

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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Abweichend von Ziff. 4 können im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel
offene Klassen der Förderzentren Sehen, Hören sowie körperliche und
motorische Entwicklung für eine begrenzte Zahl an Schülern ohne
sonderpädagogischen Förderbedarf zusätzliche Personalressourcen erhalten (je
nach Förderschwerpunkt für zwei oder drei Schüler ohne sonderpädagogischen
Förderbedarf).
Art. 30a Abs. 7 Nr.3 BayEUG ist die rechtliche Grundlage der offenen
Förderschulklassen. Dort heißt es:
„In offenen Klassen der Förderschule, in denen auf der Grundlage der Lehrpläne
der allgemeinen Schule unterrichtet wird, können Schüler ohne
sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet werden. Voraussetzung ist, dass
kein Mehrbedarf hinsichtlich des benötigten Personals und der benötigten
Räume entsteht. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die
Schulaufsichtsbehörden bei Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Sehen,
Hören oder körperliche und motorische Entwicklung in Abweichung von Satz 2
Schüler ohne Förderbedarf bis zu 20 v.H. der vom Staatsministerium
festgelegten Schülerhöchstzahl je Klasse bei der Klassenbildung
berücksichtigen.“
Bei der Öffnung nach Art. 30a Abs. 7 Nr. 3 BayEUG geht es um die Öffnung
einzelner Klassen einer Förderschule für Schüler ohne sonderpädagogischen
Förderbedarf. Von der Frage des rechtlichen Dürfens (s. nachfolgend 2.1.1) ist
die Frage der personellen Unterstützung zu unterscheiden (s. u. 2.1.2). Das
BayEUG sieht als Grundsatz eine Öffnung vor, die keinen Mehrbedarf
verursacht. Davon wird in engen Grenzen bei Förderzentren mit den
Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische
Entwicklung eine Ausnahme gemacht.
2.1.1 Rechtliche Voraussetzungen
2.1.1.1 Berechtigung zur Öffnung einer Förderschulklasse
Klassen der Förderschule können für Schüler ohne sonderpädagogischen
Förderbedarf geöffnet werden, sofern dort auf der Grundlage des Lehrplans der
allgemeinen Schule unterrichtet wird (Art. 30a Abs. 7 Ziff. 3 BayEUG, § 30 VSO-
F).
Bei den Förderzentren gilt dies für Klassen, in denen nach den Lehrplänen für die
Förderschwerpunkte Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung,
Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung unterrichtet wird, die dem
Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grundschule und Mittelschule (bzw.
Hauptschule) entsprechen (vgl. §§ 15 ff VSO-F). Keine Berechtigung zur Öffnung
haben Klassen, die nach dem (bisherigen) Lehrplan für den Förderschwerpunkt
Lernen und dem Lehrplan zur Berufs- und Lebensorientierung (BLO)
unterrichten. Dies gilt auch für den neuen Rahmenlehrplan Lernen. Er baut zwar