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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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Hat eine Schule bereits vor der Profilbildung eine sonderpädagogische

Unterstützung, die über der Mindestausstattung liegt (z.B. vier

Kooperationsklassen), so erhält bzw. behält sie dieses erhöhte Maß an

Unterstützung, sofern auch noch der entsprechende Bedarf vorhanden

ist. Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass der sonderpädagogische

Förderbedarf bei einem Kind auch zurückgehen kann.

Realschulen/Gymnasien:

Vorgaben, dass die Schule eine Lehrkraft für Sonderpädagogik mit

mind. 13 Std. erhalten soll und eine dafür entsprechende Zahl an

Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bestehen muss, gibt

es hier nicht. Bei den Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

in weiterführenden Schulen mit schulartspezifischen Regelungen für die

Aufnahme und den Verbleib handelt es sich regelmäßig um einzelne

Schüler in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und

motorische Entwicklung und eventuell Sprache sowie Schüler mit

Autismus. Diese unterschiedliche Zusammensetzung der Schülerschaft

mit sonderpädagogischem Förderbedarf eignet sich kaum für die

Abordnung einer Lehrkraft für Sonderpädagogik als Grundversorgung

für die Profilschule: Hier wird die Schule im Hinblick auf die Fachlichkeit

bzw. Förderung durch die verschiedenen Formen des MSD unterstützt.

Die Unterstützung aus dem eigenen Lehramt erfolgt im Wege von sog.

Budget- bzw. Anrechnungsstunden.

(4) Keine Partnerklassen der Förderschule anstelle einer Klasse mit festem

Lehrertandem bei der Profilbildung

Art. 30b Abs. 5 BayEUG sieht für Schüler mit sehr hohem

sonderpädagogischen Förderbedarf die Möglichkeit einer Klasse mit

festem Lehrertandem (Regelschullehrkraft und Lehrkraft für

Sonderpädagogik bzw. Heilpädagogische Förderlehrkraft, in der Praxis

auch kurz „Tandemklasse“ genannt, s. u. Ziff. 1.5) vor. Anders als bei

einer Partnerklasse der Förderschule handelt es sich bei den Schülern

mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf in der

Tandemklasse um Schüler der Regelschule. Die Tandemklasse erfüllt

so in besonderer Weise das Anliegen der UN-BRK, auch Schülern mit

sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf den Zugang zur

Regelschule zu ermöglichen. Demgegenüber bleiben Schüler einer

Partnerklasse der Förderschule an einer Regelschule Schüler der

Förderschule – auch wenn eine sehr enge Kooperation zwischen

Partnerklasse und Klasse der Regelschule besteht und diese enge

Kooperation – inhaltlich betrachtet – der Tandemklasse entsprechen

kann.

Das BayEUG verbietet die Bildung von Partnerklassen an Profilschulen

nicht. Das Kultusministerium respektiert jedoch das bisherige Anliegen

der interfraktionellen Arbeitsgruppe, dass die Schulaufsichtsbehörde im

Bereich der Pflichtschulen, d.h. insbesondere an Grundschulen und

Mittelschulen, der Profilbildung nicht zustimmt, wenn eine Gruppe von

Schülern mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf nicht in