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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

gemeinsame Unterricht mit einer Partnerklasse der Regelschule eine faktische

Öffnung auch in diesem Förderschwerpunkt.

Für die Einrichtung von Partnerklassen staatlicher Regelschulen bedarf es der

Zustimmung des Schulaufwandsträgers der Regelschule. Dies gilt insbesondere

im Hinblick auf die vom Schulaufwandsträger zu übernehmenden

Beförderungskosten der Regelschüler zum Förderzentrum. Sofern keine

Mehrkosten entstehen, können Regelschüler auch im Beförderungsnetz der

meist privaten Förderschule mitfahren, ohne dass der Förderanspruch

gegenüber dem Freistaat gekürzt würde bzw. der Schulaufwandsträger der

Regelschule zur anteiligen Kostentragung verpflichtet wäre; der

Schulaufwandsträger der Regelschule muss lediglich etwaige Mehrkosten

übernehmen. Inwieweit der kommunale Schulaufwandsträger einer öffentlichen

Förderschule zur kostenfreien Mitbeförderung ebenfalls bereit wäre, wäre vor Ort

zwischen den kommunalen Sachaufwandsträgern von Regel- und Förderschule

abzuklären.

Bei Partnerklassen privater Regelschulklassen dürfte die Kooperation mit den

meist privaten Förderzentren einfacher sein, insbesondere wenn beide

Schularten vom gleichen Träger getragen werden. Auch besteht die Möglichkeit,

dass der private Träger die Regelschule örtlich an sein privates Förderzentrum

anbindet.

2.3

Förderschule mit dem Profil „Inklusion“

Zusammenfassung:

Auch Förderschulen können das Profil „Inklusion“ entwickeln, sofern sie sich in

besonderem Maße der Inklusion verpflichtet sehen und eine weitere inklusive

Schulentwicklung verfolgen. Interfraktionelle Arbeitsgruppe, wissenschaftlicher

Beirat und Vertreter aus dem StMBW haben einen offenen Fragenkatalog

erarbeitet, anhand dessen die Schulen ihr Konzept vorstellen können. Das

vorgenannte Gremium aus Parlament, Wissenschaft und Verwaltung gibt ein

Votum ab. Die Letztentscheidung liegt beim Ministerium.

Förderschulen haben stets zum Ziel, Schüler so weit wie möglich zu fördern und

zu einem eigenständigen Leben zu befähigen und die Eingliederung in

Gesellschaft und Arbeitsleben zu ermöglichen. Insofern haben sie ganz

allgemein auch einen Auftrag zur nachhaltigen Inklusion.

Nach Art. 30 Abs. 1 BayEUG haben alle Schulen, d.h. auch die Förderschulen,

den Auftrag zur inklusiven Schulentwicklung. Was bedeutet dies für die

Förderschulen konkret? Sicherlich ist es in erster Linie ihr Auftrag als

Kompetenzzentrum, die inklusive Unterrichtung an der Regelschule zu

unterstützen. Förderschulen können sich dem Ziel der Inklusion und dem

gemeinsamen Unterricht aber auch in besonderer Weise annehmen. Für diese

Förderschulen soll das Profil „Inklusion“ ebenfalls möglich sein. Es geht folglich

nicht um eine Auszeichnung von guten Förderschulen, sondern um ihr

besonderes Engagement bei der Ermöglichung des gemeinsamen Unterrichts.