Table of Contents Table of Contents
Previous Page  494 / 641 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 494 / 641 Next Page
Page Background

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

65

Belastbarkeit der Angaben:

Schule ist weder das Jugendamt noch ein Gericht; Schule hat weder die

Möglichkeit noch die Befugnis, Angaben im Einzelnen zu überprüfen (z.B. „Mutter

ist Alkoholikerin“; „Vater ist gewalttätig“). Formulierungen sollten sich daher an

dem orientieren, was die Schule auch tatsächlich belastbar angeben könnte (z.B.

„Schüler schildert Gewalterfahrungen zuhause“; „Es besteht aufgrund der

körperlich sichtbaren Verletzungen und für die Schule glaubhaften Schilderungen

des Kindes der Verdacht, dass der Vater das Kind körperlich züchtigt“).

Zeitliches Moment

Angaben zum familiären Umfeld, die für einen bestimmten Zeitpunkt richtig sind,

können durch Aufnahme in das sonderpädagogische Gutachten, das auch später

noch gelesen wird, zu einer Verfestigung und Stigmatisierung führen; vorsichtige

Formulierungen wie z.B. „derzeit“ sind angebracht.

Prüfung der Erforderlichkeit

Angaben zu höchst persönlichen Daten der Eltern (z.B. Angabe von Krankheiten)

sind genau auf ihre Erforderlichkeit im Rahmen des sonderpädagogischen

Gutachtens zu prüfen. Sofern überhaupt Angaben erforderlich sind, reicht ggf.

eine allgemeinere Angabe wie z.B. „Das Kind ist seelisch belastet aufgrund der

Erkrankung der Mutter“.

Hinsichtlich

der

Einzelheiten

bzw.

der

verschiedenen

Formen

sonderpädagogischer Diagnostik ist zwischen Regelschule und Förderschule zu

unterscheiden.

2.

Allgemeine Schule

2.1. Förderdiagnostischer Bericht

2.1.1 Anwendungsbereich und Inhalt

Der Förderdiagnostische Bericht wird für Schüler mit sonderpädagogischem

Förderbedarf an der allgemeinen Schule erstellt und hält die Ergebnisse der

Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf diagnostischer

Grundlage fest. Der Bericht enthält eine Aussage zur Art und Notwendigkeit der

sonderpädagogischen Förderung (§ 25 Abs. 1 Satz 5 VSO-F). Der

Förderdiagnostische Bericht dient insofern der diagnosegeleiteten Förderung von

Schülern, die sich an der Regelschule befinden. Im Gegensatz zum

sonderpädagogischen Gutachten ist es nicht Aufgabe des Förderdiagnostischen

Berichts, zu abweichenden Förderorten Stellung zu nehmen. Dies bleibt dem

sonderpädagogischen Gutachten im streitigen Aufnahmeverfahren an die

Regelschule oder im Überweisungsverfahren vorbehalten (s. dazu unten

VIII.2.1.3 und 5.1).