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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
Der Förderdiagnostische Bericht ist nach § 25 Abs. 1 Satz 4 VSO-F zwingend
erforderlich bei einer
- unmittelbaren Arbeit des MSD am Kind (§ 25 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 VSO-F,
im Gegensatz zur systemischen Unterstützung der Regelschule) und bei
einer
- lernzieldifferenten Unterrichtung von Kindern an der allgemeinen Schule,
d.h. nach individuellen Lernzielen.
Im Übrigen kann ein Förderdiagnostischer Bericht bei Bedarf auf Anforderung der
allgemeinen Schule erstellt werden (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 4 aE GrSO, § 48 Abs.
1 Satz 4 aE MSO).
2.1.2 Zuständigkeit
Der MSD der Förderschule ist für die Erstellung des Förderdiagnostischen
Berichts verantwortlich und bezieht dabei die Lehrkräfte der allgemeinen Schule
und die Erziehungsberechtigten ein (§ 25 Abs. 1 Sätze 3 ff VSO-F).
Für Schulen mit dem Profil „Inklusion“ gelten folgende Besonderheiten:
Im Grundsatz wird der Förderdiagnostische Bericht von den Lehrkräften für
Sonderpädagogik an der Profilschule erstellt. Die Förderschule, von der die
Lehrkraft für Sonderpädagogik abgeordnet wurde bzw. die einen weiteren
Förderschwerpunkt
abdeckt,
soll
beratend
hinzugezogen
werden.
Geht es um die Schulaufnahme und wurde das Kind bislang im Kindergarten
vom MSH betreut, so soll die MSH-Kraft eine Stellungnahme abgeben, sofern die
Erziehungsberechtigten damit einverstanden sind.
Wechselt ein Schüler von einer anderen Schule an die Profilschule, stellt die
bisher besuchte Schule bzw. die den Schülern betreuende MSD-Kraft den
sonderpädagogischen Förderbedarf fest.
Bei Profilschulen, die keine Lehrkraft für Sonderpädagogik im Kollegium haben
oder sich noch in der Gründung befinden, erstellt der MSD den
Förderdiagnostischen Bericht. Gleiches gilt für die Schüler in zahlenmäßig eher
kleineren Förderschwerpunkten (insbesondere Sehen und Hören), wenn die
Lehrkraft für Sonderpädagogik an der Profilschule diesen Förderbedarf nicht
hinreichend abdecken kann.
Die Verantwortung in fachlicher Hinsicht dokumentiert die Lehrkraft für
Sonderpädagogik, die den Schüler kennt und begutachtet, durch ihre Unterschrift
unter dem Förderdiagnostischen Bericht. Im Sinne der Gesamtverantwortung des
Schulleiters (vgl. Art. 57 BayEUG) sowie der vom Gesetz gewünschten
Zusammenarbeit von Regel- und Förderschule (Art. 30a Abs. 3 Satz 2, Art 30b
Abs. 4 Satz 5 BayEUG) dokumentieren die Schulleiter der Regel- und der
Förderschule ihre Kenntnisnahme und übernehmen damit zusätzlich eine
gemeinsame Verantwortung für die schulische Förderung des betreffenden
Schülers.