

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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und die Wahl des individuell passenden Förderorts unterstützen. Sie kann aber
nur nach vorheriger Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten bzw. auf
Vorschlag der Lehrkräfte der Inklusionsberatung erfolgen.
Wichtig ist, dass die Wahl des schulischen Förderortes nicht zwingend für die
gesamte Schullaufbahn beibehalten werden muss. Die Kinder entwickeln sich
und ihre Bedürfnisse können sich ändern. So kann für ein Kind mit
sonderpädagogischem Förderbedarf z.B. der Schuleinstieg zunächst in einer
Diagnose- und Förderklasse am Förderzentrum (Unterricht nach
Grundschullehrplan) und dann der Wechsel an die Regelschule nach der 2. oder
4. Klasse sinnvoll sein.
2.
Aufnahme in die Regelschule
Zusammenfassung:
1. Allgemein:
Die Erziehungsberechtigten sollen sich zu den verschiedenen Förderorten
informieren und eine ergebnisoffene Beratung erhalten. Schule und schulische
Beratungseinrichtungen haben insofern einen Auftrag zur Aufklärung über die
möglichen Förderorte und zur Beratung über den individuell voraussichtlich
passenden Förderort. Der Kontakt mit den Schulen vor Ort vor dem offiziellen
Anmeldetermin ist sinnvoll und hilft Rahmenbedingungen zu klären (z.B.
Abklärung Förderbedarf, konkrete Rahmenbedingungen, ggf.
Gastschulverhältnis, ggf. Eingliederungshilfe).
2. Grundschule und Mittelschule (s. auch Übersichten u. Ziff. VIII.6)
a) Anmeldung bei der Grundschule bzw. Mittelschule, in dessen Sprengel das
Kind wohnt.
b) Entscheidung der Schule über die Aufnahme;
Ablehnung, falls
- Schulaufwandsträger keine Zustimmung erteilt (vgl. Art. 30a Abs. 4 BayEUG)
(Förderschwerpunkte Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung)
oder
- die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 5 BayEUG (Gefährdung der kindlichen
Entwicklung; erhebliche Beeinträchtigung der Rechte der Mitglieder der
Schulgemeinschaft) vorliegen.
c) Bei Ablehnung der Aufnahme mangels Zustimmung des
Schulaufwandsträgers kommt der Besuch einer anderen Grundschule oder
Mittelschule (im Gastschulverhältnis) oder einer Förderschule in Betracht.
d) Bei Ablehnung der Aufnahme durch die Schule und weiterhin Wunsch der
Erziehungsberechtigten nach Aufnahme des Kindes in die Regelschule erfolgt
eine Entscheidung durch das Staatliche Schulamt.
3. Realschule
Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Art. 30a Abs. 5 Satz 2 BayEUG
i. V. m. §§ 26 ff. RSO sowie Zustimmung des Schulaufwandsträgers in den
Fällen des Art. 30a Abs. 4 BayEUG und die Förderfähigkeit an der Regelschule