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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
Nach Art. 3 Abs. 5 BaySchFG sind die Schulaufwandsträger unverändert
verpflichtet, den behinderungsspezifischen Sachaufwand zu tragen. Der Begriff
„erhebliche Mehraufwendungen“ in Art. 30a Abs. 4 BayEUG ist unter Beachtung
der bestehenden Regelungen zur Barrierefreiheit in Art. 48 Bayerische
Bauordnung (BayBO) und Art. 10 Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz
(BayBGG) anzuwenden sowie im Lichte der UN-BRK auszulegen. Die
Aufnahmeverweigerung wegen „erheblicher Aufwendungen“ im baulichen
Bereich ist insbesondere dann möglich, wenn die Aufwendungen wirtschaftlich
unzumutbar, d.h. unverhältnismäßig sind.
Wird die Zustimmung zur Aufnahme an die nächstgelegene Schule,
insbesondere Sprengelschule verweigert, ist die Alternative nicht automatisch der
Besuch einer Förderschule. Der Schüler kann vielmehr eine andere allgemeine
Schule besuchen – im Bereich der Grund- und Mittelschulen im Wege der
Zuweisung durch das Staatliche Schulamt (Art. 43 Abs. 2 Nr. 4 BayEUG). Der
Schulaufwandsträger der Sprengelschule wird daher bei seiner Entscheidung
über die Zustimmung oder Ablehnung der Aufnahme etwaige Kosten für
Gastschulbeiträge und vor allem für die notwendige Beförderung zur Gastschule
berücksichtigen (§ 4 Abs. 2 AVBaySchFG).
Finanzielle Unterstützung durch den Freistaat erfährt der kommunale
Sachaufwandsträger durch die staatliche Förderung für Baumaßnahmen und
Schülerbeförderung nach dem Finanzausgleichsgesetz (s. u. XI.1.2 und 2.3).
Dies ist in die Gesamtbetrachtung mit einzustellen. Zu den Erleichterungen im
Hinblick auf die Lernmittelfreiheit für Bücher in Blindenschrift s. u. XI.1.3.2.
3.2
Verpflichtender Förderschulbesuch, Art. 41 Abs. 5 BayEUG
Art. 41 Abs. 5 BayEUG lautet:
„Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen
Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe nach
Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten
sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“
nicht hinreichend gedeckt werden und
1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet oder
2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft
erheblich,
besucht die Schülerin oder der Schüler die geeignete Förderschule.“
Die
Verpflichtung zum Besuch der Förderschule
bzw. die Überweisung an
eine Förderschule und damit ein (ggf. zeitlicher) Ausschluss vom
Regelschulsystem, ist gegen den Willen der Erziehungsberechtigten nur in den
zwei Ausnahmefällen des Art. 41 Abs. 5 BayEUG
möglich: