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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
in Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe, einschließlich der sog.
Sonderpädagogischen Stütz- und Förderklassen nach § 21 Abs. 2 Satz 3 VSO-F.
Eine Einschränkung des Bildungsanspruches der Regelschüler kann nur in
Ausnahmefällen in Betracht kommen; ggf. gelegentliches unruhiges Aufstehen
oder gelegentliche Lautäußerungen rechtfertigen die Überweisung gemäß Art. 41
Abs. 11 BayEUG regelmäßig nicht.
Hinsichtlich eines Fehlverhaltens des Schülers mit sonderpädagogischem
Förderbedarf ist ferner zu beachten, dass auch Schüler ohne
sonderpädagogischen Förderbedarf nicht immer alle Klassenregeln einhalten. Es
kommt auf das Maß der Störungen und die Häufigkeit sowie auf die
Auswirkungen auf die Klassengemeinschaft an.
Aus der Praxis wird von seltenen Ausnahmefällen berichtet, dass
Erziehungsberechtigte keinen Schulbegleiter wollen, obgleich dieser notwendig
wäre und von einer Finanzierung durch die Eingliederungshilfe auch
ausgegangen werden kann. Ist die Regelschule nicht in der Lage, den Förder-
und Unterstützungsbedarf abzudecken, kann die Aufnahme in Anwendung des
Art. 41 Abs. 5 BayEUG abgelehnt werden. Hier kommt sowohl der Gedanke der
Kindeswohlgefährdung als auch die Beeinträchtigung der Rechte der Mitschüler
zum Tragen. Braucht z.B. das Kind pflegerische Unterstützung beim
Toilettengang, so kann dies die Lehrkraft aufgrund ihrer Aufsichtspflicht und
ihrem Unterrichtsauftrag regelmäßig nicht leisten. Umgekehrt wäre es
entwürdigend, dem Kind mit Behinderung die notwendige Hilfe nicht zu geben.
3.2.3 Maßnahmen der Schule
In beiden Fällen des Art. 41 Abs. 5 BayEUG ist zu beachten, dass die allgemeine
Schule zunächst ihre Möglichkeiten (insbesondere MSD, Einbeziehung der
Schulpsychologen und Beratungslehrkräfte) unter Kooperation mit ggf. anderen
Unterstützungssytemen (vor allem der Jugend- und Sozialhilfe) ausschöpfen
muss. So heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs:
„Vor einer Überweisung bzw. verpflichtenden Aufnahme in die Förderschule
sind die konkret vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten der besuchten
allgemeinen Schule unter Wahrung der ebenfalls berechtigten
Förderinteressen
der
anderen
Mitschülerinnen
und
Mitschüler
auszuschöpfen; mögliche Maßnahmen der Jugend- und Sozialhilfe nach
Maßgabe der dafür bestehenden Rechtsgrundlagen sind einzubeziehen.
Gegebenenfalls ist der Besuch einer Schule mit dem Schulprofil ‚Inklusion’ zu
prüfen, um der Schülerin oder dem Schüler einen gewünschten Verbleib in
der allgemeinen Schule zu ermöglichen.“
Soweit die Profilschule als Alternative genannt ist, kommt hier v.a. eine etwa
bestehende Klasse mit festem Lehrertandem in Betracht. Es hängt ansonsten
von den Gesamtumständen ab, ob die Profilschule eine Alternative sein kann.
Häufig wird auch die Profilschule als allgemeine Schule nicht die notwendige
Struktur für diese Kinder aufweisen, insbesondere wenn keine Klasse mit festem
Lehrertandem besteht oder wenn es sich um massive Verhaltensauffälligkeiten