

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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bedarf es der kritischen Reflexion und ggf. Veränderung im konkreten Einsatz
des Schulbegleiters. Umgekehrt kann die Regelschule aber für manche Kinder
ein ungeeigneter Lernort sein, der zu einer permanenten Überforderung führt
oder in manchen Bereichen kein adäquates Lernangebot bzw. mangels Peer-
Group oder Rahmenbedingungen kein adäquates Lernsetting bieten kann. Hier
sollte das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten gesucht werden.
Hinsichtlich des Peer-Group-Aspektes bestehen ggf. auch Möglichkeiten in der
Freizeit mit anderen ähnlich betroffenen Kindern oder Jugendlichen
zusammenzukommen, die genutzt werden können. In gravierenden Fällen ist
auch eine Überweisung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten möglich.
Für Kinder, die an der Regelschule eingeschult werden sollen und daher noch
keine schulischen Erfahrungen vorliegen, kann nur eine vorsichtige
hypothetische Einschätzung vorgenommen werden, die sich auf die
Elterngespräche, Erfahrungen beim Schulspiel und auf die ggf. bekannten
Erfahrungen im Kindergartenbereich stützt.
Zu (3):
Eine Überweisung an die Förderschule ist erforderlich, wenn keine anderweitigen
Maßnahmen unter Verbleib des Schülers im Regelschulbereich möglich und
erfolgversprechend sind. Hier dürfen keine überzogenen Anforderungen an die
Regelschule gestellt werden. Sie hat lediglich Maßnahmen im Rahmen der
personellen und organisatorischen Möglichkeiten zu ergreifen. Eine Überweisung
an die Förderschule kommt nur in Betracht, wenn davon ausgegangen werden
kann, dass die Förderschule den sonderpädagogischen Förderbedarf besser
decken und die Entwicklung des Kindes voraussichtlich an der Förderschule
besser, zumindest aber nicht mehr nachteilig verlaufen wird. Hier muss im
sonderpädagogischen Gutachten beschrieben werden, welche emotionalen,
sozialen oder schulischen Kompetenzen die Förderschule positiv
weiterentwickeln könnte.
3.2.2 Rechte der Mitglieder der Schulgemeinschaft
Grenzen für eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule können ferner die
Rechte der Mitglieder der Schulgemeinschaft, d.h. das Recht der Mitschüler
sowie der Lehrkräfte und des sonstigen Personals auf körperliche Unversehrtheit
sein. Gedacht ist insbesondere an stark verhaltensauffällige Kinder und
Jugendliche, die fremdgefährdend sind. Der Schutz der Mitglieder der
Schulgemeinschaft,
insbesondere
der
Mitschüler,
vor
erheblichen
Beeinträchtigungen einschließlich ihres Bildungsanspruches, ergibt sich ebenfalls
aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls sowie aus dem grundrechtlich
geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit und dem verfassungsrechtlich
verankerten Bildungsauftrag des Staates. Regelmäßig wird das betroffene Kind
oder der betroffene Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf in
diesen Fällen ein schulisches Umfeld brauchen, das seinem sehr hohen
sonderpädagogischen und sozialpädagogischen Förder- bzw. Hilfebedarf
Rechnung tragen kann. Ein solches Umfeld bieten insbesondere die
Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung