Table of Contents Table of Contents
Previous Page  466 / 641 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 466 / 641 Next Page
Page Background

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

37

Unterrichtspflichtzeit (UPZ), d.h. mit einem halben Deputat. Eine solche

Unterstützung ist im Zusammenhang mit den sonstigen Fördersystemen

zu sehen. Voraussetzung für diese Grundausstattung mit 13 Stunden

Sonderpädagogik sind daher derzeit regelmäßig zehn Schüler im

Förderschwerpunkt Lernen, Sprache oder emotionale und soziale

Entwicklung. Handelt es sich um Schüler mit hohem

sonderpädagogischen Förderbedarf (z.B. blindes Kind), ist dies

entsprechend zu berücksichtigen. Zu den 13 Stunden Sonderpädagogik

kommen noch in der Regel zehn Stunden des eigenen Lehramts

(Grundschule und Mittelschule) dazu. Sind mehr Schüler mit

sonderpädagogischem Förderbedarf an der Schule, so kann die Schule

eine entsprechend höhere Unterstützung durch Lehrkräfte für

Sonderpädagogik oder Heilpädagogische Förderlehrkräfte sowie im

Rahmen der Möglichkeiten auch mehr Lehrerstunden aus dem

Grundschul- bzw. Mittelschulbudget erhalten

.

Eine diagnostisch begründete Feststellung des sonderpädagogischen

Förderbedarfs

bei

allen

Schülern

mit

(vermuteten)

sonderpädagogischem Förderbedarf ist rechtlich nicht zwingend

erforderlich, wird aber bereits regelmäßig für die diagnosegeleitete

Förderung und im Hinblick auf die Personalausstattung der Profilschule

geboten sein. Es geht um Schüler, die voraussichtlich zumindest im

laufenden Schuljahr der besonderen Unterstützung bedürfen, z.B. durch

besondere

Lernmaterialien,

Notenaussetzung,

unmittelbare

Unterstützung durch die Lehrkraft für Sonderpädagogik oder laufende

Beratung der Lehrkräfte der Regelschule). Die Zahl der Schüler mit

sonderpädagogischem Förderbedarf kann von der Regierung

schulaufsichtlich geprüft werden.

Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt vor

bzw.

im

Rahmen

der

Profilbildung

durch

den

MSD.

Nach der Profilentwicklung diagnostiziert die Lehrkraft für

Sonderpädagogik an der Regelschule i.d.R. unter fachlichem Einbezug

des Leiters der Förderschule den sonderpädagogischen Förderbedarf

und zwar

- für Schüler aus dem Schulsprengel sowie

- für Schüler aus anderen Sprengeln, die die Profilschule besuchen

wollen, sofern der Schulaufwandsträger der Wohnort-Sprengelschule

der Profilbildung zugestimmt hat und daher die Schüler die Profilschule

im Wege eines Gastschulverhältnisses besuchen könnten.

Handelt es sich um die Einschulung eines Kindes, das im Kindergarten

durch den MSH betreut wurde, gibt der MSH mit Zustimmung der

Erziehungsberechtigten eine Stellungnahme gegenüber der Profilschule

ab. Bei Schülern, die bereits eine Schule besuchen und im Wege des

Gastschulverhältnisses die Profilschule besuchen wollen, stellt der MSD,

der die bislang besuchte Schule bzw. den Schüler betreut hat, den

sonderpädagogischen Förderbedarf fest.(s. auch unten 1.5 sowie VII.1

und VII.2). Verfügt die Lehrkraft für Sonderpädagogik nicht über die

entsprechende Fachlichkeit in dem Förderschwerpunkt, so stellt der

fachlich zuständige MSD den sonderpädagogischen Förderbedarf fest.