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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

Das Konzept soll im Zusammenwirken mit der Förderschule entstehen, die

beratend, aber auch durch abgeordnete Lehrkräfte der Förderschule an die

Profilschule den Inklusionsprozess unterstützt. Meist wird es sich um ein

Sonderpädagogisches

Förderzentrum

(SFZ)

handeln,

da

die

Förderschwerpunkte Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung

die Mehrheit der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf betreffen.

Die Schule sollte im Regelfall bereits Erfahrung im gemeinsamen Unterricht von

Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gesammelt haben,

bei Grund- und Mittelschulen insbesondere im Bereich der Kooperationsklassen.

1.4.1.2 Antrag der Schule

Die Schule stellt einen Antrag, vertreten durch die Schulleitung bei der

zuständigen Schulaufsichtsbehörde (s. 1.4.1.4).

1.4.1.3 Konsens der Schulfamilie

Zur Profilbildung erforderlich ist die Zustimmung des Sachaufwandsträgers der

Profilschule (Art. 30b Abs. 3 Satz 1 BayEUG), das Einvernehmen mit dem

Elternbeirat (Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 BayEUG) und mit dem ggf.

vorhandenen Schulforum (Art. 69 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayEUG).

1.4.1.4 Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde; Voraussetzungen

Nach Art. 30b Abs. 3 Satz 1 BayEUG ist die Zustimmung der zuständigen

Schulaufsichtsbehörde erforderlich. Dies sind bei Grundschulen und

Mittelschulen das Staatliche Schulamt, bei Realschulen, Gymnasien sowie

Fachoberschulen und Berufsoberschulen die zuständigen Ministerialbeauftragten

und bei den beruflichen Schulen ohne Fach-/Berufsoberschule die Regierungen.

Die Zustimmung erfolgt derzeit abschließend durch Herrn Staatsminister.

Im Bereich der Realschulen und Gymnasien prüft das Staatsministerium das

Vorliegen der Voraussetzungen. Im Bereich der Grund- und Mittelschulen ist eine

Abstimmung mit der für die Sonderpädagogik zuständigen Regierung (vgl.

Fachlichkeit, Personalressourcen aus der Sonderpädagogik) notwendig. Neben

den gesetzlichen Vorgaben wird das grundsätzliche Ermessen durch folgende

weitere Gesichtspunkte geprägt:

(1)Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf:

Das Profil wird entsprechend der nach Art. 30b Abs. 4 Sätze 1 bis 4 BayEUG

vorgesehenen Einbeziehung von Lehrkräften der Förderschule an Grund-

und Mittelschulen zugleich mit der Bereitstellung von Unterstützungskräften

verbunden. Ein Profil „Inklusion“ setzt bei Regelschulen voraus, dass

tatsächlich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Schule

unterrichtet werden.

Grundschulen und Mittelschulen erhalten eine zusätzliche Unterstützung

durch eine Lehrkraft für Sonderpädagogik mit 13 Stunden