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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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handelt. Zudem ist zu beachten, dass die Voraussetzungen für einen

Schulbesuch im Wege des Gastschulverhältnisses vorliegen müssen.

Sind die Möglichkeiten vor Ort an der allgemeinen Schule ausgeschöpft, bliebe

ohne die Möglichkeit der Überweisung an die Förderschule als Alternative nur

der Ausschluss vom Unterricht und ggf. die Überführung in eine

Jugendhilfemaßnahme oder in eine Maßnahme der Behindertenhilfe sowie

Hausunterricht nach Maßgabe der Hausunterrichtsverordnung. Der

Förderschulbesuch nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG (2011) sichert in den

vorgenannten Ausnahmefällen daher den schulischen Bildungsanspruch des

Kindes und benennt ehrlich die möglichen Grenzen eines gemeinsamen

Unterrichts in der allgemeinen Schule.

VII. SONDERPÄDAGOGISCHE DIAGNOSTIK

Woher kommt der Schüler? – Wo steht er? – Wie kann er gefördert werden?

Diagnostik und Förderung gehören zusammen

Zusammenfassung:

Sonderpädagogische Diagnostik durch Lehrkräfte für Sonderpädagogik dient der

diagnosegeleiteten Förderung von Schülern mit sonderpädagogischem

Förderbedarf an der Förderschule und an der Regelschule. Die

Erziehungsberechtigten sind im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit

einzubeziehen, ihre Zustimmung zur sonderpädagogischen Diagnostik als

schulische Maßnahme ist im Grundsatz jedoch nicht erforderlich (Intelligenztests

jedoch nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten bzw. zusätzlich mit der

der Schüler bei entsprechender Einsichtsfähigkeit; i.d.R. ab 14 Jahren).

Sonderpädagogische Diagnostik ist ferner für Entscheidungen zur Aufnahme an

die Förderschule, bei streitigen Verfahren um Aufnahme in die Regelschule und

bei Überweisungsverfahren erforderlich.

1. Allgemeine Schule

a) Förderdiagnostischer Bericht

- Aussagen zum sonderpädagogischen Förderbedarf und zur Art und

Notwendigkeit der sonderpädagogischen Förderung

- erforderlich bei lernzieldifferenter Unterrichtung und bei einer unmittelbaren

Förderung des Kindes durch den MSD; ansonsten bei Bedarf

b) Sonderpädagogisches Gutachten

- Aussagen zum sonderpädagogischen Förderbedarf und Stellungnahme zum

Förderort

- im streitigen Verfahren beim Schulamt über die Aufnahme in die Regelschule

2. Förderschule

Sonderpädagogisches Gutachten

- als Voraussetzung und Grundlage für die Aufnahme in die Förderschule.

- ggf. bei einem streitigen Überweisungsverfahren an die Regelschule oder eine