

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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Unterrichtspflichtzeit (UPZ), d.h. mit einem halben Deputat. Eine solche
Unterstützung ist im Zusammenhang mit den sonstigen Fördersystemen
zu sehen. Voraussetzung für diese Grundausstattung mit 13 Stunden
Sonderpädagogik sind daher derzeit regelmäßig zehn Schüler im
Förderschwerpunkt Lernen, Sprache oder emotionale und soziale
Entwicklung. Handelt es sich um Schüler mit hohem
sonderpädagogischen Förderbedarf (z.B. blindes Kind), ist dies
entsprechend zu berücksichtigen. Zu den 13 Stunden Sonderpädagogik
kommen noch in der Regel zehn Stunden des eigenen Lehramts
(Grundschule und Mittelschule) dazu. Sind mehr Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf an der Schule, so kann die Schule
eine entsprechend höhere Unterstützung durch Lehrkräfte für
Sonderpädagogik oder Heilpädagogische Förderlehrkräfte sowie im
Rahmen der Möglichkeiten auch mehr Lehrerstunden aus dem
Grundschul- bzw. Mittelschulbudget erhalten
.
Eine diagnostisch begründete Feststellung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs
bei
allen
Schülern
mit
(vermuteten)
sonderpädagogischem Förderbedarf ist rechtlich nicht zwingend
erforderlich, wird aber bereits regelmäßig für die diagnosegeleitete
Förderung und im Hinblick auf die Personalausstattung der Profilschule
geboten sein. Es geht um Schüler, die voraussichtlich zumindest im
laufenden Schuljahr der besonderen Unterstützung bedürfen, z.B. durch
besondere
Lernmaterialien,
Notenaussetzung,
unmittelbare
Unterstützung durch die Lehrkraft für Sonderpädagogik oder laufende
Beratung der Lehrkräfte der Regelschule). Die Zahl der Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf kann von der Regierung
schulaufsichtlich geprüft werden.
Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt vor
bzw.
im
Rahmen
der
Profilbildung
durch
den
MSD.
Nach der Profilentwicklung diagnostiziert die Lehrkraft für
Sonderpädagogik an der Regelschule i.d.R. unter fachlichem Einbezug
des Leiters der Förderschule den sonderpädagogischen Förderbedarf
und zwar
- für Schüler aus dem Schulsprengel sowie
- für Schüler aus anderen Sprengeln, die die Profilschule besuchen
wollen, sofern der Schulaufwandsträger der Wohnort-Sprengelschule
der Profilbildung zugestimmt hat und daher die Schüler die Profilschule
im Wege eines Gastschulverhältnisses besuchen könnten.
Handelt es sich um die Einschulung eines Kindes, das im Kindergarten
durch den MSH betreut wurde, gibt der MSH mit Zustimmung der
Erziehungsberechtigten eine Stellungnahme gegenüber der Profilschule
ab. Bei Schülern, die bereits eine Schule besuchen und im Wege des
Gastschulverhältnisses die Profilschule besuchen wollen, stellt der MSD,
der die bislang besuchte Schule bzw. den Schüler betreut hat, den
sonderpädagogischen Förderbedarf fest.(s. auch unten 1.5 sowie VII.1
und VII.2). Verfügt die Lehrkraft für Sonderpädagogik nicht über die
entsprechende Fachlichkeit in dem Förderschwerpunkt, so stellt der
fachlich zuständige MSD den sonderpädagogischen Förderbedarf fest.