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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
Kennenlernen des gemeinsamen Unterrichts, sofern an der Schule noch keine
entsprechenden Erfahrungen mit dem gemeinsamen Unterricht bestehen. Es
ermöglicht auch einen gemeinsamen Unterricht bei Schulen mit
schulartspezifischen Voraussetzungen für Aufnahme, Verbleib und
Leistungsfeststellung, bei denen ein lernzieldifferenter Unterricht ausgeschlossen
ist. Beispiel: Ein Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, der die
Übertrittsvoraussetzungen für das Gymnasium nicht erreicht hat, kann nicht als
Schüler des Gymnasiums aufgenommen werden. Auch für ihn gelten die
gleichen Übertrittsanforderungen wie für Schüler ohne sonderpädagogischen
Förderbedarf. Es besteht aber rechtlich die Möglichkeit der Kooperation einer
Partnerklasse des Förderzentrums geistige Entwicklung mit dem Gymnasium
bzw. einer Klasse des Gymnasiums, die auch den gemeinsamen Unterricht
einschließt. Im vorgenannten Fall ist der Schüler im Förderschwerpunkt geistige
Entwicklung Schüler des Förderzentrums. Der Schüler erhält so zusammen mit
anderen Schülern im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung als Peer Group
am
Standort
Gymnasium
sowohl
Kontakt
zu
Schülern
ohne
sonderpädagogischen Förderbedarf in Unterricht und Schulleben als auch eine
spezifische auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Förderung. Auch
Partnerklassen sollen auf Anregung der Erziehungsberechtigten bei
entsprechendem Bedarf mit Zustimmung der beteiligten Schulaufwandsträger
und der beteiligten Schulen eingerichtet werden, wenn dies organisatorisch,
personell und sachlich möglich ist (vgl. Art. 30a Abs. 9 BayEUG). Für die
Einrichtung einer Partnerklasse einer staatlichen Förderschule an einer
Grundschule oder Mittelschule ist die Regierung zuständig, da es sich dabei um
eine Frage der Klassenbildung der Förderschule handelt; Schulamt bzw.
Verbundkoordinator sind jedoch zwingend zu beteiligen, weil auch Belange der
Klassenbildung der Grundschule bzw. Mittelschule berührt sind. Wird die
Partnerklasse an einer Realschule oder einem Gymnasium eingerichtet, ist der
jeweils zuständige Ministerialbeauftragte einzubeziehen, wird sie an einer
Berufsschule eingerichtet, ist die zuständige Regierung zu beteiligen. Umgekehrt
ist für die Einrichtung einer Partnerklasse der Grund- oder Mittelschule in einer
Förderschule das Staatliche Schulamt in Abstimmung mit der Regierung
zuständig. Bei der Einrichtung von Partnerklassen müssen die Förderschule und
die Grundschule bzw. Mittelschule zustimmen. Neue Partnerklassen können nur
im Rahmen der vorhandenen Ressourcen eingerichtet werden. Hinsichtlich der
Beteiligung der Elternbeiräte bzw. der Behandlung des Sachverhalts
unterschiedlicher Förderschwerpunkte gelten die zu 1.2 gemachten
Ausführungen.