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68

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

2.2

Sonderpädagogisches Gutachten

Ein Sonderpädagogisches Gutachten ist ein ausführliches Gutachten zum

sonderpädagogischen Förderbedarf, in dem auch zu den rechtlich möglichen

Förderorten Stellung genommen und eine Empfehlung abgegeben wird.

Ein solches Sonderpädagogisches Gutachten ist wie bisher keine Voraussetzung

für die Aufnahme in die allgemeine Schule. Nur in den seltenen Konfliktfällen,

wenn keine einvernehmliche Aufnahme zustande kommt und die zuständige

Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme in die Regelschule entscheiden muss,

wird ein Sonderpädagogisches Gutachten durch die Förderschule erstellt; die

Mitwirkung von Kind und Eltern ist dann verpflichtend (vgl. Art. 41 Abs. 6

BayEUG; Art. 56 Abs. 4 Satz 4, Art. 76 Satz 1 BayEUG und § 24 Abs. 2 Satz 2

GrSO, § 31 Abs. 2 Satz 2 MSO; zum streitigen Aufnahmeverfahren s.u.). Damit

ist der Zugang an die Regelschule weiterhin niederschwellig konzipiert.

Beabsichtigt die Schule oder die Erziehungsberechtigten eine Überweisung von

der Grundschule oder Mittelschule an das Förderzentrum, erstellt das

voraussichtlich zuständige Förderzentrum ein Sonderpädagogisches Gutachten

(vgl. § 24 Abs. 2 GrSO, § 31 Abs. 2 MSO). Dies ist Grundlage für die

Aufnahmeentscheidung der Förderschule, aber auch eine wesentliche Grundlage

für eine Entscheidung des Staatlichen Schulamts im Fall einer streitigen

Entscheidung (die Erziehungsberechtigten oder eine der beteiligten Schulen ist

mit der Überweisung nicht einverstanden).

Bei einem Wechsel von einer Realschule oder von einem Gymnasium z.B. an

eine Realschule zur sonderpädagogischen Förderung oder ein Förderzentrum

kann ebenfalls im Fall des Art. 41 Abs. 11 Satz 3 i.V.m. Abs. 6 BayEUG ein

Sonderpädagogisches Gutachten nach Bedarf angefordert werden. Dies gilt

gleichermaßen auch bei einem Wechsel von der Berufsschule an die

Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung sowie bei einem Wechsel von

den anderen beruflichen Schulen (ohne Berufsschule) an die entsprechenden

beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.

Zum Inhalt eines sonderpädagogischen Gutachtens im Rahmen eines streitigen

Aufnahmeverfahrens oder im Rahmen eines Überweisungsverfahren, s. u. 3.3).