

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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handelt. Zudem ist zu beachten, dass die Voraussetzungen für einen
Schulbesuch im Wege des Gastschulverhältnisses vorliegen müssen.
Sind die Möglichkeiten vor Ort an der allgemeinen Schule ausgeschöpft, bliebe
ohne die Möglichkeit der Überweisung an die Förderschule als Alternative nur
der Ausschluss vom Unterricht und ggf. die Überführung in eine
Jugendhilfemaßnahme oder in eine Maßnahme der Behindertenhilfe sowie
Hausunterricht nach Maßgabe der Hausunterrichtsverordnung. Der
Förderschulbesuch nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG (2011) sichert in den
vorgenannten Ausnahmefällen daher den schulischen Bildungsanspruch des
Kindes und benennt ehrlich die möglichen Grenzen eines gemeinsamen
Unterrichts in der allgemeinen Schule.
VII. SONDERPÄDAGOGISCHE DIAGNOSTIK
Woher kommt der Schüler? – Wo steht er? – Wie kann er gefördert werden?
Diagnostik und Förderung gehören zusammen
Zusammenfassung:
Sonderpädagogische Diagnostik durch Lehrkräfte für Sonderpädagogik dient der
diagnosegeleiteten Förderung von Schülern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf an der Förderschule und an der Regelschule. Die
Erziehungsberechtigten sind im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit
einzubeziehen, ihre Zustimmung zur sonderpädagogischen Diagnostik als
schulische Maßnahme ist im Grundsatz jedoch nicht erforderlich (Intelligenztests
jedoch nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten bzw. zusätzlich mit der
der Schüler bei entsprechender Einsichtsfähigkeit; i.d.R. ab 14 Jahren).
Sonderpädagogische Diagnostik ist ferner für Entscheidungen zur Aufnahme an
die Förderschule, bei streitigen Verfahren um Aufnahme in die Regelschule und
bei Überweisungsverfahren erforderlich.
1. Allgemeine Schule
a) Förderdiagnostischer Bericht
- Aussagen zum sonderpädagogischen Förderbedarf und zur Art und
Notwendigkeit der sonderpädagogischen Förderung
- erforderlich bei lernzieldifferenter Unterrichtung und bei einer unmittelbaren
Förderung des Kindes durch den MSD; ansonsten bei Bedarf
b) Sonderpädagogisches Gutachten
- Aussagen zum sonderpädagogischen Förderbedarf und Stellungnahme zum
Förderort
- im streitigen Verfahren beim Schulamt über die Aufnahme in die Regelschule
2. Förderschule
Sonderpädagogisches Gutachten
- als Voraussetzung und Grundlage für die Aufnahme in die Förderschule.
- ggf. bei einem streitigen Überweisungsverfahren an die Regelschule oder eine