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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

Der Förderdiagnostische Bericht ist nach § 25 Abs. 1 Satz 4 VSO-F zwingend

erforderlich bei einer

- unmittelbaren Arbeit des MSD am Kind (§ 25 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 VSO-F,

im Gegensatz zur systemischen Unterstützung der Regelschule) und bei

einer

- lernzieldifferenten Unterrichtung von Kindern an der allgemeinen Schule,

d.h. nach individuellen Lernzielen.

Im Übrigen kann ein Förderdiagnostischer Bericht bei Bedarf auf Anforderung der

allgemeinen Schule erstellt werden (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 4 aE GrSO, § 48 Abs.

1 Satz 4 aE MSO).

2.1.2 Zuständigkeit

Der MSD der Förderschule ist für die Erstellung des Förderdiagnostischen

Berichts verantwortlich und bezieht dabei die Lehrkräfte der allgemeinen Schule

und die Erziehungsberechtigten ein (§ 25 Abs. 1 Sätze 3 ff VSO-F).

Für Schulen mit dem Profil „Inklusion“ gelten folgende Besonderheiten:

Im Grundsatz wird der Förderdiagnostische Bericht von den Lehrkräften für

Sonderpädagogik an der Profilschule erstellt. Die Förderschule, von der die

Lehrkraft für Sonderpädagogik abgeordnet wurde bzw. die einen weiteren

Förderschwerpunkt

abdeckt,

soll

beratend

hinzugezogen

werden.

Geht es um die Schulaufnahme und wurde das Kind bislang im Kindergarten

vom MSH betreut, so soll die MSH-Kraft eine Stellungnahme abgeben, sofern die

Erziehungsberechtigten damit einverstanden sind.

Wechselt ein Schüler von einer anderen Schule an die Profilschule, stellt die

bisher besuchte Schule bzw. die den Schülern betreuende MSD-Kraft den

sonderpädagogischen Förderbedarf fest.

Bei Profilschulen, die keine Lehrkraft für Sonderpädagogik im Kollegium haben

oder sich noch in der Gründung befinden, erstellt der MSD den

Förderdiagnostischen Bericht. Gleiches gilt für die Schüler in zahlenmäßig eher

kleineren Förderschwerpunkten (insbesondere Sehen und Hören), wenn die

Lehrkraft für Sonderpädagogik an der Profilschule diesen Förderbedarf nicht

hinreichend abdecken kann.

Die Verantwortung in fachlicher Hinsicht dokumentiert die Lehrkraft für

Sonderpädagogik, die den Schüler kennt und begutachtet, durch ihre Unterschrift

unter dem Förderdiagnostischen Bericht. Im Sinne der Gesamtverantwortung des

Schulleiters (vgl. Art. 57 BayEUG) sowie der vom Gesetz gewünschten

Zusammenarbeit von Regel- und Förderschule (Art. 30a Abs. 3 Satz 2, Art 30b

Abs. 4 Satz 5 BayEUG) dokumentieren die Schulleiter der Regel- und der

Förderschule ihre Kenntnisnahme und übernehmen damit zusätzlich eine

gemeinsame Verantwortung für die schulische Förderung des betreffenden

Schülers.