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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

MSD und Beratungsstellen, sowie die staatlichen Schulberatungsstellen. Ggf.

kann die Einbeziehung der Eingliederungshilfe bzw. Jugendhilfe sinnvoll und

notwendig sein (s. dazu u. X. 6.1). Daneben steht den Eltern auch die Beratung

durch Behinderten- und Selbsthilfeverbände zur Verfügung. Neu eingeführt ist

die Inklusionsberatung am Schulamt für den Bereich der Grund-, Mittel- und

Förderschulen, die überörtlich, interdisziplinär und vor allem vernetzt organisiert

ist (s. VIII.1 zu den Beratungsangeboten). Sie informiert über die möglichen

schulischen Förderorte und berät neutral.

Bei den weiterführenden Schulen mit spezifischen Regelungen zu Aufnahme und

Verbleib sind diese auch durch die Schüler mit sonderpädagogischem

Förderbedarf zu erfüllen

.

Es gelten die gleichen Regelungen bezüglich der

Aufnahme, dem Vorrücken, dem Schulwechsel und der Durchführung von

Prüfungen wie für Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf. Die Schüler

mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden insofern nach den gleichen

Lernzielen und Maßstäben wie die Schüler ohne sonderpädagogischen

Förderbedarf unterrichtet, ggf. besteht die Möglichkeit des Nachteilsausgleiches

(vgl. Art. 30a Abs. 5 Sätze 2 und 3 BayEUG, der nach Art. 30b Abs. 3 Satz 2

BayEUG auch für die Profilschulen gilt). An diesen Schularten gibt es

dementsprechend keinen lernzieldifferenten Unterricht. Gemeinsamer Unterricht

auch mit Schülern, die nach einem anderen Lehrplan unterrichtet werden (z.B.

geistige Entwicklung), ist rechtlich nur im Wege des Partnerklassenkonzepts

möglich. (z.B. Partnerklasse des Förderzentrums mit Förderschwerpunkt geistige

Entwicklung am Gymnasium).

Demgegenüber müssen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an den

sog. Pflichtschulen, d.h. im Regelschulbereich an den Grund-, Mittel- und

Berufsschulen, die Lernziele nicht erreichen (s. dazu unten IX); lernzieldifferenter

Unterricht ist an diesen Schularten möglich. Es gibt insofern auch keine

besonderen Zugangsvoraussetzungen. Ausreichend kann bei erheblichen

intellektuellen Einschränkungen dagegen auch die bloße soziale Teilnahme bzw.

Teilhabe in der Klassengemeinschaft der Grund-, Mittel- oder Berufsschule sein.

Dies bedeutet nicht die Aufgabe eines Bildungsanspruches für diese Kinder.

Selbstverständlich sollen sie schulisch in ihrer Entwicklung gefördert werden und

nicht nur anwesend sein. Dies gilt im Rahmen der Möglichkeiten für die

Lehrkräfte der allgemeinen Schule sowie für die Unterstützung durch

Sonderpädagogen. Es kann aber nicht, insbesondere nicht in der Einzelinklusion,

die Förderung wie an einer Förderschule erwartet werden. Auch können die

Lehrkräfte der Regelschule auch mit Unterstützung regelmäßig nicht die durch

eine langjährige Ausbildung erworbenen Fähigkeiten einer Lehrkraft für

Sonderpädagogik ersetzen. Es ist Aufgabe der Erziehungsberechtigten, hier die

Vor- und Nachteile einer Unterrichtung vor Ort an der Regelschule abzuwägen.

Der gleichberechtigte Zugang zur Sprengelschule vor Ort zusammen mit den

anderen Kindern aus Nachbarschaft und ggf. Kindergarten war stets ein

zentrales Anliegen der Behindertenverbände, das das BayEUG im Grundsatz

einlöst.

Der Besuch einer Grund- oder Mittelschulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ in

einem anderen Sprengel, insbesondere der Besuch der ggf. dort vorhandenen