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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
3. Wechsel zwischen der Regel- und Förderschule
a) Ein Wechsel zwischen der Regel- und Förderschule erfolgt bei Grundschulen
und Mittelschulen im Wege der Überweisung (nicht nur Ab- und Anmeldung
durch die Erziehungsberechtigten, vgl. § 24 GrSO, § 31 MSO). Für die
Überweisung an die Förderschule wird ein Sonderpädagogisches Gutachten
durch die Förderschule erstellt.
Für die Überweisung und sonstigen Schulwechsel gelten inhaltlich die gleichen
Voraussetzungen wie bei der Aufnahme (vgl. § 24 GrSO, § 31 MSO). Bei
Zustimmung aller Beteiligten erfolgt die Überweisung ohne ein besonderes
Verfahren (Regelfall). Bei streitigen Verfahren entscheidet die für die bislang
besuchte Schule zuständige Schulaufsichtsbehörde.
b) Bei Schularten mit spezifischen Regelungen:
Ein Wechsel von einer allgemeinen Schule mit spezifischen Regelungen (wie
z. B.: ein Gymnasium, eine Realschule, eine Fach- und Berufsoberschule) an die
Förderschule erfolgt grundsätzlich nach den für den Wechsel der betreffenden
Schularten allgemein geltenden Regelungen. Gegebenenfalls ist auch ein
Wechsel nach Maßgabe des Art. 41 Abs. 11 Satz 3 i.V. m. Abs. 6 BayEUG
denkbar.
5. Übergänge am Ende des Bildungsganges
Übergänge am Ende des Bildungsganges entstehen am Ende der Grundschule
bzw. Grundschulstufe des Förderzentrums, am Ende der Mittelschule bzw.
Mittelschulstufe des Förderzentrums und am Ende der Sekundarstufe 1 der
sonstigen weiterführenden Schulen. Insbesondere der Übergang nach der
Mittelschule bzw. Mittelschulstufe des Förderzentrums („Übergang Schule –
Beruf“) wird im Rahmen der Maßnahmen zur Berufsorientierung von den Schulen
vorbereitet und begleitet.
1.
Allgemein, Beratung
Bei der Suche nach dem individuell passenden Förderort kommt dem Dialog
zwischen Erziehungsberechtigten und Schule und der ergebnisoffenen Beratung
der
Erziehungsberechtigten
eine
entscheidende
Rolle
zu.
Die
Erziehungsberechtigten kennen Stärken und Schwächen ihrer Kinder. Sie haben
Erfahrungen mit ihrem Kind in der vorschulischen Bildung im Kindergarten
gemacht und können Informationen der Kindertageseinrichtung oder ggf. auch
der besuchten Schulvorbereitenden Einrichtung (SVE) weitergeben. Gleiches gilt
für die bisherigen Erfahrungen bei einem Übertritt zu einem späteren Zeitpunkt.
Die Schule kennt demgegenüber die konkret vor Ort bestehenden
Rahmenbedingungen für eine Unterrichtung und Förderung des Kindes; sie hat
gegebenenfalls bereits Erfahrungen mit der Unterrichtung von Kindern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf in dem jeweiligen Förderschwerpunkt
gemacht. Fachspezifische Kompetenz kann durch die Förderschule eingebracht
werden – sei es durch einen Informationsbesuch bei der passenden
Förderschule und ihrer Beratungseinrichtungen oder durch den MSD, der Eltern
und Regelschule berät. Sinnvoll kann bei der Schulanmeldung sein, dass der
MSD beim Schulspiel anwesend ist, um einen unmittelbaren Eindruck vom Kind