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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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2.1.3 Einsatz von standardisierten diagnostischen Testverfahren

Die Verwendung von standardisierten diagnostischen Testverfahren ist

Bestandteil der förderdiagnostischen Arbeit von Lehrkräften für Sonderpädagogik

und wird von ihr verantwortet. Regelungen dazu wurden in § 25 Abs. 1 Sätze 6

und 7 VSO-F aufgenommen. Der Einsatz von Testverfahren durch den MSD

erfolgt als schulische Maßnahme der diagnosegeleiteten Förderung und setzt mit

Ausnahme des Intelligenztests keine Zustimmung der Erziehungsberechtigten

voraus. Über den Einsatz von Testverfahren sollen die Erziehungsberechtigten

im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem MSD vorab

informiert werden. Bei Intelligenztests ist das Einverständnis der

Erziehungsberechtigten bzw. zusätzlich das der Schüler bei entsprechender

Einsichtsfähigkeit (i.d.R. ab 14 Jahren) notwendig. Ein Persönlichkeitstest wird im

Rahmen der sonderpädagogischen Diagnostik nicht durchgeführt. Die

Erziehungsberechtigten erhalten ferner Gelegenheit zur Information und

Erörterung der Ergebnisse der Testverfahren, der sonstigen Beobachtungen des

MSD sowie des Förderdiagnostischen Berichts. Die Schüler sind – altersgemäß –

ggf. einzubeziehen.

2.1.4 Förderdiagnostischer Bericht vor der Aufnahme an die Regelschule

Der Förderdiagnostische Bericht kann auch bereits im Vorfeld der Aufnahme an

die Regelschule erstellt werden, um den sonderpädagogischen Förderbedarf

festzustellen:

Zum einen kann sich die Regelschule vom MSD bzw. von der Lehrkraft für

Sonderpädagogik an der Profilschule im Rahmen des Aufnahmeverfahrens

unterstützen lassen. So kann die Lehrkraft für Sonderpädagogik als Teil des

schulischen Unterstützungssystems (vgl. Art. 21 Abs.1 Satz 2, Art. 30a Abs. 3

Satz 2, Art. 30b Abs. 4 Satz 3 BayEUG) z.B. beim Aufnahmegespräch oder beim

Schulspiel teilnehmen und die allgemeine Schule entsprechend beraten. Mit

Zustimmung der Erziehungsberechtigten können im Vorfeld der Aufnahme auch

weitere diagnostische Testverfahren durchgeführt werden. Im Sinne der

Transparenz der Beratungen im Hinblick auf die Schulfähigkeit eines Kindes ist

die Kooperation mit den Erziehungsberechtigten dringend erforderlich. Ein

entsprechender Förderdiagnostischer Bericht kann bei Kindern mit

sonderpädagogischem Förderbedarf die jeweils gewonnenen Erkenntnisse

festhalten.

Zum anderen ist bei Zuweisungen nach Art. 43 Abs. 2 BayEUG zum Besuch

einer

Kooperationsklasse

oder

einer

Profilschule

aufgrund

des

sonderpädagogischen Förderbedarfs (s. u. VIII.4.2.1 und 4.2.3) die Feststellung

desselben im Rahmen eines Förderdiagnostischen Berichts notwendig. Eine

Zustimmung der Erziehungsberechtigten zu den ggf. notwendigen Testverfahren

ist mit dem Antrag auf Zuweisung bzw. mit der Zustimmung zu einer Zuweisung

einzuholen.