

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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VIII. SCHULANMELDUNG, SCHULWECHSEL, ÜBERGÄNGE
Welche Bildungswege bestehen und welches Verfahren ist dabei zu
beachten?
Zusammenfassung:
1. Beratung:
Wichtig sind Information und ergebnisoffene Beratung der
Erziehungsberechtigten. Ein rechtzeitiger Kontakt mit den Schulen vor Ort oder
bei Bedarf eine Beratung in den Staatlichen Schulberatungsstellen,
Beratungseinrichtungen der Förderschule sowie seit Schuljahr 2013/14 in der
Inklusionsberatung am Schulamt ist wichtig, um ggf. weitere Schritte (Diagnostik,
Klärung schulischer Angebote, ggf. Unterstützung durch die Eingliederungshilfe)
rechtzeitig einzuleiten.
2. Aufnahme in die Schule
Grundsätzlich besteht im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen
Möglichkeiten ein Wahlrecht zwischen Regelschule und Förderschule.
a) Die Schule entscheidet zunächst über die Aufnahme.
Regelschule:
Ablehnung der Regelschule, falls
aa) die schulartspezifischen Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl.
Art. 30a Abs. 5 Satz 2 BayEUG, z. B. Übertrittsvoraussetzungen für das
Gymnasium, die Realschule oder die Fachoberschule); insoweit gleiche
Anforderungen für Schüler mit und ohne Behinderung,
bb) der Schulaufwandsträger ausnahmsweise keine Zustimmung erteilt (vgl.
Art. 30a Abs. 4 BayEUG); notwendig bei den Förderschwerpunkten Sehen,
Hören, körperliche und motorische Entwicklung) oder
cc) ausnahmsweise die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 5 BayEUG
vorliegen (Gefährdung der kindlichen Entwicklung; erhebliche
Beeinträchtigung der Rechte der Mitglieder der Schulgemeinschaft).
Förderschule:
Es muss ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegen, der die Aufnahme
in die Förderschule rechtfertigt. Ein verpflichtender Förderschulbesuch ergibt
sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 5 BayEUG.
Gastschulverhältnisse:
Im Einzelfall können Ausnahmen vom Besuch der für den Schüler
zuständigen Sprengelschule (Grund-, Mittel- oder Berufsschule) gemacht
werden. Dies gilt z.B. für eine Zuweisung zum Besuch einer
Kooperationsklasse oder einer Profilschule durch das Staatliche Schulamt. In
diesem Fall ist für den Schüler auch die Schülerbeförderung gesichert.
b) Entscheidung der für die gewünschte Schule zuständigen
Schulaufsichtsbehörde, wenn die Erziehungsberechtigten trotz Ablehnung der
Schule weiterhin die Aufnahme ihres Kindes begehren.