

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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3.
Förderschule
An der Förderschule gibt es keinen Förderdiagnostischen Bericht, sondern
ausschließlich sonderpädagogische Gutachten. Sie werden von der das
Gutachten erstellenden Lehrkraft für Sonderpädagogik und dem Schulleiter
unterschrieben.
3.1
Aufnahme in die Förderschule
Das sonderpädagogische Gutachten ist wie bisher Voraussetzung für die
Aufnahme in die Förderschule (Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayEUG, § 28 Abs. 4 und 5
VSO-F; § 15 Abs. 3 und 4 BSO-F). Nur Schüler, deren sonderpädagogischer
Förderbedarf die besondere personelle und sächliche Ausstattung der
Förderschule rechtfertigt, können die Förderschule besuchen. Andernfalls
besteht nur die Möglichkeit der Aufnahme in offene Klassen der Förderschule als
Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf (Art. 41 Abs. 1 Satz 2
BayEUG, § 14 VSO-F; die BSO-F muss noch angepasst werden).
Das sonderpädagogische Gutachten enthält daher zunächst einen rein
beschreibenden Teil, nämlich die Darstellung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs anhand der diagnostisch und ansonsten gewonnen Erkenntnisse.
Zum anderen enthält das Gutachten einen bewertenden Teil. Hier wird
angegeben, warum der zuvor beschriebene sonderpädagogische Förderbedarf
die Aufnahme in die Förderschule rechtfertigt oder warum nicht. Die Intensität
des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Fördermöglichkeiten der
Förderschule werden hier bewertet und in Bezug zu den an der Förderschule
unterrichteten Schülern gesetzt. Bei der Formulierung ist darauf zu achten, dass
ein ebenfalls möglicher Besuch der Regelschule nicht indirekt verbal
ausgeschlossen wird (z.B. eine Förderung ist „nur“ an der Förderschule möglich)
oder nicht realistische Anforderungen an einen Regelschulbesuch gestellt
werden (z.B. der Schüler bedarf „zwingend“ der Ausstattung der Förderschule;
die Ausstattung bzw. die kleine Klassenstärke ist „notwendig“, „unverzichtbar“).
Es ist vielmehr darzustellen, dass die Förderung an der Förderschule eine
spezifische Förderung ist, die geeignet, sinnvoll und dem Förderbedarf
angemessen ist, und die so an der Regelschule nicht, nur eingeschränkt (z.B. mit
Beratung durch den MSD) oder ggf. nur in spezifischen Angeboten (z.B.
gruppenbezogene Angebote wie die Tandemklasse) geleistet werden kann.
Dies ist bei Schülern im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung stets der Fall.
Bei Schülern im Förderschwerpunkt Lernen, sofern sie an der Regelschule
(Grundschulen und Mittelschulen) i.d.R. lernzieldifferent unterrichtet werden
sollten. Insbesondere wäre der Förderschulbesuch möglich, wenn sie zusätzlich
Verhaltensauffälligkeiten zeigen und/oder das sonstige, insbesondere familiäre
Umfeld keine adäquate Unterstützung bieten kann. Im Förderschwerpunkt
emotionale und soziale Entwicklung ist der Förderschulbesuch insbesondere
gerechtfertigt,
wenn
der
Schüler
zusätzlich
Jugendhilfe-
oder
Eingliederungshilfebedarf im Hinblick auf seine Verhaltensauffälligkeit hat. In den
Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung
sowie Sprache bedeutet nicht jede Behinderung oder Einschränkung einen