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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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bedarf es der kritischen Reflexion und ggf. Veränderung im konkreten Einsatz

des Schulbegleiters. Umgekehrt kann die Regelschule aber für manche Kinder

ein ungeeigneter Lernort sein, der zu einer permanenten Überforderung führt

oder in manchen Bereichen kein adäquates Lernangebot bzw. mangels Peer-

Group oder Rahmenbedingungen kein adäquates Lernsetting bieten kann. Hier

sollte das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten gesucht werden.

Hinsichtlich des Peer-Group-Aspektes bestehen ggf. auch Möglichkeiten in der

Freizeit mit anderen ähnlich betroffenen Kindern oder Jugendlichen

zusammenzukommen, die genutzt werden können. In gravierenden Fällen ist

auch eine Überweisung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten möglich.

Für Kinder, die an der Regelschule eingeschult werden sollen und daher noch

keine schulischen Erfahrungen vorliegen, kann nur eine vorsichtige

hypothetische Einschätzung vorgenommen werden, die sich auf die

Elterngespräche, Erfahrungen beim Schulspiel und auf die ggf. bekannten

Erfahrungen im Kindergartenbereich stützt.

Zu (3):

Eine Überweisung an die Förderschule ist erforderlich, wenn keine anderweitigen

Maßnahmen unter Verbleib des Schülers im Regelschulbereich möglich und

erfolgversprechend sind. Hier dürfen keine überzogenen Anforderungen an die

Regelschule gestellt werden. Sie hat lediglich Maßnahmen im Rahmen der

personellen und organisatorischen Möglichkeiten zu ergreifen. Eine Überweisung

an die Förderschule kommt nur in Betracht, wenn davon ausgegangen werden

kann, dass die Förderschule den sonderpädagogischen Förderbedarf besser

decken und die Entwicklung des Kindes voraussichtlich an der Förderschule

besser, zumindest aber nicht mehr nachteilig verlaufen wird. Hier muss im

sonderpädagogischen Gutachten beschrieben werden, welche emotionalen,

sozialen oder schulischen Kompetenzen die Förderschule positiv

weiterentwickeln könnte.

3.2.2 Rechte der Mitglieder der Schulgemeinschaft

Grenzen für eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule können ferner die

Rechte der Mitglieder der Schulgemeinschaft, d.h. das Recht der Mitschüler

sowie der Lehrkräfte und des sonstigen Personals auf körperliche Unversehrtheit

sein. Gedacht ist insbesondere an stark verhaltensauffällige Kinder und

Jugendliche, die fremdgefährdend sind. Der Schutz der Mitglieder der

Schulgemeinschaft,

insbesondere

der

Mitschüler,

vor

erheblichen

Beeinträchtigungen einschließlich ihres Bildungsanspruches, ergibt sich ebenfalls

aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls sowie aus dem grundrechtlich

geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit und dem verfassungsrechtlich

verankerten Bildungsauftrag des Staates. Regelmäßig wird das betroffene Kind

oder der betroffene Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf in

diesen Fällen ein schulisches Umfeld brauchen, das seinem sehr hohen

sonderpädagogischen und sozialpädagogischen Förder- bzw. Hilfebedarf

Rechnung tragen kann. Ein solches Umfeld bieten insbesondere die

Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung