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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

3. Wechsel zwischen der Regel- und Förderschule

a) Ein Wechsel zwischen der Regel- und Förderschule erfolgt bei Grundschulen

und Mittelschulen im Wege der Überweisung (nicht nur Ab- und Anmeldung

durch die Erziehungsberechtigten, vgl. § 24 GrSO, § 31 MSO). Für die

Überweisung an die Förderschule wird ein Sonderpädagogisches Gutachten

durch die Förderschule erstellt.

Für die Überweisung und sonstigen Schulwechsel gelten inhaltlich die gleichen

Voraussetzungen wie bei der Aufnahme (vgl. § 24 GrSO, § 31 MSO). Bei

Zustimmung aller Beteiligten erfolgt die Überweisung ohne ein besonderes

Verfahren (Regelfall). Bei streitigen Verfahren entscheidet die für die bislang

besuchte Schule zuständige Schulaufsichtsbehörde.

b) Bei Schularten mit spezifischen Regelungen:

Ein Wechsel von einer allgemeinen Schule mit spezifischen Regelungen (wie

z. B.: ein Gymnasium, eine Realschule, eine Fach- und Berufsoberschule) an die

Förderschule erfolgt grundsätzlich nach den für den Wechsel der betreffenden

Schularten allgemein geltenden Regelungen. Gegebenenfalls ist auch ein

Wechsel nach Maßgabe des Art. 41 Abs. 11 Satz 3 i.V. m. Abs. 6 BayEUG

denkbar.

5. Übergänge am Ende des Bildungsganges

Übergänge am Ende des Bildungsganges entstehen am Ende der Grundschule

bzw. Grundschulstufe des Förderzentrums, am Ende der Mittelschule bzw.

Mittelschulstufe des Förderzentrums und am Ende der Sekundarstufe 1 der

sonstigen weiterführenden Schulen. Insbesondere der Übergang nach der

Mittelschule bzw. Mittelschulstufe des Förderzentrums („Übergang Schule –

Beruf“) wird im Rahmen der Maßnahmen zur Berufsorientierung von den Schulen

vorbereitet und begleitet.

1.

Allgemein, Beratung

Bei der Suche nach dem individuell passenden Förderort kommt dem Dialog

zwischen Erziehungsberechtigten und Schule und der ergebnisoffenen Beratung

der

Erziehungsberechtigten

eine

entscheidende

Rolle

zu.

Die

Erziehungsberechtigten kennen Stärken und Schwächen ihrer Kinder. Sie haben

Erfahrungen mit ihrem Kind in der vorschulischen Bildung im Kindergarten

gemacht und können Informationen der Kindertageseinrichtung oder ggf. auch

der besuchten Schulvorbereitenden Einrichtung (SVE) weitergeben. Gleiches gilt

für die bisherigen Erfahrungen bei einem Übertritt zu einem späteren Zeitpunkt.

Die Schule kennt demgegenüber die konkret vor Ort bestehenden

Rahmenbedingungen für eine Unterrichtung und Förderung des Kindes; sie hat

gegebenenfalls bereits Erfahrungen mit der Unterrichtung von Kindern mit

sonderpädagogischem Förderbedarf in dem jeweiligen Förderschwerpunkt

gemacht. Fachspezifische Kompetenz kann durch die Förderschule eingebracht

werden – sei es durch einen Informationsbesuch bei der passenden

Förderschule und ihrer Beratungseinrichtungen oder durch den MSD, der Eltern

und Regelschule berät. Sinnvoll kann bei der Schulanmeldung sein, dass der

MSD beim Schulspiel anwesend ist, um einen unmittelbaren Eindruck vom Kind