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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

sein, ab dem eine deutliche Veränderung beim Schüler auszumachen ist.

„Endpunkt“ i.S. eines Beurteilungszeitpunktes wird regelmäßig der Zeitpunkt der

Einleitung des Überweisungsverfahrens bzw. der Einholung des

sonderpädagogischen Gutachtens sein. Im Fall eines streitigen

Überweisungsverfahrens kann sich dieser Beurteilungszeitpunkt auf einen

späteren Zeitpunkt verschieben: So hat die Schulaufsichtsbehörde weitere

Entwicklungen bei ihrer Entscheidung mit einzubeziehen.

Sowohl in der Stellungnahme der Regelschule als auch in dem

sonderpädagogischen Gutachten ist zu beschreiben,

wie der Schüler und seine schulischen Leistungen sowie seine soziale

Eingliederung im Ausgangspunkt waren bzw. wie er sich verhalten hat

(hinsichtlich der Ausgangsdiagnostik kann v.a. auf einen vorliegenden

Förderdiagnostischen Bericht zurückgegriffen werden),

wie sich der Schüler in der Folgezeit entwickelt hat (hier sind die Ziele des

Förderplans und ihre Umsetzung einzubeziehen),

wie der Schüler und seine schulischen Leistungen sowie seine soziale

Eingliederung im Beurteilungszeitpunkt sind bzw. wie er sich nun verhält

(hier können auch diagnostische Testverfahren eingesetzt werden um

den aktuellen Förderbedarf zu beschreiben).

Anhand der vorgenannten Beschreibung ist zu erläutern,

(1) dass der sonderpädagogische Förderbedarf an der Regelschule trotz der

Maßnahmen der Schule und ggf. sonstiger Maßnahmen (vgl.

Eingliederungshilfe oder Jugendhilfe, s. dazu unten X.6.1) nicht gedeckt

werden kann und

(2) warum eine nicht nur vorrübergehende, erhebliche nachteilige Entwicklung

vorliegt,

(3) die aus Gründen des Kindeswohls eine Überweisung des Kindes mit

sonderpädagogischem Förderbedarf an die Förderschule erforderlich macht.

Zu (1):

Der sonderpädagogische Förderbedarf ist zu beschreiben. Nicht gedeckt werden

kann der sonderpädagogische Förderbedarf, wenn – ohne unmittelbare

Anwendung des Lehrplans für den jeweiligen Förderschwerpunkt – die

schulischen Entwicklungsbereiche nicht oder nicht (mehr) hinreichend gefördert

werden oder realistische individuelle Lernziele nicht erreicht werden können. Bei

lernzielgleichem Unterricht ist der zulässige Nachteilsausgleich zu gewähren.

Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bietet sich z.B. eine Orientierung an

den Kompetenzbereichen des Lehrplans im Förderschwerpunkt geistige

Entwicklung an. Genannt werden die „personale Identität“, die „soziale

Integration“

und

lebensbedeutsame

Kompetenzen

(Lebenszutrauen,

wirklichkeitsnahe

Selbsteinschätzung,

Kommunikationsfähigkeit,

Kooperationsfähigkeit,

Selbstständigkeit,

Transfer,

Kreativität

und

Leistungsbereitschaft).