Table of Contents Table of Contents
Previous Page  476 / 641 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 476 / 641 Next Page
Page Background

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

47

Art. 30a Abs. 7 Nr. 3 BayEUG sieht nunmehr bei den Förderzentren mit den

Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische

Entwicklung eine Ausnahme vor: Im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel

können Schüler ohne Förderbedarf bis zu 20 Prozent der vom Staatsministerium

festgelegten Schülerhöchstzahl je Klasse bei der Klassenbildung berücksichtigt

werden.

Dies wird so umgesetzt, dass für bis zu 20 Prozent der im Klassenbildungs-KMS

festgesetzten Schülerhöchstzahl Schüler ohne sonderpädagogischen

Förderbedarf eine pauschale Förderung entsprechend der an der Regelschule

geltenden Personalbudgets je Schüler gewährt werden kann.

Beispiel:

Förderzentrum

körperliche

und

motorische

Entwicklung,

Grundschulstufe:

- Schülerhöchstzahl: 14 Schüler

- 20 Prozent entsprechen drei Schülern

- Zusätzliche Personalausstattung: 3 x 1,3 Std. (vgl. Lehramt an

Grundschulen,

A12;

bei

privaten

Förderschulen

entsprechender Kostenersatz)

Die zusätzlichen Personalressourcen sollen den gemeinsamen Unterricht

befördern und Differenzierungen ermöglichen. Sie können klassenübergreifend

eingesetzt werden. Zielrichtung ist nicht, die einzelne Klasse mit Schülern ohne

sonderpädagogischen Förderbedarf oder gar nur die Schüler ohne

sonderpädagogischen Förderbedarf besserzustellen, sondern gemeinsamen

Unterricht und gemeinsames Schulleben an der Schule insgesamt zu

ermöglichen. Besondere Bedeutung kommt dem Konzept der Schule bzw. dem

privaten Schulträger zu, wie sie bzw. er insgesamt gemeinsamen Unterricht in

der Schule umsetzen will.

Die Bildung der Klassen richtet sich nach den bisherigen Maßstäben der

Klassenbildung entsprechend den jeweiligen Vorgaben des Kultusministeriums,

d.h. nach der Zahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

Die zusätzlichen Personalressourcen für die Schüler ohne sonderpädagogischen

Förderbedarf stehen unter Haushaltsvorbehalt und sollen derzeit aus den

zusätzlichen Ressourcen für Inklusion genommen werden. Eine Öffnung mit

personeller Unterstützung ist daher wie der Ausbau von Profilschulen nur

schrittweise möglich.

2.2

Partnerklasse der Regelschule in der Förderschule

Partnerklassen der allgemeinen Schule an Förderschulen lässt Art. 30b Abs. 7

Nr.2 BayEUG genauso zu wie Partnerklassen der Förderschule an Regelschulen

(alle Schularten). Es gibt erste positive Erfahrungen mit Partnerklassen der

Grundschule in Förderzentren mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. So

können Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf am Lernort

Förderschule unterrichtet werden und dennoch Schüler der Grundschule bleiben.

Für die Förderzentren mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bedeutet der