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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
Das Konzept soll im Zusammenwirken mit der Förderschule entstehen, die
beratend, aber auch durch abgeordnete Lehrkräfte der Förderschule an die
Profilschule den Inklusionsprozess unterstützt. Meist wird es sich um ein
Sonderpädagogisches
Förderzentrum
(SFZ)
handeln,
da
die
Förderschwerpunkte Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung
die Mehrheit der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf betreffen.
Die Schule sollte im Regelfall bereits Erfahrung im gemeinsamen Unterricht von
Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gesammelt haben,
bei Grund- und Mittelschulen insbesondere im Bereich der Kooperationsklassen.
1.4.1.2 Antrag der Schule
Die Schule stellt einen Antrag, vertreten durch die Schulleitung bei der
zuständigen Schulaufsichtsbehörde (s. 1.4.1.4).
1.4.1.3 Konsens der Schulfamilie
Zur Profilbildung erforderlich ist die Zustimmung des Sachaufwandsträgers der
Profilschule (Art. 30b Abs. 3 Satz 1 BayEUG), das Einvernehmen mit dem
Elternbeirat (Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 BayEUG) und mit dem ggf.
vorhandenen Schulforum (Art. 69 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayEUG).
1.4.1.4 Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde; Voraussetzungen
Nach Art. 30b Abs. 3 Satz 1 BayEUG ist die Zustimmung der zuständigen
Schulaufsichtsbehörde erforderlich. Dies sind bei Grundschulen und
Mittelschulen das Staatliche Schulamt, bei Realschulen, Gymnasien sowie
Fachoberschulen und Berufsoberschulen die zuständigen Ministerialbeauftragten
und bei den beruflichen Schulen ohne Fach-/Berufsoberschule die Regierungen.
Die Zustimmung erfolgt derzeit abschließend durch Herrn Staatsminister.
Im Bereich der Realschulen und Gymnasien prüft das Staatsministerium das
Vorliegen der Voraussetzungen. Im Bereich der Grund- und Mittelschulen ist eine
Abstimmung mit der für die Sonderpädagogik zuständigen Regierung (vgl.
Fachlichkeit, Personalressourcen aus der Sonderpädagogik) notwendig. Neben
den gesetzlichen Vorgaben wird das grundsätzliche Ermessen durch folgende
weitere Gesichtspunkte geprägt:
(1)Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf:
Das Profil wird entsprechend der nach Art. 30b Abs. 4 Sätze 1 bis 4 BayEUG
vorgesehenen Einbeziehung von Lehrkräften der Förderschule an Grund-
und Mittelschulen zugleich mit der Bereitstellung von Unterstützungskräften
verbunden. Ein Profil „Inklusion“ setzt bei Regelschulen voraus, dass
tatsächlich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Schule
unterrichtet werden.
Grundschulen und Mittelschulen erhalten eine zusätzliche Unterstützung
durch eine Lehrkraft für Sonderpädagogik mit 13 Stunden