

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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Klasse mit festem Lehrertandem nach Art. 30b Abs. 5 BayEUG, ist für Schüler
mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen der tatsächlichen
Kapazitäten im Wege eines Gastschulverhältnisses möglich und damit ggf. ein
zusätzliches Angebot. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht.
Zuweisungen von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach Art. 43
Abs. 2 Nr. 5 BayEUG durch das Staatliche Schulamt erfolgen nur in Absprache
mit den Erziehungsberechtigten und im Hinblick auf die finanziellen Belastungen
mit Zustimmung des Schulaufwandsträgers der abgebenden Sprengelschule(s.
u. VIII.4.2.3).
Die Änderung des BayEUG 2011 folgt Art. 24 Abs. 3 UN-BRK, mit dem sich die
Vertragsstaaten zu einem grundsätzlich gleichberechtigten Zugang zur
Regelschule verpflichtet haben. Vor der Änderung des Art. 41 BayEUG war der
Zugang zur Regelschule durch die notwendige völkerrechtsfreundliche
Auslegung der Bestimmungen zur aktiven Teilhabe und Deckung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs im Sinne der von der UN-BRK
vorgegebenen Teilhabeberechtigung bereits erweitert worden.
2.
Tatsächliche Grenzen
Tatsächliche Grenzen ergeben sich beim Elternentscheidungsrecht daraus, dass
nicht alle rechtlich möglichen Lernorte oder gruppenbezogenen Angebote vor Ort
bzw. in erreichbarer Nähe auch tatsächlich bestehen (z.B. gibt es nur wenige
Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung; Kooperationsklasse) oder
daraus, dass die Kapazitäten vor Ort (z.B. für den Besuch einer Profilschule im
Wege des Gastschulverhältnisses) ausgeschöpft sind.
3.
Rechtliche Grenzen
Rechtliche Einschränkungen des Elternentscheidungsrechts bestehen – neben
den schulartspezifischen Vorschriften zur Aufnahme und zum Verbleib (vgl.
Übertritt, s. zuvor in Ziff. 1) – nur in den nachfolgenden Fällen:
3.1 Zustimmung des Schulaufwandsträgers, Art. 30a Abs. 4 BayEUG
In Art. 30a Abs. 4 BayEUG (2011) wurde unverändert der Vorbehalt aus dem
zuvor geltenden Art. 21 Abs. 2 BayEUG übernommen: Der kommunale
Schulaufwandsträger kann bei Schülern im Förderschwerpunkt Sehen, Hören
und körperliche motorische Entwicklung eine Aufnahme in die konkrete
allgemeine Schule ablehnen, sofern sie mit erheblichen Mehraufwendungen
verbunden ist. Diesem Vorbehalt liegt der allgemein geltende
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu Grunde, der auch in Art. 2 UN-BRK anerkannt
wird. Er gilt nach Art. 30b Abs. 3 Satz 2 BayEUG auch bei Profilschulen, wobei
die Barrierefreiheit der Schule bereits im Rahmen der Profilbildung thematisiert
sein sollte.