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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

sonderpädagogischen Förderbedarf, der die Unterrichtung in einer Förderschule

rechtfertigt. Hier ist darauf abzustellen, ob die besondere Ausstattung und

Förderung wesentlich dazu beitragen wird, dass die in §§ 15 bis 17 und § 19

VSO-F beschriebenen Ziele und Kompetenzen erreicht werden können.

Die Regierungen können schulaufsichtlich die Angemessenheit des Lernorts

Förderschule anhand der sonderpädagogischen Gutachten überprüfen.

3.2

Sonderpädagogische Diagnostik während der Förderschulzeit

Im Laufe der Schulzeit werden keine regelmäßigen sonderpädagogischen

Gutachten erstellt. Aufgrund der Expertise der Lehrkräfte für Sonderpädagogik

wird jedoch der sonderpädagogische Förderbedarf im Rahmen der Förderplanung

nach § 31 Abs. 1 VSO-F berücksichtigt und ggf. fortgeschrieben.

Sonderpädagogische Diagnostik gehört zu den Kernaufgaben der Förderschulen

nach Art. 19 Abs. 1 BayEUG und ist daher auch außerhalb der Erstellung von

Sonderpädagogischen Gutachten als schulorganisatorische Maßnahme möglich.

Im Hinblick auf den subsidiären Charakter der Förderschule wird mindestens vor

Ablauf eines Schuljahres von der Klassenkonferenz für jeden Schüler geprüft, ob

auf Grund des bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs ein Verbleib im

Förderzentrum nach § 14 VSO-F notwendig oder angemessen ist, und ob ein

Wechsel an die allgemeine Schule empfohlen wird (§ 31 Abs. 2 VSO-F).

3.3

Streitiges Überweisungsverfahren

Ein Sonderpädagogisches Gutachten wird nach § 32 Abs. 5 und 6 sowie nach

§ 33 Abs. 4 und 5 VSO-F erstellt, sofern die Überweisung an eine Förderschule

mit einem anderen Förderschwerpunkt oder an die Regelschule zwischen den

Beteiligten streitig ist und die Regierung entscheiden muss (s. VII 3.1.3).

Im sonderpädagogischen Gutachten ist der sonderpädagogische Förderbedarf

zu beschreiben und eine Stellungnahme zum Lernort abzugeben (s. dazu unten

Ziff.4).

3.4

Sonderpädagogische Diagnostik am Ende der Schulzeit

am Förderzentrum

Nach § 27 Abs. 2 VSO-F

ist spätestens dem Zwischenzeugnis der 9.

Jahrgangsstufe ein Sonderpädagogisches Gutachten zur eigenverantwortlichen

Verwendung durch die Erziehungsberechtigten und den Jugendlichen

beizufügen, insbesondere zur Vorlage für Maßnahmen der beruflichen

Ausbildung und Förderung; eine Weitergabe durch die Schule ohne Zustimmung

seitens der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Jugendlichen erfolgt nicht.

Soweit für eine Bewerbung erforderlich, kann das Gutachten bereits dem

Jahreszeugnis am Ende der 8. Jahrgangsstufe beigefügt werden. Das Gutachten

beinhaltet Feststellungen zum sonderpädagogischen Förderbedarf, Aussagen

über Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung bzw. eventuell notwendige