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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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Abweichend von Ziff. 4 können im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel

offene Klassen der Förderzentren Sehen, Hören sowie körperliche und

motorische Entwicklung für eine begrenzte Zahl an Schülern ohne

sonderpädagogischen Förderbedarf zusätzliche Personalressourcen erhalten (je

nach Förderschwerpunkt für zwei oder drei Schüler ohne sonderpädagogischen

Förderbedarf).

Art. 30a Abs. 7 Nr.3 BayEUG ist die rechtliche Grundlage der offenen

Förderschulklassen. Dort heißt es:

„In offenen Klassen der Förderschule, in denen auf der Grundlage der Lehrpläne

der allgemeinen Schule unterrichtet wird, können Schüler ohne

sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet werden. Voraussetzung ist, dass

kein Mehrbedarf hinsichtlich des benötigten Personals und der benötigten

Räume entsteht. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die

Schulaufsichtsbehörden bei Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Sehen,

Hören oder körperliche und motorische Entwicklung in Abweichung von Satz 2

Schüler ohne Förderbedarf bis zu 20 v.H. der vom Staatsministerium

festgelegten Schülerhöchstzahl je Klasse bei der Klassenbildung

berücksichtigen.“

Bei der Öffnung nach Art. 30a Abs. 7 Nr. 3 BayEUG geht es um die Öffnung

einzelner Klassen einer Förderschule für Schüler ohne sonderpädagogischen

Förderbedarf. Von der Frage des rechtlichen Dürfens (s. nachfolgend 2.1.1) ist

die Frage der personellen Unterstützung zu unterscheiden (s. u. 2.1.2). Das

BayEUG sieht als Grundsatz eine Öffnung vor, die keinen Mehrbedarf

verursacht. Davon wird in engen Grenzen bei Förderzentren mit den

Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische

Entwicklung eine Ausnahme gemacht.

2.1.1 Rechtliche Voraussetzungen

2.1.1.1 Berechtigung zur Öffnung einer Förderschulklasse

Klassen der Förderschule können für Schüler ohne sonderpädagogischen

Förderbedarf geöffnet werden, sofern dort auf der Grundlage des Lehrplans der

allgemeinen Schule unterrichtet wird (Art. 30a Abs. 7 Ziff. 3 BayEUG, § 30 VSO-

F).

Bei den Förderzentren gilt dies für Klassen, in denen nach den Lehrplänen für die

Förderschwerpunkte Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung,

Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung unterrichtet wird, die dem

Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grundschule und Mittelschule (bzw.

Hauptschule) entsprechen (vgl. §§ 15 ff VSO-F). Keine Berechtigung zur Öffnung

haben Klassen, die nach dem (bisherigen) Lehrplan für den Förderschwerpunkt

Lernen und dem Lehrplan zur Berufs- und Lebensorientierung (BLO)

unterrichten. Dies gilt auch für den neuen Rahmenlehrplan Lernen. Er baut zwar