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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

VI GRUNDSÄTZLICH GLEICHBERECHTIGTER ZUGANG ZUR REGELSCHULE

– ENTSCHEIDUNGSRECHT ZWISCHEN REGELSCHULE UND

FÖRDERSCHULE

Dem Elternwillen kommt entscheidende Bedeutung zu

Zusammenfassung:

Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind grundsätzlich

gleichermaßen berechtigt, die allgemeine Schule (Regelschule) zu besuchen,

wie Kinder und Jugendliche ohne sonderpädagogischen Förderbedarf. Soweit

besondere schulartspezifische Anforderungen zur Aufnahme (z.B. Übertrittsnoten

für die Realschule und das Gymnasium) oder zum Verbleib in der Schule

bestehen, gelten diese für alle Schüler (Art. 30a Abs. 5 Sätze 2 und 3, Art. 30b

Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BayEUG). Ein lernzieldifferenter Unterricht findet nur an den

sog. Pflichtschulen ohne schulartspezifische Anforderungen für Aufnahme und

Verbleib statt, d.h. an den Grund-, Mittel- und Berufsschulen.

Sofern der sonderpädagogische Förderbedarf eine Aufnahme in die

Förderschule rechtfertigt, besteht im Rahmen der rechtlichen und tatsächlichen

Möglichkeiten ein Wahlrecht zwischen den Förderorten „Regelschule“ und

„Förderschule“ (vgl. Art. 41 Abs. 1 Satz 3 BayEUG). Die Information und

Beratung der Erziehungsberechtigten sind wesentlich für eine am Interesse des

individuellen Kindes orientierte Lernortentscheidung.

Folgende Ausnahmen vom vorgenannten, grundsätzlich gleichberechtigten

Zugang bestehen:

1. Zustimmungsvorbehalt des Schulaufwandsträgers (Art. 30a Abs. 4 BayEUG):

Bei den Förderschwerpunkten Hören, Sehen, körperliche und motorische

Entwicklung ist die Zustimmung des Schulaufwandsträgers zur Aufnahme in die

konkrete Regelschule erforderlich. Die Ablehnung ist nur bei erheblichen

Mehraufwendungen möglich. Folge: Besuch einer anderen (insbesondere

barrierefreien) Regelschule oder ggf. einer Förderschule

2. Förderschulbesuchspflicht nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG:

Ein Kind oder Jugendlicher hat die Förderschule zu besuchen, wenn der

sonderpädagogische Förderbedarf an der Regelschule nicht gedeckt werden

kann und

- die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet ist oder

- sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich

beeinträchtigt.