

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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berufsvorbereitende Maßnahmen sowie Empfehlungen zur weiteren Beschulung
nach dem Förderzentrum einschließlich Aussagen zur möglichen Beschulung an
der allgemeinen Berufsschule. Es wird unter Beteiligung der Berufsberatung
erstellt und dient dort zur Feststellung des individuellen Förderbedarfs und zur
Steuerung von Maßnahmen der Arbeitsverwaltung.
Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt
geistige Entwicklung wird das sonderpädagogische Gutachten spätestens zum
Zwischenzeugnis der 12. Jahrgangsstufe (Berufsschulstufe) erstellt; im
Förderplan ist zum Ende der 9. Jahrgangsstufe auf Möglichkeiten und
Notwendigkeiten zur beruflichen Eingliederung unter Einbeziehung der
Arbeitsverwaltung einzugehen.
4.
Zum Inhalt des Sonderpädagogisches Gutachtens
im (streitigen) Aufnahme- oder Überweisungsverfahren
Zum sonderpädagogischen Gutachten der Förderschule kommt es
bei einer Ablehnung der Aufnahme durch die Grundschule oder
Mittelschule, wenn die Erziehungsberechtigten die Aufnahme in diese
Regelschulen weiterhin wollen (§ 21 Abs. 3 Satz 7 GrSO, § 28 Abs. 1
Satz 2 MSO, Art. 41 Abs. 6 Satz 3 BayEUG),
bei einer Ablehnung der Aufnahme durch die Förderschule, wenn die
Erziehungsberechtigten die Aufnahme in die Förderschule weiterhin
wollen,
bei einer Überweisung von der Regelschule in die Förderschule:
- Von der Grundschule in das Förderzentrum (Art. 41 Abs. 11 Satz 3, Abs.
6 BayEUG, § 24 Abs. 1 GrSO),
- von der Mittelschule in das Förderzentrum (Art. 41 Abs. 1 Satz 3, Abs. 6
BayEUG § 31 Abs. 1 und 2 MSO),
- von der Berufsschule in die Berufsschule zur sonderpädagogischen
Förderung (Art. 41 Abs. 11, Satz 3 i.V.m. Abs. 6 BayEUG),
- von der Realschule an die Realschule zur sonderpädagogischen
Förderung oder an das Förderzentrum im spezifischen Bedarfsfall (Art. 41
Abs. 11 Satz 3 i.V. m. Abs. 6 BayEUG),
- von einem Gymnasium an eine Realschule zur sonderpädagogischen
Förderung oder an das Förderzentrum im spezifischen Bedarfsfall (Art. 41
Abs. 11 Satz 3 i.V. m. Abs. 6 BayEUG),
- bei den anderen beruflichen Schulen (ohne Berufsschule) an die ggf.
bestehenden
entsprechenden
beruflichen
Schulen
zur
sonderpädagogischen Förderung (Art. 41 Abs. 11 Satz 3 i.V.m. Abs. 6
BayEUG),
bei einer streitigen Überweisung von der Förderschule an die Regelschule
(eine der beteiligten Schulen oder die Erziehungsberechtigten sind nicht
einverstanden).