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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

Gastschulverhältnis nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 5 BayEUG an der Profilschule

aufgenommen und dafür dieser Schule vom Schulamt zugewiesen werden (s.

dazu unten VIII.4). Für die Zuweisung ist die Zustimmung des

Sachaufwandsträgers der Heimat-Sprengelschule unverzichtbar. Im Vorfeld der

Einrichtung einer solchen Tandemklasse und bei den Beratungen der Eltern ist

dieser Gesichtspunkt unbedingt zu beachten, um Ärger und Enttäuschungen zu

einem späteren Zeitpunkt möglichst zu vermeiden.

Kann die Aufnahme in die Tandemklasse nicht erfolgen, müssen die anderen

Formen des gemeinsamen Unterrichts in Erwägung gezogen werden

(Einzelintegration in der Sprengelschule vor Ort, reguläre Förderschulklasse, ggf.

Kooperations- oder Partnerklasse).

Ist die Bildung einer Tandemklasse nicht möglich, da die Richtzahl der Schüler

mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf nicht erreicht wird, ist

gemeinsamer Unterricht für diese Schüler ggf. in anderer Form möglich – sei es

in Form der Inklusion als einzelner Schüler oder durch die Bildung einer kleineren

Gruppe in einer Klasse (d.h. weniger als die Richtzahl sieben Schüler). Die

Ressourcenzuweisung richtet sich dann nach den konkreten Umständen des

Einzelfalles unter Berücksichtigung der Versorgung in vergleichbaren

Konstellationen.

2

In der Förderschule

Zusammenfassung:

Gemeinsamer Unterricht ist auch an der Förderschule möglich. Die Förderschule

nimmt ihren Auftrag zur inklusiven Schulentwicklung nicht nur im Hinblick auf ihre

Unterstützungsfunktion für die Regelschule (Kompetenzzentrum), sondern auch

im Hinblick auf ihre Funktion als Lernort ernst. Folgende Formen des

gemeinsamen Unterrichts an der Förderschule sind möglich:

1.

Offene Förderschulklasse

2.

Partnerklasse der Regelschule in der Förderschule

3.

Förderschule mit dem Profil „Inklusion“

2.1

Offene Förderschulklasse

Zusammenfassung:

Die Öffnung einer Förderschulklasse ist möglich, wenn

1. in der Klasse (überwiegend) nach bzw. auf der Grundlage der Lehrpläne der

allgemeinen Schule unterrichtet wird,

2. die spezifische, auf den Förderschwerpunkt ausgerichtete Förderung der

Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten bleibt,

3. an der Schule insgesamt mehrheitlich Schüler mit sonderpädagogischem

Förderbedarf unterrichtet werden und

4. im Grundsatz kein Mehrbedarf an personellen oder räumlichen Ressourcen

entsteht.