

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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Hat eine Schule bereits vor der Profilbildung eine sonderpädagogische
Unterstützung, die über der Mindestausstattung liegt (z.B. vier
Kooperationsklassen), so erhält bzw. behält sie dieses erhöhte Maß an
Unterstützung, sofern auch noch der entsprechende Bedarf vorhanden
ist. Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass der sonderpädagogische
Förderbedarf bei einem Kind auch zurückgehen kann.
Realschulen/Gymnasien:
Vorgaben, dass die Schule eine Lehrkraft für Sonderpädagogik mit
mind. 13 Std. erhalten soll und eine dafür entsprechende Zahl an
Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bestehen muss, gibt
es hier nicht. Bei den Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
in weiterführenden Schulen mit schulartspezifischen Regelungen für die
Aufnahme und den Verbleib handelt es sich regelmäßig um einzelne
Schüler in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und
motorische Entwicklung und eventuell Sprache sowie Schüler mit
Autismus. Diese unterschiedliche Zusammensetzung der Schülerschaft
mit sonderpädagogischem Förderbedarf eignet sich kaum für die
Abordnung einer Lehrkraft für Sonderpädagogik als Grundversorgung
für die Profilschule: Hier wird die Schule im Hinblick auf die Fachlichkeit
bzw. Förderung durch die verschiedenen Formen des MSD unterstützt.
Die Unterstützung aus dem eigenen Lehramt erfolgt im Wege von sog.
Budget- bzw. Anrechnungsstunden.
(4) Keine Partnerklassen der Förderschule anstelle einer Klasse mit festem
Lehrertandem bei der Profilbildung
Art. 30b Abs. 5 BayEUG sieht für Schüler mit sehr hohem
sonderpädagogischen Förderbedarf die Möglichkeit einer Klasse mit
festem Lehrertandem (Regelschullehrkraft und Lehrkraft für
Sonderpädagogik bzw. Heilpädagogische Förderlehrkraft, in der Praxis
auch kurz „Tandemklasse“ genannt, s. u. Ziff. 1.5) vor. Anders als bei
einer Partnerklasse der Förderschule handelt es sich bei den Schülern
mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf in der
Tandemklasse um Schüler der Regelschule. Die Tandemklasse erfüllt
so in besonderer Weise das Anliegen der UN-BRK, auch Schülern mit
sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf den Zugang zur
Regelschule zu ermöglichen. Demgegenüber bleiben Schüler einer
Partnerklasse der Förderschule an einer Regelschule Schüler der
Förderschule – auch wenn eine sehr enge Kooperation zwischen
Partnerklasse und Klasse der Regelschule besteht und diese enge
Kooperation – inhaltlich betrachtet – der Tandemklasse entsprechen
kann.
Das BayEUG verbietet die Bildung von Partnerklassen an Profilschulen
nicht. Das Kultusministerium respektiert jedoch das bisherige Anliegen
der interfraktionellen Arbeitsgruppe, dass die Schulaufsichtsbehörde im
Bereich der Pflichtschulen, d.h. insbesondere an Grundschulen und
Mittelschulen, der Profilbildung nicht zustimmt, wenn eine Gruppe von
Schülern mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf nicht in