

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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Art. 30a Abs. 7 Nr. 3 BayEUG sieht nunmehr bei den Förderzentren mit den
Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische
Entwicklung eine Ausnahme vor: Im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel
können Schüler ohne Förderbedarf bis zu 20 Prozent der vom Staatsministerium
festgelegten Schülerhöchstzahl je Klasse bei der Klassenbildung berücksichtigt
werden.
Dies wird so umgesetzt, dass für bis zu 20 Prozent der im Klassenbildungs-KMS
festgesetzten Schülerhöchstzahl Schüler ohne sonderpädagogischen
Förderbedarf eine pauschale Förderung entsprechend der an der Regelschule
geltenden Personalbudgets je Schüler gewährt werden kann.
Beispiel:
Förderzentrum
körperliche
und
motorische
Entwicklung,
Grundschulstufe:
- Schülerhöchstzahl: 14 Schüler
- 20 Prozent entsprechen drei Schülern
- Zusätzliche Personalausstattung: 3 x 1,3 Std. (vgl. Lehramt an
Grundschulen,
A12;
bei
privaten
Förderschulen
entsprechender Kostenersatz)
Die zusätzlichen Personalressourcen sollen den gemeinsamen Unterricht
befördern und Differenzierungen ermöglichen. Sie können klassenübergreifend
eingesetzt werden. Zielrichtung ist nicht, die einzelne Klasse mit Schülern ohne
sonderpädagogischen Förderbedarf oder gar nur die Schüler ohne
sonderpädagogischen Förderbedarf besserzustellen, sondern gemeinsamen
Unterricht und gemeinsames Schulleben an der Schule insgesamt zu
ermöglichen. Besondere Bedeutung kommt dem Konzept der Schule bzw. dem
privaten Schulträger zu, wie sie bzw. er insgesamt gemeinsamen Unterricht in
der Schule umsetzen will.
Die Bildung der Klassen richtet sich nach den bisherigen Maßstäben der
Klassenbildung entsprechend den jeweiligen Vorgaben des Kultusministeriums,
d.h. nach der Zahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
Die zusätzlichen Personalressourcen für die Schüler ohne sonderpädagogischen
Förderbedarf stehen unter Haushaltsvorbehalt und sollen derzeit aus den
zusätzlichen Ressourcen für Inklusion genommen werden. Eine Öffnung mit
personeller Unterstützung ist daher wie der Ausbau von Profilschulen nur
schrittweise möglich.
2.2
Partnerklasse der Regelschule in der Förderschule
Partnerklassen der allgemeinen Schule an Förderschulen lässt Art. 30b Abs. 7
Nr.2 BayEUG genauso zu wie Partnerklassen der Förderschule an Regelschulen
(alle Schularten). Es gibt erste positive Erfahrungen mit Partnerklassen der
Grundschule in Förderzentren mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. So
können Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf am Lernort
Förderschule unterrichtet werden und dennoch Schüler der Grundschule bleiben.
Für die Förderzentren mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bedeutet der