

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
65
Belastbarkeit der Angaben:
Schule ist weder das Jugendamt noch ein Gericht; Schule hat weder die
Möglichkeit noch die Befugnis, Angaben im Einzelnen zu überprüfen (z.B. „Mutter
ist Alkoholikerin“; „Vater ist gewalttätig“). Formulierungen sollten sich daher an
dem orientieren, was die Schule auch tatsächlich belastbar angeben könnte (z.B.
„Schüler schildert Gewalterfahrungen zuhause“; „Es besteht aufgrund der
körperlich sichtbaren Verletzungen und für die Schule glaubhaften Schilderungen
des Kindes der Verdacht, dass der Vater das Kind körperlich züchtigt“).
Zeitliches Moment
Angaben zum familiären Umfeld, die für einen bestimmten Zeitpunkt richtig sind,
können durch Aufnahme in das sonderpädagogische Gutachten, das auch später
noch gelesen wird, zu einer Verfestigung und Stigmatisierung führen; vorsichtige
Formulierungen wie z.B. „derzeit“ sind angebracht.
Prüfung der Erforderlichkeit
Angaben zu höchst persönlichen Daten der Eltern (z.B. Angabe von Krankheiten)
sind genau auf ihre Erforderlichkeit im Rahmen des sonderpädagogischen
Gutachtens zu prüfen. Sofern überhaupt Angaben erforderlich sind, reicht ggf.
eine allgemeinere Angabe wie z.B. „Das Kind ist seelisch belastet aufgrund der
Erkrankung der Mutter“.
Hinsichtlich
der
Einzelheiten
bzw.
der
verschiedenen
Formen
sonderpädagogischer Diagnostik ist zwischen Regelschule und Förderschule zu
unterscheiden.
2.
Allgemeine Schule
2.1. Förderdiagnostischer Bericht
2.1.1 Anwendungsbereich und Inhalt
Der Förderdiagnostische Bericht wird für Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf an der allgemeinen Schule erstellt und hält die Ergebnisse der
Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf diagnostischer
Grundlage fest. Der Bericht enthält eine Aussage zur Art und Notwendigkeit der
sonderpädagogischen Förderung (§ 25 Abs. 1 Satz 5 VSO-F). Der
Förderdiagnostische Bericht dient insofern der diagnosegeleiteten Förderung von
Schülern, die sich an der Regelschule befinden. Im Gegensatz zum
sonderpädagogischen Gutachten ist es nicht Aufgabe des Förderdiagnostischen
Berichts, zu abweichenden Förderorten Stellung zu nehmen. Dies bleibt dem
sonderpädagogischen Gutachten im streitigen Aufnahmeverfahren an die
Regelschule oder im Überweisungsverfahren vorbehalten (s. dazu unten
VIII.2.1.3 und 5.1).