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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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berufsvorbereitende Maßnahmen sowie Empfehlungen zur weiteren Beschulung

nach dem Förderzentrum einschließlich Aussagen zur möglichen Beschulung an

der allgemeinen Berufsschule. Es wird unter Beteiligung der Berufsberatung

erstellt und dient dort zur Feststellung des individuellen Förderbedarfs und zur

Steuerung von Maßnahmen der Arbeitsverwaltung.

Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt

geistige Entwicklung wird das sonderpädagogische Gutachten spätestens zum

Zwischenzeugnis der 12. Jahrgangsstufe (Berufsschulstufe) erstellt; im

Förderplan ist zum Ende der 9. Jahrgangsstufe auf Möglichkeiten und

Notwendigkeiten zur beruflichen Eingliederung unter Einbeziehung der

Arbeitsverwaltung einzugehen.

4.

Zum Inhalt des Sonderpädagogisches Gutachtens

im (streitigen) Aufnahme- oder Überweisungsverfahren

Zum sonderpädagogischen Gutachten der Förderschule kommt es

bei einer Ablehnung der Aufnahme durch die Grundschule oder

Mittelschule, wenn die Erziehungsberechtigten die Aufnahme in diese

Regelschulen weiterhin wollen (§ 21 Abs. 3 Satz 7 GrSO, § 28 Abs. 1

Satz 2 MSO, Art. 41 Abs. 6 Satz 3 BayEUG),

bei einer Ablehnung der Aufnahme durch die Förderschule, wenn die

Erziehungsberechtigten die Aufnahme in die Förderschule weiterhin

wollen,

bei einer Überweisung von der Regelschule in die Förderschule:

- Von der Grundschule in das Förderzentrum (Art. 41 Abs. 11 Satz 3, Abs.

6 BayEUG, § 24 Abs. 1 GrSO),

- von der Mittelschule in das Förderzentrum (Art. 41 Abs. 1 Satz 3, Abs. 6

BayEUG § 31 Abs. 1 und 2 MSO),

- von der Berufsschule in die Berufsschule zur sonderpädagogischen

Förderung (Art. 41 Abs. 11, Satz 3 i.V.m. Abs. 6 BayEUG),

- von der Realschule an die Realschule zur sonderpädagogischen

Förderung oder an das Förderzentrum im spezifischen Bedarfsfall (Art. 41

Abs. 11 Satz 3 i.V. m. Abs. 6 BayEUG),

- von einem Gymnasium an eine Realschule zur sonderpädagogischen

Förderung oder an das Förderzentrum im spezifischen Bedarfsfall (Art. 41

Abs. 11 Satz 3 i.V. m. Abs. 6 BayEUG),

- bei den anderen beruflichen Schulen (ohne Berufsschule) an die ggf.

bestehenden

entsprechenden

beruflichen

Schulen

zur

sonderpädagogischen Förderung (Art. 41 Abs. 11 Satz 3 i.V.m. Abs. 6

BayEUG),

bei einer streitigen Überweisung von der Förderschule an die Regelschule

(eine der beteiligten Schulen oder die Erziehungsberechtigten sind nicht

einverstanden).