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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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VIII. SCHULANMELDUNG, SCHULWECHSEL, ÜBERGÄNGE

Welche Bildungswege bestehen und welches Verfahren ist dabei zu

beachten?

Zusammenfassung:

1. Beratung:

Wichtig sind Information und ergebnisoffene Beratung der

Erziehungsberechtigten. Ein rechtzeitiger Kontakt mit den Schulen vor Ort oder

bei Bedarf eine Beratung in den Staatlichen Schulberatungsstellen,

Beratungseinrichtungen der Förderschule sowie seit Schuljahr 2013/14 in der

Inklusionsberatung am Schulamt ist wichtig, um ggf. weitere Schritte (Diagnostik,

Klärung schulischer Angebote, ggf. Unterstützung durch die Eingliederungshilfe)

rechtzeitig einzuleiten.

2. Aufnahme in die Schule

Grundsätzlich besteht im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen

Möglichkeiten ein Wahlrecht zwischen Regelschule und Förderschule.

a) Die Schule entscheidet zunächst über die Aufnahme.

Regelschule:

Ablehnung der Regelschule, falls

aa) die schulartspezifischen Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl.

Art. 30a Abs. 5 Satz 2 BayEUG, z. B. Übertrittsvoraussetzungen für das

Gymnasium, die Realschule oder die Fachoberschule); insoweit gleiche

Anforderungen für Schüler mit und ohne Behinderung,

bb) der Schulaufwandsträger ausnahmsweise keine Zustimmung erteilt (vgl.

Art. 30a Abs. 4 BayEUG); notwendig bei den Förderschwerpunkten Sehen,

Hören, körperliche und motorische Entwicklung) oder

cc) ausnahmsweise die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 5 BayEUG

vorliegen (Gefährdung der kindlichen Entwicklung; erhebliche

Beeinträchtigung der Rechte der Mitglieder der Schulgemeinschaft).

Förderschule:

Es muss ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegen, der die Aufnahme

in die Förderschule rechtfertigt. Ein verpflichtender Förderschulbesuch ergibt

sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 5 BayEUG.

Gastschulverhältnisse:

Im Einzelfall können Ausnahmen vom Besuch der für den Schüler

zuständigen Sprengelschule (Grund-, Mittel- oder Berufsschule) gemacht

werden. Dies gilt z.B. für eine Zuweisung zum Besuch einer

Kooperationsklasse oder einer Profilschule durch das Staatliche Schulamt. In

diesem Fall ist für den Schüler auch die Schülerbeförderung gesichert.

b) Entscheidung der für die gewünschte Schule zuständigen

Schulaufsichtsbehörde, wenn die Erziehungsberechtigten trotz Ablehnung der

Schule weiterhin die Aufnahme ihres Kindes begehren.