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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
4.3
Stellungnahme zum Lernort
Bei der Stellungnahme zum Lernort ist zwischen einer Aussage zu dem oder den
rechtlich möglichen Lernorten und einer Empfehlung der Lehrkraft für
Sonderpädagogik zu unterscheiden.
4.3.1 Rechtlich mögliche Lernorte im konkreten Einzelfall
Die Aussage zu dem oder den rechtlich möglichen Lernort(en) ist die zentrale
Aussage des sonderpädagogischen Gutachtens in den vorgenannten Fällen. Sie
erfolgt auf der Grundlage des zuvor beschriebenen sonderpädagogischen
Förderbedarfs im Rahmen einer wertenden Betrachtung im Hinblick auf die
Voraussetzungen zur Aufnahme in die Regelschule und Förderschule nach Art.
41 Abs. 1 und 5 BayEUG. Auch hier sind Angaben der Lehrkräfte der
Regelschule oder sonstiger Unterstützungspersonen einzubeziehen und
kenntlich zu machen. Neben Unterstützern im schulischen Bereich (z.B.
Pflegekräfte, Schulbegleiter) sind hier auch Angaben der Erziehungsberechtigten
und ggf. vorliegende Äußerungen der Jugendhilfe, der Tagesstätte, der
behandelnden Ärzte etc. einzubeziehen.
Bei einem gewünschten, aber bislang abgelehnten Besuch der Regelschule ist
darzulegen, ob und warum die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 5 BayEUG
vorliegen bzw. bei der Einschulung in die Grundschule voraussichtlich vorliegen
werden (vgl. zur Entwicklungsgefährdung und zur Beeinträchtigung der Rechte
der Mitschüler und Lehrkräfte, s.o. VI.3).
4.3.2 Empfehlung bei mehreren zulässigen Lernorten
Sind sowohl die Lernorte Regelschule und Förderschule rechtlich möglich und
liegt also insbesondere nach der wertenden Einschätzung im
sonderpädagogischen Gutachten kein Fall des Art. 41 Abs. 5 BayEUG vor, so
kann die Lehrkraft für Sonderpädagogik dennoch eine begründete Empfehlung
abgeben, welchen Förderort sie aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse für den
geeigneteren hält. Diese Empfehlung dient dem Dialog mit den
Erziehungsberechtigten, bindet sie aber nicht.