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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
Gastschulverhältnis nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 5 BayEUG an der Profilschule
aufgenommen und dafür dieser Schule vom Schulamt zugewiesen werden (s.
dazu unten VIII.4). Für die Zuweisung ist die Zustimmung des
Sachaufwandsträgers der Heimat-Sprengelschule unverzichtbar. Im Vorfeld der
Einrichtung einer solchen Tandemklasse und bei den Beratungen der Eltern ist
dieser Gesichtspunkt unbedingt zu beachten, um Ärger und Enttäuschungen zu
einem späteren Zeitpunkt möglichst zu vermeiden.
Kann die Aufnahme in die Tandemklasse nicht erfolgen, müssen die anderen
Formen des gemeinsamen Unterrichts in Erwägung gezogen werden
(Einzelintegration in der Sprengelschule vor Ort, reguläre Förderschulklasse, ggf.
Kooperations- oder Partnerklasse).
Ist die Bildung einer Tandemklasse nicht möglich, da die Richtzahl der Schüler
mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf nicht erreicht wird, ist
gemeinsamer Unterricht für diese Schüler ggf. in anderer Form möglich – sei es
in Form der Inklusion als einzelner Schüler oder durch die Bildung einer kleineren
Gruppe in einer Klasse (d.h. weniger als die Richtzahl sieben Schüler). Die
Ressourcenzuweisung richtet sich dann nach den konkreten Umständen des
Einzelfalles unter Berücksichtigung der Versorgung in vergleichbaren
Konstellationen.
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In der Förderschule
Zusammenfassung:
Gemeinsamer Unterricht ist auch an der Förderschule möglich. Die Förderschule
nimmt ihren Auftrag zur inklusiven Schulentwicklung nicht nur im Hinblick auf ihre
Unterstützungsfunktion für die Regelschule (Kompetenzzentrum), sondern auch
im Hinblick auf ihre Funktion als Lernort ernst. Folgende Formen des
gemeinsamen Unterrichts an der Förderschule sind möglich:
1.
Offene Förderschulklasse
2.
Partnerklasse der Regelschule in der Förderschule
3.
Förderschule mit dem Profil „Inklusion“
2.1
Offene Förderschulklasse
Zusammenfassung:
Die Öffnung einer Förderschulklasse ist möglich, wenn
1. in der Klasse (überwiegend) nach bzw. auf der Grundlage der Lehrpläne der
allgemeinen Schule unterrichtet wird,
2. die spezifische, auf den Förderschwerpunkt ausgerichtete Förderung der
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten bleibt,
3. an der Schule insgesamt mehrheitlich Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf unterrichtet werden und
4. im Grundsatz kein Mehrbedarf an personellen oder räumlichen Ressourcen
entsteht.