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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

4.3

Stellungnahme zum Lernort

Bei der Stellungnahme zum Lernort ist zwischen einer Aussage zu dem oder den

rechtlich möglichen Lernorten und einer Empfehlung der Lehrkraft für

Sonderpädagogik zu unterscheiden.

4.3.1 Rechtlich mögliche Lernorte im konkreten Einzelfall

Die Aussage zu dem oder den rechtlich möglichen Lernort(en) ist die zentrale

Aussage des sonderpädagogischen Gutachtens in den vorgenannten Fällen. Sie

erfolgt auf der Grundlage des zuvor beschriebenen sonderpädagogischen

Förderbedarfs im Rahmen einer wertenden Betrachtung im Hinblick auf die

Voraussetzungen zur Aufnahme in die Regelschule und Förderschule nach Art.

41 Abs. 1 und 5 BayEUG. Auch hier sind Angaben der Lehrkräfte der

Regelschule oder sonstiger Unterstützungspersonen einzubeziehen und

kenntlich zu machen. Neben Unterstützern im schulischen Bereich (z.B.

Pflegekräfte, Schulbegleiter) sind hier auch Angaben der Erziehungsberechtigten

und ggf. vorliegende Äußerungen der Jugendhilfe, der Tagesstätte, der

behandelnden Ärzte etc. einzubeziehen.

Bei einem gewünschten, aber bislang abgelehnten Besuch der Regelschule ist

darzulegen, ob und warum die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 5 BayEUG

vorliegen bzw. bei der Einschulung in die Grundschule voraussichtlich vorliegen

werden (vgl. zur Entwicklungsgefährdung und zur Beeinträchtigung der Rechte

der Mitschüler und Lehrkräfte, s.o. VI.3).

4.3.2 Empfehlung bei mehreren zulässigen Lernorten

Sind sowohl die Lernorte Regelschule und Förderschule rechtlich möglich und

liegt also insbesondere nach der wertenden Einschätzung im

sonderpädagogischen Gutachten kein Fall des Art. 41 Abs. 5 BayEUG vor, so

kann die Lehrkraft für Sonderpädagogik dennoch eine begründete Empfehlung

abgeben, welchen Förderort sie aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse für den

geeigneteren hält. Diese Empfehlung dient dem Dialog mit den

Erziehungsberechtigten, bindet sie aber nicht.