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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
VI GRUNDSÄTZLICH GLEICHBERECHTIGTER ZUGANG ZUR REGELSCHULE
– ENTSCHEIDUNGSRECHT ZWISCHEN REGELSCHULE UND
FÖRDERSCHULE
Dem Elternwillen kommt entscheidende Bedeutung zu
Zusammenfassung:
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind grundsätzlich
gleichermaßen berechtigt, die allgemeine Schule (Regelschule) zu besuchen,
wie Kinder und Jugendliche ohne sonderpädagogischen Förderbedarf. Soweit
besondere schulartspezifische Anforderungen zur Aufnahme (z.B. Übertrittsnoten
für die Realschule und das Gymnasium) oder zum Verbleib in der Schule
bestehen, gelten diese für alle Schüler (Art. 30a Abs. 5 Sätze 2 und 3, Art. 30b
Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BayEUG). Ein lernzieldifferenter Unterricht findet nur an den
sog. Pflichtschulen ohne schulartspezifische Anforderungen für Aufnahme und
Verbleib statt, d.h. an den Grund-, Mittel- und Berufsschulen.
Sofern der sonderpädagogische Förderbedarf eine Aufnahme in die
Förderschule rechtfertigt, besteht im Rahmen der rechtlichen und tatsächlichen
Möglichkeiten ein Wahlrecht zwischen den Förderorten „Regelschule“ und
„Förderschule“ (vgl. Art. 41 Abs. 1 Satz 3 BayEUG). Die Information und
Beratung der Erziehungsberechtigten sind wesentlich für eine am Interesse des
individuellen Kindes orientierte Lernortentscheidung.
Folgende Ausnahmen vom vorgenannten, grundsätzlich gleichberechtigten
Zugang bestehen:
1. Zustimmungsvorbehalt des Schulaufwandsträgers (Art. 30a Abs. 4 BayEUG):
Bei den Förderschwerpunkten Hören, Sehen, körperliche und motorische
Entwicklung ist die Zustimmung des Schulaufwandsträgers zur Aufnahme in die
konkrete Regelschule erforderlich. Die Ablehnung ist nur bei erheblichen
Mehraufwendungen möglich. Folge: Besuch einer anderen (insbesondere
barrierefreien) Regelschule oder ggf. einer Förderschule
2. Förderschulbesuchspflicht nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG:
Ein Kind oder Jugendlicher hat die Förderschule zu besuchen, wenn der
sonderpädagogische Förderbedarf an der Regelschule nicht gedeckt werden
kann und
- die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet ist oder
- sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich
beeinträchtigt.