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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
gemeinsame Unterricht mit einer Partnerklasse der Regelschule eine faktische
Öffnung auch in diesem Förderschwerpunkt.
Für die Einrichtung von Partnerklassen staatlicher Regelschulen bedarf es der
Zustimmung des Schulaufwandsträgers der Regelschule. Dies gilt insbesondere
im Hinblick auf die vom Schulaufwandsträger zu übernehmenden
Beförderungskosten der Regelschüler zum Förderzentrum. Sofern keine
Mehrkosten entstehen, können Regelschüler auch im Beförderungsnetz der
meist privaten Förderschule mitfahren, ohne dass der Förderanspruch
gegenüber dem Freistaat gekürzt würde bzw. der Schulaufwandsträger der
Regelschule zur anteiligen Kostentragung verpflichtet wäre; der
Schulaufwandsträger der Regelschule muss lediglich etwaige Mehrkosten
übernehmen. Inwieweit der kommunale Schulaufwandsträger einer öffentlichen
Förderschule zur kostenfreien Mitbeförderung ebenfalls bereit wäre, wäre vor Ort
zwischen den kommunalen Sachaufwandsträgern von Regel- und Förderschule
abzuklären.
Bei Partnerklassen privater Regelschulklassen dürfte die Kooperation mit den
meist privaten Förderzentren einfacher sein, insbesondere wenn beide
Schularten vom gleichen Träger getragen werden. Auch besteht die Möglichkeit,
dass der private Träger die Regelschule örtlich an sein privates Förderzentrum
anbindet.
2.3
Förderschule mit dem Profil „Inklusion“
Zusammenfassung:
Auch Förderschulen können das Profil „Inklusion“ entwickeln, sofern sie sich in
besonderem Maße der Inklusion verpflichtet sehen und eine weitere inklusive
Schulentwicklung verfolgen. Interfraktionelle Arbeitsgruppe, wissenschaftlicher
Beirat und Vertreter aus dem StMBW haben einen offenen Fragenkatalog
erarbeitet, anhand dessen die Schulen ihr Konzept vorstellen können. Das
vorgenannte Gremium aus Parlament, Wissenschaft und Verwaltung gibt ein
Votum ab. Die Letztentscheidung liegt beim Ministerium.
Förderschulen haben stets zum Ziel, Schüler so weit wie möglich zu fördern und
zu einem eigenständigen Leben zu befähigen und die Eingliederung in
Gesellschaft und Arbeitsleben zu ermöglichen. Insofern haben sie ganz
allgemein auch einen Auftrag zur nachhaltigen Inklusion.
Nach Art. 30 Abs. 1 BayEUG haben alle Schulen, d.h. auch die Förderschulen,
den Auftrag zur inklusiven Schulentwicklung. Was bedeutet dies für die
Förderschulen konkret? Sicherlich ist es in erster Linie ihr Auftrag als
Kompetenzzentrum, die inklusive Unterrichtung an der Regelschule zu
unterstützen. Förderschulen können sich dem Ziel der Inklusion und dem
gemeinsamen Unterricht aber auch in besonderer Weise annehmen. Für diese
Förderschulen soll das Profil „Inklusion“ ebenfalls möglich sein. Es geht folglich
nicht um eine Auszeichnung von guten Förderschulen, sondern um ihr
besonderes Engagement bei der Ermöglichung des gemeinsamen Unterrichts.