

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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1.
Grundsätzlich gleichberechtigter Zugang zur Regelschule
Art. 41 Abs. 1 und 3 BayEUG lauten:
„(1) Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre
Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule.
(3)
1
Die Erziehungsberechtigten eines Kindes mit festgestelltem oder vermutetem
sonderpädagogischen Förderbedarf sollen sich rechtzeitig über die möglichen
schulischen Lernorte an einer schulischen Beratungsstelle informieren.
2
Zu der
Beratung können weitere Personen, z. B. der Schulen, der Mobilen
Sonderpädagogischen Dienste sowie der Sozial- oder Jugendhilfe, beigezogen
werden.“
Art. 30a Abs. 3 Satz 1 und 5 Satz 1 und 2 BayEUG lauten:
„(3)
1
Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können
gemeinsam in Schulen aller Schularten unterrichtet werden.
(5)
1
Ein sonderpädagogischer Förderbedarf begründet nicht die Zugehörigkeit zu
einer bestimmten Schulart.
2
Schulartspezifische Regelungen für die Aufnahme,
das Vorrücken, den Schulwechsel und die Durchführung von Prüfungen an
weiterführenden Schulen bleiben unberührt.“
Bereits nach der vor 2011 geltenden Rechtslage (vgl. Art. 41 Abs. 1 BayEUG;
2003) konnten die meisten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die
allgemeine Schule besuchen. Hinsichtlich der kognitiven Fähigkeiten war seit der
Änderung des BayEUG 2003 nicht mehr das voraussichtliche Erreichen der
Lernziele für eine Aufnahme in die Grundschulen, Mittelschulen und
Berufsschulen erforderlich, so dass z. B. Kindern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen der Zugang an die allgemeine
Schulen bereits seit 2003 offen stand. Dies galt seit 2003 auch für Schüler im
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, sofern sie mindestens aktiv am
Unterricht der Regelschule teilnehmen konnten. Diese Voraussetzung der
aktiven Teilnahme ist nunmehr in Umsetzung des Art. 24 UN-BRK entfallen:
Im Grundsatz hat jedes Kind oder jeder Jugendliche mit sonderpädagogischem
Förderbedarf das Recht, die allgemeine Schule zu besuchen; Ausnahmen
bestehen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls (s. u. Ziff. 3.2). Die
Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schüler können sich im Grundsatz
zwischen Regelschule und Förderschule als schulischem Lernort entscheiden.
Die Entscheidung bindet nicht für die gesamte Schullaufbahn; die Möglichkeit
zum Wechsel zwischen Regelschule und Förderschule bleibt grundsätzlich
erhalten. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind hinsichtlich Alter,
Charakter und hinsichtlich ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs sehr
unterschiedlich. Es können daher unterschiedliche Lernorte zu unterschiedlichen
Zeiten für die einzelnen Kinder der für sie jeweils bestgeeignete sein. Den
Erziehungsberechtigten kommt mit dem grundsätzlichen Entscheidungsrecht
eine hohe Verantwortung zu. Sie sollen sich daher über die möglichen
schulischen Lernorte an einer schulischen Beratungsstelle informieren. In
Betracht kommen hier vor allem die Regelschule, die Förderschule, einschließlich