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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

in Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe, einschließlich der sog.

Sonderpädagogischen Stütz- und Förderklassen nach § 21 Abs. 2 Satz 3 VSO-F.

Eine Einschränkung des Bildungsanspruches der Regelschüler kann nur in

Ausnahmefällen in Betracht kommen; ggf. gelegentliches unruhiges Aufstehen

oder gelegentliche Lautäußerungen rechtfertigen die Überweisung gemäß Art. 41

Abs. 11 BayEUG regelmäßig nicht.

Hinsichtlich eines Fehlverhaltens des Schülers mit sonderpädagogischem

Förderbedarf ist ferner zu beachten, dass auch Schüler ohne

sonderpädagogischen Förderbedarf nicht immer alle Klassenregeln einhalten. Es

kommt auf das Maß der Störungen und die Häufigkeit sowie auf die

Auswirkungen auf die Klassengemeinschaft an.

Aus der Praxis wird von seltenen Ausnahmefällen berichtet, dass

Erziehungsberechtigte keinen Schulbegleiter wollen, obgleich dieser notwendig

wäre und von einer Finanzierung durch die Eingliederungshilfe auch

ausgegangen werden kann. Ist die Regelschule nicht in der Lage, den Förder-

und Unterstützungsbedarf abzudecken, kann die Aufnahme in Anwendung des

Art. 41 Abs. 5 BayEUG abgelehnt werden. Hier kommt sowohl der Gedanke der

Kindeswohlgefährdung als auch die Beeinträchtigung der Rechte der Mitschüler

zum Tragen. Braucht z.B. das Kind pflegerische Unterstützung beim

Toilettengang, so kann dies die Lehrkraft aufgrund ihrer Aufsichtspflicht und

ihrem Unterrichtsauftrag regelmäßig nicht leisten. Umgekehrt wäre es

entwürdigend, dem Kind mit Behinderung die notwendige Hilfe nicht zu geben.

3.2.3 Maßnahmen der Schule

In beiden Fällen des Art. 41 Abs. 5 BayEUG ist zu beachten, dass die allgemeine

Schule zunächst ihre Möglichkeiten (insbesondere MSD, Einbeziehung der

Schulpsychologen und Beratungslehrkräfte) unter Kooperation mit ggf. anderen

Unterstützungssytemen (vor allem der Jugend- und Sozialhilfe) ausschöpfen

muss. So heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs:

„Vor einer Überweisung bzw. verpflichtenden Aufnahme in die Förderschule

sind die konkret vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten der besuchten

allgemeinen Schule unter Wahrung der ebenfalls berechtigten

Förderinteressen

der

anderen

Mitschülerinnen

und

Mitschüler

auszuschöpfen; mögliche Maßnahmen der Jugend- und Sozialhilfe nach

Maßgabe der dafür bestehenden Rechtsgrundlagen sind einzubeziehen.

Gegebenenfalls ist der Besuch einer Schule mit dem Schulprofil ‚Inklusion’ zu

prüfen, um der Schülerin oder dem Schüler einen gewünschten Verbleib in

der allgemeinen Schule zu ermöglichen.“

Soweit die Profilschule als Alternative genannt ist, kommt hier v.a. eine etwa

bestehende Klasse mit festem Lehrertandem in Betracht. Es hängt ansonsten

von den Gesamtumständen ab, ob die Profilschule eine Alternative sein kann.

Häufig wird auch die Profilschule als allgemeine Schule nicht die notwendige

Struktur für diese Kinder aufweisen, insbesondere wenn keine Klasse mit festem

Lehrertandem besteht oder wenn es sich um massive Verhaltensauffälligkeiten