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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
sonderpädagogischen Förderbedarf, der die Unterrichtung in einer Förderschule
rechtfertigt. Hier ist darauf abzustellen, ob die besondere Ausstattung und
Förderung wesentlich dazu beitragen wird, dass die in §§ 15 bis 17 und § 19
VSO-F beschriebenen Ziele und Kompetenzen erreicht werden können.
Die Regierungen können schulaufsichtlich die Angemessenheit des Lernorts
Förderschule anhand der sonderpädagogischen Gutachten überprüfen.
3.2
Sonderpädagogische Diagnostik während der Förderschulzeit
Im Laufe der Schulzeit werden keine regelmäßigen sonderpädagogischen
Gutachten erstellt. Aufgrund der Expertise der Lehrkräfte für Sonderpädagogik
wird jedoch der sonderpädagogische Förderbedarf im Rahmen der Förderplanung
nach § 31 Abs. 1 VSO-F berücksichtigt und ggf. fortgeschrieben.
Sonderpädagogische Diagnostik gehört zu den Kernaufgaben der Förderschulen
nach Art. 19 Abs. 1 BayEUG und ist daher auch außerhalb der Erstellung von
Sonderpädagogischen Gutachten als schulorganisatorische Maßnahme möglich.
Im Hinblick auf den subsidiären Charakter der Förderschule wird mindestens vor
Ablauf eines Schuljahres von der Klassenkonferenz für jeden Schüler geprüft, ob
auf Grund des bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs ein Verbleib im
Förderzentrum nach § 14 VSO-F notwendig oder angemessen ist, und ob ein
Wechsel an die allgemeine Schule empfohlen wird (§ 31 Abs. 2 VSO-F).
3.3
Streitiges Überweisungsverfahren
Ein Sonderpädagogisches Gutachten wird nach § 32 Abs. 5 und 6 sowie nach
§ 33 Abs. 4 und 5 VSO-F erstellt, sofern die Überweisung an eine Förderschule
mit einem anderen Förderschwerpunkt oder an die Regelschule zwischen den
Beteiligten streitig ist und die Regierung entscheiden muss (s. VII 3.1.3).
Im sonderpädagogischen Gutachten ist der sonderpädagogische Förderbedarf
zu beschreiben und eine Stellungnahme zum Lernort abzugeben (s. dazu unten
Ziff.4).
3.4
Sonderpädagogische Diagnostik am Ende der Schulzeit
am Förderzentrum
Nach § 27 Abs. 2 VSO-F
ist spätestens dem Zwischenzeugnis der 9.
Jahrgangsstufe ein Sonderpädagogisches Gutachten zur eigenverantwortlichen
Verwendung durch die Erziehungsberechtigten und den Jugendlichen
beizufügen, insbesondere zur Vorlage für Maßnahmen der beruflichen
Ausbildung und Förderung; eine Weitergabe durch die Schule ohne Zustimmung
seitens der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Jugendlichen erfolgt nicht.
Soweit für eine Bewerbung erforderlich, kann das Gutachten bereits dem
Jahreszeugnis am Ende der 8. Jahrgangsstufe beigefügt werden. Das Gutachten
beinhaltet Feststellungen zum sonderpädagogischen Förderbedarf, Aussagen
über Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung bzw. eventuell notwendige