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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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Klasse mit festem Lehrertandem nach Art. 30b Abs. 5 BayEUG, ist für Schüler

mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen der tatsächlichen

Kapazitäten im Wege eines Gastschulverhältnisses möglich und damit ggf. ein

zusätzliches Angebot. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht.

Zuweisungen von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach Art. 43

Abs. 2 Nr. 5 BayEUG durch das Staatliche Schulamt erfolgen nur in Absprache

mit den Erziehungsberechtigten und im Hinblick auf die finanziellen Belastungen

mit Zustimmung des Schulaufwandsträgers der abgebenden Sprengelschule(s.

u. VIII.4.2.3).

Die Änderung des BayEUG 2011 folgt Art. 24 Abs. 3 UN-BRK, mit dem sich die

Vertragsstaaten zu einem grundsätzlich gleichberechtigten Zugang zur

Regelschule verpflichtet haben. Vor der Änderung des Art. 41 BayEUG war der

Zugang zur Regelschule durch die notwendige völkerrechtsfreundliche

Auslegung der Bestimmungen zur aktiven Teilhabe und Deckung des

sonderpädagogischen Förderbedarfs im Sinne der von der UN-BRK

vorgegebenen Teilhabeberechtigung bereits erweitert worden.

2.

Tatsächliche Grenzen

Tatsächliche Grenzen ergeben sich beim Elternentscheidungsrecht daraus, dass

nicht alle rechtlich möglichen Lernorte oder gruppenbezogenen Angebote vor Ort

bzw. in erreichbarer Nähe auch tatsächlich bestehen (z.B. gibt es nur wenige

Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung; Kooperationsklasse) oder

daraus, dass die Kapazitäten vor Ort (z.B. für den Besuch einer Profilschule im

Wege des Gastschulverhältnisses) ausgeschöpft sind.

3.

Rechtliche Grenzen

Rechtliche Einschränkungen des Elternentscheidungsrechts bestehen – neben

den schulartspezifischen Vorschriften zur Aufnahme und zum Verbleib (vgl.

Übertritt, s. zuvor in Ziff. 1) – nur in den nachfolgenden Fällen:

3.1 Zustimmung des Schulaufwandsträgers, Art. 30a Abs. 4 BayEUG

In Art. 30a Abs. 4 BayEUG (2011) wurde unverändert der Vorbehalt aus dem

zuvor geltenden Art. 21 Abs. 2 BayEUG übernommen: Der kommunale

Schulaufwandsträger kann bei Schülern im Förderschwerpunkt Sehen, Hören

und körperliche motorische Entwicklung eine Aufnahme in die konkrete

allgemeine Schule ablehnen, sofern sie mit erheblichen Mehraufwendungen

verbunden ist. Diesem Vorbehalt liegt der allgemein geltende

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu Grunde, der auch in Art. 2 UN-BRK anerkannt

wird. Er gilt nach Art. 30b Abs. 3 Satz 2 BayEUG auch bei Profilschulen, wobei

die Barrierefreiheit der Schule bereits im Rahmen der Profilbildung thematisiert

sein sollte.