

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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2.1.3 Einsatz von standardisierten diagnostischen Testverfahren
Die Verwendung von standardisierten diagnostischen Testverfahren ist
Bestandteil der förderdiagnostischen Arbeit von Lehrkräften für Sonderpädagogik
und wird von ihr verantwortet. Regelungen dazu wurden in § 25 Abs. 1 Sätze 6
und 7 VSO-F aufgenommen. Der Einsatz von Testverfahren durch den MSD
erfolgt als schulische Maßnahme der diagnosegeleiteten Förderung und setzt mit
Ausnahme des Intelligenztests keine Zustimmung der Erziehungsberechtigten
voraus. Über den Einsatz von Testverfahren sollen die Erziehungsberechtigten
im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem MSD vorab
informiert werden. Bei Intelligenztests ist das Einverständnis der
Erziehungsberechtigten bzw. zusätzlich das der Schüler bei entsprechender
Einsichtsfähigkeit (i.d.R. ab 14 Jahren) notwendig. Ein Persönlichkeitstest wird im
Rahmen der sonderpädagogischen Diagnostik nicht durchgeführt. Die
Erziehungsberechtigten erhalten ferner Gelegenheit zur Information und
Erörterung der Ergebnisse der Testverfahren, der sonstigen Beobachtungen des
MSD sowie des Förderdiagnostischen Berichts. Die Schüler sind – altersgemäß –
ggf. einzubeziehen.
2.1.4 Förderdiagnostischer Bericht vor der Aufnahme an die Regelschule
Der Förderdiagnostische Bericht kann auch bereits im Vorfeld der Aufnahme an
die Regelschule erstellt werden, um den sonderpädagogischen Förderbedarf
festzustellen:
Zum einen kann sich die Regelschule vom MSD bzw. von der Lehrkraft für
Sonderpädagogik an der Profilschule im Rahmen des Aufnahmeverfahrens
unterstützen lassen. So kann die Lehrkraft für Sonderpädagogik als Teil des
schulischen Unterstützungssystems (vgl. Art. 21 Abs.1 Satz 2, Art. 30a Abs. 3
Satz 2, Art. 30b Abs. 4 Satz 3 BayEUG) z.B. beim Aufnahmegespräch oder beim
Schulspiel teilnehmen und die allgemeine Schule entsprechend beraten. Mit
Zustimmung der Erziehungsberechtigten können im Vorfeld der Aufnahme auch
weitere diagnostische Testverfahren durchgeführt werden. Im Sinne der
Transparenz der Beratungen im Hinblick auf die Schulfähigkeit eines Kindes ist
die Kooperation mit den Erziehungsberechtigten dringend erforderlich. Ein
entsprechender Förderdiagnostischer Bericht kann bei Kindern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf die jeweils gewonnenen Erkenntnisse
festhalten.
Zum anderen ist bei Zuweisungen nach Art. 43 Abs. 2 BayEUG zum Besuch
einer
Kooperationsklasse
oder
einer
Profilschule
aufgrund
des
sonderpädagogischen Förderbedarfs (s. u. VIII.4.2.1 und 4.2.3) die Feststellung
desselben im Rahmen eines Förderdiagnostischen Berichts notwendig. Eine
Zustimmung der Erziehungsberechtigten zu den ggf. notwendigen Testverfahren
ist mit dem Antrag auf Zuweisung bzw. mit der Zustimmung zu einer Zuweisung
einzuholen.