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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

Kennenlernen des gemeinsamen Unterrichts, sofern an der Schule noch keine

entsprechenden Erfahrungen mit dem gemeinsamen Unterricht bestehen. Es

ermöglicht auch einen gemeinsamen Unterricht bei Schulen mit

schulartspezifischen Voraussetzungen für Aufnahme, Verbleib und

Leistungsfeststellung, bei denen ein lernzieldifferenter Unterricht ausgeschlossen

ist. Beispiel: Ein Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, der die

Übertrittsvoraussetzungen für das Gymnasium nicht erreicht hat, kann nicht als

Schüler des Gymnasiums aufgenommen werden. Auch für ihn gelten die

gleichen Übertrittsanforderungen wie für Schüler ohne sonderpädagogischen

Förderbedarf. Es besteht aber rechtlich die Möglichkeit der Kooperation einer

Partnerklasse des Förderzentrums geistige Entwicklung mit dem Gymnasium

bzw. einer Klasse des Gymnasiums, die auch den gemeinsamen Unterricht

einschließt. Im vorgenannten Fall ist der Schüler im Förderschwerpunkt geistige

Entwicklung Schüler des Förderzentrums. Der Schüler erhält so zusammen mit

anderen Schülern im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung als Peer Group

am

Standort

Gymnasium

sowohl

Kontakt

zu

Schülern

ohne

sonderpädagogischen Förderbedarf in Unterricht und Schulleben als auch eine

spezifische auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Förderung. Auch

Partnerklassen sollen auf Anregung der Erziehungsberechtigten bei

entsprechendem Bedarf mit Zustimmung der beteiligten Schulaufwandsträger

und der beteiligten Schulen eingerichtet werden, wenn dies organisatorisch,

personell und sachlich möglich ist (vgl. Art. 30a Abs. 9 BayEUG). Für die

Einrichtung einer Partnerklasse einer staatlichen Förderschule an einer

Grundschule oder Mittelschule ist die Regierung zuständig, da es sich dabei um

eine Frage der Klassenbildung der Förderschule handelt; Schulamt bzw.

Verbundkoordinator sind jedoch zwingend zu beteiligen, weil auch Belange der

Klassenbildung der Grundschule bzw. Mittelschule berührt sind. Wird die

Partnerklasse an einer Realschule oder einem Gymnasium eingerichtet, ist der

jeweils zuständige Ministerialbeauftragte einzubeziehen, wird sie an einer

Berufsschule eingerichtet, ist die zuständige Regierung zu beteiligen. Umgekehrt

ist für die Einrichtung einer Partnerklasse der Grund- oder Mittelschule in einer

Förderschule das Staatliche Schulamt in Abstimmung mit der Regierung

zuständig. Bei der Einrichtung von Partnerklassen müssen die Förderschule und

die Grundschule bzw. Mittelschule zustimmen. Neue Partnerklassen können nur

im Rahmen der vorhandenen Ressourcen eingerichtet werden. Hinsichtlich der

Beteiligung der Elternbeiräte bzw. der Behandlung des Sachverhalts

unterschiedlicher Förderschwerpunkte gelten die zu 1.2 gemachten

Ausführungen.