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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
2.2
Sonderpädagogisches Gutachten
Ein Sonderpädagogisches Gutachten ist ein ausführliches Gutachten zum
sonderpädagogischen Förderbedarf, in dem auch zu den rechtlich möglichen
Förderorten Stellung genommen und eine Empfehlung abgegeben wird.
Ein solches Sonderpädagogisches Gutachten ist wie bisher keine Voraussetzung
für die Aufnahme in die allgemeine Schule. Nur in den seltenen Konfliktfällen,
wenn keine einvernehmliche Aufnahme zustande kommt und die zuständige
Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme in die Regelschule entscheiden muss,
wird ein Sonderpädagogisches Gutachten durch die Förderschule erstellt; die
Mitwirkung von Kind und Eltern ist dann verpflichtend (vgl. Art. 41 Abs. 6
BayEUG; Art. 56 Abs. 4 Satz 4, Art. 76 Satz 1 BayEUG und § 24 Abs. 2 Satz 2
GrSO, § 31 Abs. 2 Satz 2 MSO; zum streitigen Aufnahmeverfahren s.u.). Damit
ist der Zugang an die Regelschule weiterhin niederschwellig konzipiert.
Beabsichtigt die Schule oder die Erziehungsberechtigten eine Überweisung von
der Grundschule oder Mittelschule an das Förderzentrum, erstellt das
voraussichtlich zuständige Förderzentrum ein Sonderpädagogisches Gutachten
(vgl. § 24 Abs. 2 GrSO, § 31 Abs. 2 MSO). Dies ist Grundlage für die
Aufnahmeentscheidung der Förderschule, aber auch eine wesentliche Grundlage
für eine Entscheidung des Staatlichen Schulamts im Fall einer streitigen
Entscheidung (die Erziehungsberechtigten oder eine der beteiligten Schulen ist
mit der Überweisung nicht einverstanden).
Bei einem Wechsel von einer Realschule oder von einem Gymnasium z.B. an
eine Realschule zur sonderpädagogischen Förderung oder ein Förderzentrum
kann ebenfalls im Fall des Art. 41 Abs. 11 Satz 3 i.V.m. Abs. 6 BayEUG ein
Sonderpädagogisches Gutachten nach Bedarf angefordert werden. Dies gilt
gleichermaßen auch bei einem Wechsel von der Berufsschule an die
Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung sowie bei einem Wechsel von
den anderen beruflichen Schulen (ohne Berufsschule) an die entsprechenden
beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.
Zum Inhalt eines sonderpädagogischen Gutachtens im Rahmen eines streitigen
Aufnahmeverfahrens oder im Rahmen eines Überweisungsverfahren, s. u. 3.3).