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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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1.

Grundsätzlich gleichberechtigter Zugang zur Regelschule

Art. 41 Abs. 1 und 3 BayEUG lauten:

„(1) Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre

Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule.

(3)

1

Die Erziehungsberechtigten eines Kindes mit festgestelltem oder vermutetem

sonderpädagogischen Förderbedarf sollen sich rechtzeitig über die möglichen

schulischen Lernorte an einer schulischen Beratungsstelle informieren.

2

Zu der

Beratung können weitere Personen, z. B. der Schulen, der Mobilen

Sonderpädagogischen Dienste sowie der Sozial- oder Jugendhilfe, beigezogen

werden.“

Art. 30a Abs. 3 Satz 1 und 5 Satz 1 und 2 BayEUG lauten:

„(3)

1

Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können

gemeinsam in Schulen aller Schularten unterrichtet werden.

(5)

1

Ein sonderpädagogischer Förderbedarf begründet nicht die Zugehörigkeit zu

einer bestimmten Schulart.

2

Schulartspezifische Regelungen für die Aufnahme,

das Vorrücken, den Schulwechsel und die Durchführung von Prüfungen an

weiterführenden Schulen bleiben unberührt.“

Bereits nach der vor 2011 geltenden Rechtslage (vgl. Art. 41 Abs. 1 BayEUG;

2003) konnten die meisten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die

allgemeine Schule besuchen. Hinsichtlich der kognitiven Fähigkeiten war seit der

Änderung des BayEUG 2003 nicht mehr das voraussichtliche Erreichen der

Lernziele für eine Aufnahme in die Grundschulen, Mittelschulen und

Berufsschulen erforderlich, so dass z. B. Kindern mit sonderpädagogischem

Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen der Zugang an die allgemeine

Schulen bereits seit 2003 offen stand. Dies galt seit 2003 auch für Schüler im

Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, sofern sie mindestens aktiv am

Unterricht der Regelschule teilnehmen konnten. Diese Voraussetzung der

aktiven Teilnahme ist nunmehr in Umsetzung des Art. 24 UN-BRK entfallen:

Im Grundsatz hat jedes Kind oder jeder Jugendliche mit sonderpädagogischem

Förderbedarf das Recht, die allgemeine Schule zu besuchen; Ausnahmen

bestehen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls (s. u. Ziff. 3.2). Die

Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schüler können sich im Grundsatz

zwischen Regelschule und Förderschule als schulischem Lernort entscheiden.

Die Entscheidung bindet nicht für die gesamte Schullaufbahn; die Möglichkeit

zum Wechsel zwischen Regelschule und Förderschule bleibt grundsätzlich

erhalten. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind hinsichtlich Alter,

Charakter und hinsichtlich ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs sehr

unterschiedlich. Es können daher unterschiedliche Lernorte zu unterschiedlichen

Zeiten für die einzelnen Kinder der für sie jeweils bestgeeignete sein. Den

Erziehungsberechtigten kommt mit dem grundsätzlichen Entscheidungsrecht

eine hohe Verantwortung zu. Sie sollen sich daher über die möglichen

schulischen Lernorte an einer schulischen Beratungsstelle informieren. In

Betracht kommen hier vor allem die Regelschule, die Förderschule, einschließlich