächst in einer

Diagnose- und Förderklasse am Förderzentrum (Unterricht nach

Grundschullehrplan) und dann der Wechsel an die Regelschule nach der 2. oder

4. Klasse sinnvoll sein.

2.

Aufnahme in die Regelschule

Zusammenfassung:

1. Allgemein:

Die Erziehungsberechtigten sollen sich zu den verschiedenen Förderorten

informieren und eine ergebnisoffene Beratung erhalten. Schule und schulische

Beratungseinrichtungen haben insofern einen Auftrag zur Aufklärung über die

möglichen Förderorte und zur Beratung über den individuell voraussichtlich

passenden Förderort. Der Kontakt mit den Schulen vor Ort vor dem offiziellen

Anmeldetermin ist sinnvoll und hilft Rahmenbedingungen zu klären (z.B.

Abklärung Förderbedarf, konkrete Rahmenbedingungen, ggf.

Gastschulverhältnis, ggf. Eingliederungshilfe).

2. Grundschule und Mittelschule (s. auch Übersichten u. Ziff. VIII.6)

a) Anmeldung bei der Grundschule bzw. Mittelschule, in dessen Sprengel das

Kind wohnt.

b) Entscheidung der Schule über die Aufnahme;

Ablehnung, falls

- Schulaufwandsträger keine Zustimmung erteilt (vgl. Art. 30a Abs. 4 BayEUG)

(Förderschwerpunkte Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung)

oder

- die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 5 BayEUG (Gefährdung der kindlichen

Entwicklung; erhebliche Beeinträchtigung der Rechte der Mitglieder der

Schulgemeinschaft) vorliegen.

c) Bei Ablehnung der Aufnahme mangels Zustimmung des

Schulaufwandsträgers kommt der Besuch einer anderen Grundschule oder

Mittelschule (im Gastschulverhältnis) oder einer Förderschule in Betracht.

d) Bei Ablehnung der Aufnahme durch die Schule und weiterhin Wunsch der

Erziehungsberechtigten nach Aufnahme des Kindes in die Regelschule erfolgt

eine Entscheidung durch das Staatliche Schulamt.

3. Realschule

Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Art. 30a Abs. 5 Satz 2 BayEUG

i. V. m. §§ 26 ff. RSO sowie Zustimmung des Schulaufwandsträgers in den

Fällen des Art. 30a Abs. 4 BayEUG und die Förderfähigkeit an der Regelschule