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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
MSD und Beratungsstellen, sowie die staatlichen Schulberatungsstellen. Ggf.
kann die Einbeziehung der Eingliederungshilfe bzw. Jugendhilfe sinnvoll und
notwendig sein (s. dazu u. X. 6.1). Daneben steht den Eltern auch die Beratung
durch Behinderten- und Selbsthilfeverbände zur Verfügung. Neu eingeführt ist
die Inklusionsberatung am Schulamt für den Bereich der Grund-, Mittel- und
Förderschulen, die überörtlich, interdisziplinär und vor allem vernetzt organisiert
ist (s. VIII.1 zu den Beratungsangeboten). Sie informiert über die möglichen
schulischen Förderorte und berät neutral.
Bei den weiterführenden Schulen mit spezifischen Regelungen zu Aufnahme und
Verbleib sind diese auch durch die Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf zu erfüllen
.
Es gelten die gleichen Regelungen bezüglich der
Aufnahme, dem Vorrücken, dem Schulwechsel und der Durchführung von
Prüfungen wie für Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf. Die Schüler
mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden insofern nach den gleichen
Lernzielen und Maßstäben wie die Schüler ohne sonderpädagogischen
Förderbedarf unterrichtet, ggf. besteht die Möglichkeit des Nachteilsausgleiches
(vgl. Art. 30a Abs. 5 Sätze 2 und 3 BayEUG, der nach Art. 30b Abs. 3 Satz 2
BayEUG auch für die Profilschulen gilt). An diesen Schularten gibt es
dementsprechend keinen lernzieldifferenten Unterricht. Gemeinsamer Unterricht
auch mit Schülern, die nach einem anderen Lehrplan unterrichtet werden (z.B.
geistige Entwicklung), ist rechtlich nur im Wege des Partnerklassenkonzepts
möglich. (z.B. Partnerklasse des Förderzentrums mit Förderschwerpunkt geistige
Entwicklung am Gymnasium).
Demgegenüber müssen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an den
sog. Pflichtschulen, d.h. im Regelschulbereich an den Grund-, Mittel- und
Berufsschulen, die Lernziele nicht erreichen (s. dazu unten IX); lernzieldifferenter
Unterricht ist an diesen Schularten möglich. Es gibt insofern auch keine
besonderen Zugangsvoraussetzungen. Ausreichend kann bei erheblichen
intellektuellen Einschränkungen dagegen auch die bloße soziale Teilnahme bzw.
Teilhabe in der Klassengemeinschaft der Grund-, Mittel- oder Berufsschule sein.
Dies bedeutet nicht die Aufgabe eines Bildungsanspruches für diese Kinder.
Selbstverständlich sollen sie schulisch in ihrer Entwicklung gefördert werden und
nicht nur anwesend sein. Dies gilt im Rahmen der Möglichkeiten für die
Lehrkräfte der allgemeinen Schule sowie für die Unterstützung durch
Sonderpädagogen. Es kann aber nicht, insbesondere nicht in der Einzelinklusion,
die Förderung wie an einer Förderschule erwartet werden. Auch können die
Lehrkräfte der Regelschule auch mit Unterstützung regelmäßig nicht die durch
eine langjährige Ausbildung erworbenen Fähigkeiten einer Lehrkraft für
Sonderpädagogik ersetzen. Es ist Aufgabe der Erziehungsberechtigten, hier die
Vor- und Nachteile einer Unterrichtung vor Ort an der Regelschule abzuwägen.
Der gleichberechtigte Zugang zur Sprengelschule vor Ort zusammen mit den
anderen Kindern aus Nachbarschaft und ggf. Kindergarten war stets ein
zentrales Anliegen der Behindertenverbände, das das BayEUG im Grundsatz
einlöst.
Der Besuch einer Grund- oder Mittelschulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ in
einem anderen Sprengel, insbesondere der Besuch der ggf. dort vorhandenen