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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
Im sonderpädagogischen Gutachten ist
(1) der sonderpädagogische Förderbedarf zu beschreiben und
(2) eine Stellungnahme zum Lernort abzugeben, aufgeteilt in
(a) eine Aussage zu dem oder den rechtlich möglichen Lernort(en),
Maßstab: Art. 41 Abs. 1 und 5 BayEUG, und
(b) eine Empfehlung der Lehrkraft für Sonderpädagogik bei mehreren
zulässigen Lernorten.
4.1
Zuständigkeit
Zuständig für die Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens ist die
voraussichtlich zuständige oder begehrte Förderschule:
Bei einem (streitigen oder nicht streitigen) Verfahren bei Anmeldung an
der Förderschule: Die Förderschule, an der das Kind angemeldet wird (§
28 Abs. 4 u. 5 VSO-F).
Bei einem streitigen Verfahren bei Anmeldung an der Grundschule oder
Mittelschule: Das voraussichtlich zuständige Förderzentrum.
Bei einem (unstreitigen oder streitigen) Überweisungsverfahren von der
Grundschule
oder
Mittelschule
an
das
Förderzentrum:
Das voraussichtlich zuständige Förderzentrum, an das der Schüler von
der Grundschule oder Mittelschule überwiesen werden soll.
Bei einem streitigen Überweisungsverfahren vom Förderzentrum an die
Grundschule oder Mittelschule: die bislang besuchte Förderschule (§ 33
Abs. 4 S. 2 VSO-F).
Bei einem streitigen Überweisungsverfahren an eine Förderschule
(Förderzentrum, Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung) mit
einem anderen Förderschwerpunkt: die voraussichtlich zuständige
Förderschule mit einem anderen Förderschwerpunkt, an die der Schüler
überwiesen werden soll (§ 32 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 4 VSO-F).
Bei einer (grundsätzlich durch einvernehmliche Lösungen zu
vermeidenden) streitigen Überweisung von der Realschule oder dem
Gymnasium an die Realschule zur sonderpädagogischen Förderung oder
an das Förderzentrum. Es kann bei Bedarf ein Sonderpädagogisches
Gutachten angefordert werden (Art. 41 Abs. 11 Satz 3 i.V. m. Abs. 6
BayEUG). Eine bestimmte Erstellungszuständigkeit ist dabei nicht
festgelegt. Hierüber entscheidet die Schulleitung der Förderschule nach
konkreter Sachlage im Einzelfall im Rahmen ihres Ermessens.
Entsprechendes gilt für die beruflichen Schulen (ohne Berufsschulen).
Bei einer streitigen Überweisung von der Berufsschule an die
Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung: Die voraussichtlich
zuständige Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung.
Der Schulleiter der Förderschule bestimmt die Lehrkraft für Sonderpädagogik an
seiner Schule, die das sonderpädagogische Gutachten erstellen soll. Spezielle
Vorgaben in den Schulordnungen gibt es dazu nicht. Regelmäßig wird es die
Lehrkraft sein, die ggf. den Schüler bereits kennt (Beobachtung bei
verschiedenen schulischen Anlässen, im Rahmen der MSD bzw. MSH-Tätigkeit,