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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

Im sonderpädagogischen Gutachten ist

(1) der sonderpädagogische Förderbedarf zu beschreiben und

(2) eine Stellungnahme zum Lernort abzugeben, aufgeteilt in

(a) eine Aussage zu dem oder den rechtlich möglichen Lernort(en),

Maßstab: Art. 41 Abs. 1 und 5 BayEUG, und

(b) eine Empfehlung der Lehrkraft für Sonderpädagogik bei mehreren

zulässigen Lernorten.

4.1

Zuständigkeit

Zuständig für die Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens ist die

voraussichtlich zuständige oder begehrte Förderschule:

Bei einem (streitigen oder nicht streitigen) Verfahren bei Anmeldung an

der Förderschule: Die Förderschule, an der das Kind angemeldet wird (§

28 Abs. 4 u. 5 VSO-F).

Bei einem streitigen Verfahren bei Anmeldung an der Grundschule oder

Mittelschule: Das voraussichtlich zuständige Förderzentrum.

Bei einem (unstreitigen oder streitigen) Überweisungsverfahren von der

Grundschule

oder

Mittelschule

an

das

Förderzentrum:

Das voraussichtlich zuständige Förderzentrum, an das der Schüler von

der Grundschule oder Mittelschule überwiesen werden soll.

Bei einem streitigen Überweisungsverfahren vom Förderzentrum an die

Grundschule oder Mittelschule: die bislang besuchte Förderschule (§ 33

Abs. 4 S. 2 VSO-F).

Bei einem streitigen Überweisungsverfahren an eine Förderschule

(Förderzentrum, Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung) mit

einem anderen Förderschwerpunkt: die voraussichtlich zuständige

Förderschule mit einem anderen Förderschwerpunkt, an die der Schüler

überwiesen werden soll (§ 32 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 4 VSO-F).

Bei einer (grundsätzlich durch einvernehmliche Lösungen zu

vermeidenden) streitigen Überweisung von der Realschule oder dem

Gymnasium an die Realschule zur sonderpädagogischen Förderung oder

an das Förderzentrum. Es kann bei Bedarf ein Sonderpädagogisches

Gutachten angefordert werden (Art. 41 Abs. 11 Satz 3 i.V. m. Abs. 6

BayEUG). Eine bestimmte Erstellungszuständigkeit ist dabei nicht

festgelegt. Hierüber entscheidet die Schulleitung der Förderschule nach

konkreter Sachlage im Einzelfall im Rahmen ihres Ermessens.

Entsprechendes gilt für die beruflichen Schulen (ohne Berufsschulen).

Bei einer streitigen Überweisung von der Berufsschule an die

Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung: Die voraussichtlich

zuständige Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung.

Der Schulleiter der Förderschule bestimmt die Lehrkraft für Sonderpädagogik an

seiner Schule, die das sonderpädagogische Gutachten erstellen soll. Spezielle

Vorgaben in den Schulordnungen gibt es dazu nicht. Regelmäßig wird es die

Lehrkraft sein, die ggf. den Schüler bereits kennt (Beobachtung bei

verschiedenen schulischen Anlässen, im Rahmen der MSD bzw. MSH-Tätigkeit,