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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

Nach Art. 3 Abs. 5 BaySchFG sind die Schulaufwandsträger unverändert

verpflichtet, den behinderungsspezifischen Sachaufwand zu tragen. Der Begriff

„erhebliche Mehraufwendungen“ in Art. 30a Abs. 4 BayEUG ist unter Beachtung

der bestehenden Regelungen zur Barrierefreiheit in Art. 48 Bayerische

Bauordnung (BayBO) und Art. 10 Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz

(BayBGG) anzuwenden sowie im Lichte der UN-BRK auszulegen. Die

Aufnahmeverweigerung wegen „erheblicher Aufwendungen“ im baulichen

Bereich ist insbesondere dann möglich, wenn die Aufwendungen wirtschaftlich

unzumutbar, d.h. unverhältnismäßig sind.

Wird die Zustimmung zur Aufnahme an die nächstgelegene Schule,

insbesondere Sprengelschule verweigert, ist die Alternative nicht automatisch der

Besuch einer Förderschule. Der Schüler kann vielmehr eine andere allgemeine

Schule besuchen – im Bereich der Grund- und Mittelschulen im Wege der

Zuweisung durch das Staatliche Schulamt (Art. 43 Abs. 2 Nr. 4 BayEUG). Der

Schulaufwandsträger der Sprengelschule wird daher bei seiner Entscheidung

über die Zustimmung oder Ablehnung der Aufnahme etwaige Kosten für

Gastschulbeiträge und vor allem für die notwendige Beförderung zur Gastschule

berücksichtigen (§ 4 Abs. 2 AVBaySchFG).

Finanzielle Unterstützung durch den Freistaat erfährt der kommunale

Sachaufwandsträger durch die staatliche Förderung für Baumaßnahmen und

Schülerbeförderung nach dem Finanzausgleichsgesetz (s. u. XI.1.2 und 2.3).

Dies ist in die Gesamtbetrachtung mit einzustellen. Zu den Erleichterungen im

Hinblick auf die Lernmittelfreiheit für Bücher in Blindenschrift s. u. XI.1.3.2.

3.2

Verpflichtender Förderschulbesuch, Art. 41 Abs. 5 BayEUG

Art. 41 Abs. 5 BayEUG lautet:

„Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen

Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe nach

Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten

sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“

nicht hinreichend gedeckt werden und

1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet oder

2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft

erheblich,

besucht die Schülerin oder der Schüler die geeignete Förderschule.“

Die

Verpflichtung zum Besuch der Förderschule

bzw. die Überweisung an

eine Förderschule und damit ein (ggf. zeitlicher) Ausschluss vom

Regelschulsystem, ist gegen den Willen der Erziehungsberechtigten nur in den

zwei Ausnahmefällen des Art. 41 Abs. 5 BayEUG

möglich: