

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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1.4
Schule mit dem Profil „Inklusion“
Die Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ ist keine neue Schulart, sondern eine
besondere Ausrichtung bestehender Schulen. Sie kann „Motor der Entwicklung“
sein und die inklusive Schulentwicklung aller Schulen durch gelingende Beispiele
stärken und beschleunigen.
1.4.1 Voraussetzungen für das Profil „Inklusion“
Zusammenfassung:
Für die Zustimmung zur Profilbildung an staatlichen Schulen bedarf es folgender
Voraussetzungen:
1.
Bildungs- und Erziehungskonzept
2.
Antrag der Schule
3.
Konsens der Schulfamilie
4.
Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde
(fachlich-inhaltlich wie auch hinsichtlich der für die Unterstützung
notwendigen Ressourcen)
Bei der Profilbildung sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
1.4.1.1 Bildungs- und Erziehungskonzept
Zentrales Element der Profilschule ist das von der Schulfamilie getragene
Bildungs- und Erziehungskonzept, das individuelle Förderung für alle Schüler in
Unterricht und Schulleben an der konkreten Schule umsetzt (Art. 30b Abs. 3
Sätze 2 bis 4 BayEUG).
Dabei haben sich die Schulen mit vielfältigen Fragen zu beschäftigen. Zu den
wesentlichen Fragen gehören folgende Themen, die aber im Laufe der Zeit und
mit der Zunahme an Erfahrung ggf. neue Akzente erhalten können:
- Barrierefreiheit
- Organisation der Förderung und Umsetzung der Lernzieldifferenz an Grund-
und Mittelschulen (bei den Schularten mit Zugangsvoraussetzungen wie
Realschulen und Gymnasien ist gemeinsames Lernen zusammen mit
Schülern im Förderschwerpunkt Lernen oder geistige Entwicklung im Wege
des Partnerklassenkonzepts möglich)
- Gastschulfähigkeit (Welche Größenordnung an Schülern aus anderen
Sprengeln
kann
die
Schule
aufnehmen?;
Welche
anderen
Sachaufwandsträger stimmen der Profilbildung zu, d. h. sind zur Übernahme
der Gastschulbeiträge und Beförderungskosten bereit etc.?); vgl. u. VIII.4.2.3
- Interesse an einer Klasse mit festem Lehrertandem
- Einsatz der Lehrkraft für Sonderpädagogik (v.a. sonderpädagogische
Diagnostik und Beratung; zeitweise Zweitlehrkraft ähnlich der in
Kooperationsklassen; keine mobile Reserve etc.); vgl. u. X.3.2