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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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3.

Förderschule

An der Förderschule gibt es keinen Förderdiagnostischen Bericht, sondern

ausschließlich sonderpädagogische Gutachten. Sie werden von der das

Gutachten erstellenden Lehrkraft für Sonderpädagogik und dem Schulleiter

unterschrieben.

3.1

Aufnahme in die Förderschule

Das sonderpädagogische Gutachten ist wie bisher Voraussetzung für die

Aufnahme in die Förderschule (Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayEUG, § 28 Abs. 4 und 5

VSO-F; § 15 Abs. 3 und 4 BSO-F). Nur Schüler, deren sonderpädagogischer

Förderbedarf die besondere personelle und sächliche Ausstattung der

Förderschule rechtfertigt, können die Förderschule besuchen. Andernfalls

besteht nur die Möglichkeit der Aufnahme in offene Klassen der Förderschule als

Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf (Art. 41 Abs. 1 Satz 2

BayEUG, § 14 VSO-F; die BSO-F muss noch angepasst werden).

Das sonderpädagogische Gutachten enthält daher zunächst einen rein

beschreibenden Teil, nämlich die Darstellung des sonderpädagogischen

Förderbedarfs anhand der diagnostisch und ansonsten gewonnen Erkenntnisse.

Zum anderen enthält das Gutachten einen bewertenden Teil. Hier wird

angegeben, warum der zuvor beschriebene sonderpädagogische Förderbedarf

die Aufnahme in die Förderschule rechtfertigt oder warum nicht. Die Intensität

des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Fördermöglichkeiten der

Förderschule werden hier bewertet und in Bezug zu den an der Förderschule

unterrichteten Schülern gesetzt. Bei der Formulierung ist darauf zu achten, dass

ein ebenfalls möglicher Besuch der Regelschule nicht indirekt verbal

ausgeschlossen wird (z.B. eine Förderung ist „nur“ an der Förderschule möglich)

oder nicht realistische Anforderungen an einen Regelschulbesuch gestellt

werden (z.B. der Schüler bedarf „zwingend“ der Ausstattung der Förderschule;

die Ausstattung bzw. die kleine Klassenstärke ist „notwendig“, „unverzichtbar“).

Es ist vielmehr darzustellen, dass die Förderung an der Förderschule eine

spezifische Förderung ist, die geeignet, sinnvoll und dem Förderbedarf

angemessen ist, und die so an der Regelschule nicht, nur eingeschränkt (z.B. mit

Beratung durch den MSD) oder ggf. nur in spezifischen Angeboten (z.B.

gruppenbezogene Angebote wie die Tandemklasse) geleistet werden kann.

Dies ist bei Schülern im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung stets der Fall.

Bei Schülern im Förderschwerpunkt Lernen, sofern sie an der Regelschule

(Grundschulen und Mittelschulen) i.d.R. lernzieldifferent unterrichtet werden

sollten. Insbesondere wäre der Förderschulbesuch möglich, wenn sie zusätzlich

Verhaltensauffälligkeiten zeigen und/oder das sonstige, insbesondere familiäre

Umfeld keine adäquate Unterstützung bieten kann. Im Förderschwerpunkt

emotionale und soziale Entwicklung ist der Förderschulbesuch insbesondere

gerechtfertigt,

wenn

der

Schüler

zusätzlich

Jugendhilfe-

oder

Eingliederungshilfebedarf im Hinblick auf seine Verhaltensauffälligkeit hat. In den

Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung

sowie Sprache bedeutet nicht jede Behinderung oder Einschränkung einen