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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
sein, ab dem eine deutliche Veränderung beim Schüler auszumachen ist.
„Endpunkt“ i.S. eines Beurteilungszeitpunktes wird regelmäßig der Zeitpunkt der
Einleitung des Überweisungsverfahrens bzw. der Einholung des
sonderpädagogischen Gutachtens sein. Im Fall eines streitigen
Überweisungsverfahrens kann sich dieser Beurteilungszeitpunkt auf einen
späteren Zeitpunkt verschieben: So hat die Schulaufsichtsbehörde weitere
Entwicklungen bei ihrer Entscheidung mit einzubeziehen.
Sowohl in der Stellungnahme der Regelschule als auch in dem
sonderpädagogischen Gutachten ist zu beschreiben,
wie der Schüler und seine schulischen Leistungen sowie seine soziale
Eingliederung im Ausgangspunkt waren bzw. wie er sich verhalten hat
(hinsichtlich der Ausgangsdiagnostik kann v.a. auf einen vorliegenden
Förderdiagnostischen Bericht zurückgegriffen werden),
wie sich der Schüler in der Folgezeit entwickelt hat (hier sind die Ziele des
Förderplans und ihre Umsetzung einzubeziehen),
wie der Schüler und seine schulischen Leistungen sowie seine soziale
Eingliederung im Beurteilungszeitpunkt sind bzw. wie er sich nun verhält
(hier können auch diagnostische Testverfahren eingesetzt werden um
den aktuellen Förderbedarf zu beschreiben).
Anhand der vorgenannten Beschreibung ist zu erläutern,
(1) dass der sonderpädagogische Förderbedarf an der Regelschule trotz der
Maßnahmen der Schule und ggf. sonstiger Maßnahmen (vgl.
Eingliederungshilfe oder Jugendhilfe, s. dazu unten X.6.1) nicht gedeckt
werden kann und
(2) warum eine nicht nur vorrübergehende, erhebliche nachteilige Entwicklung
vorliegt,
(3) die aus Gründen des Kindeswohls eine Überweisung des Kindes mit
sonderpädagogischem Förderbedarf an die Förderschule erforderlich macht.
Zu (1):
Der sonderpädagogische Förderbedarf ist zu beschreiben. Nicht gedeckt werden
kann der sonderpädagogische Förderbedarf, wenn – ohne unmittelbare
Anwendung des Lehrplans für den jeweiligen Förderschwerpunkt – die
schulischen Entwicklungsbereiche nicht oder nicht (mehr) hinreichend gefördert
werden oder realistische individuelle Lernziele nicht erreicht werden können. Bei
lernzielgleichem Unterricht ist der zulässige Nachteilsausgleich zu gewähren.
Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bietet sich z.B. eine Orientierung an
den Kompetenzbereichen des Lehrplans im Förderschwerpunkt geistige
Entwicklung an. Genannt werden die „personale Identität“, die „soziale
Integration“
und
lebensbedeutsame
Kompetenzen
(Lebenszutrauen,
wirklichkeitsnahe
Selbsteinschätzung,
Kommunikationsfähigkeit,
Kooperationsfähigkeit,
Selbstständigkeit,
Transfer,
Kreativität
und
Leistungsbereitschaft).