

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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und damit als gastschulfähig i.S.d. Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG anerkannt,
sodass sie auch von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf besucht
werden können, die nicht zum Sprengel der Schule gehören, wenn dieses
gruppenbezogene Angebot gegenüber der Unterrichtung in Form der
Einzelinklusion an der Sprengelschule vor Ort sinnvoller erscheint. Mangels
Sprengelpflicht bei Realschulen und Gymnasien wird hier nicht von
Kooperationsklassen gesprochen, auch wenn ggf. mehrere Schüler unterstützt
durch den MSD der Förderschule in einer Klasse unterrichtet werden.
Kooperationsklassen an Grund-, Mittel- und Berufsschulen sollen auf Anregung
der Erziehungsberechtigten bei entsprechendem Bedarf mit Zustimmung der
beteiligten Schulaufwandsträger und der beteiligten Schulen eingerichtet werden,
wenn dies organisatorisch, personell und sachlich möglich ist (vgl. Art. 30a Abs.
9 BayEUG). Die Einrichtung von Kooperationsklassen erfolgt an Grundschulen
durch das Staatliche Schulamt, an Mittelschulen durch den Verbundkoordinator
in Abstimmung mit dem Schulamt. Das Schulamt bezieht die Regierung im
Hinblick auf die notwendige Unterstützung durch den MSD ein. Elternbeiräte der
beteiligten Schulen sind anzuhören. Sind unterschiedliche Förderschwerpunkte
betroffen, bestimmt die zuständige Regierung in Abstimmung mit dem
zuständigen Schulamt die für die sonderpädagogische Förderung zuständige
Förderschule oder die zuständigen Förderschulen (vgl. Art. 30a Abs. 9 BayEUG).
Eine Kooperationsklasse als Klasse einer Grundschule oder Mittelschule kann
erst eingerichtet werden, wenn in der Klasse eine Gruppe von mindestens drei
Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet wird (vgl. § 27
Abs. 6 GrSO (2014), § 28 Abs. 1 GrSO alt, § 36 Abs. 13 MSO (2014), § 37 Abs.
1 MSO alt) und soll in der Regel nicht mehr als fünf Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf haben. Die Rahmenbedingungen für die
Klassenbildung sind von Schulamt und Schulleitung unter Berücksichtigung der
Klassensituation der Schule und der Kooperationsklasse individuell zu prüfen. Es
sollte keine Vorauswahl bei den Schülern ohne sonderpädagogischen
Förderbedarf erfolgen. Für Kooperationsklassen als Klassen der Grund- oder
Mittelschule gelten die Bestimmungen für Grundschulen und Mittelschulen, d. h.
es wird grundsätzlich nach den Lehrplänen für die Grundschule bzw. Mittelschule
unterrichtet, die Leistungsbewertungen, Zeugnisse und Entscheidungen über das
Vorrücken erfolgen nach Maßgabe der Bestimmungen der GrSO und MSO. Bei
einem entsprechenden sonderpädagogischem Förderbedarf und der
Zustimmung der Erziehungsberechtigten können – wie auch in anderen Klassen
der Grund- und Mittelschulen - einzelne Schüler lernzieldiffferent unterrichtet
werden.
1.3
Partnerklasse der Förderschule
Die Partnerklasse (frühere sog. Außenklasse) ist eine Klasse der Förderschule
an einer Regelschule oder eine Klasse der Regelschule an einer Förderschule.
Eine Beschränkung auf bestimmte Schularten bei der Regelschule oder der
Förderschule gibt es nicht. Schüler der Partnerklasse lernen zusammen mit
Kindern einer Klasse der jeweils anderen Schulart. Sie bleiben Schüler ihrer
Schule bzw. der besuchten Schulart. Der Grad des gemeinsamen Unterrichts ist
unterschiedlich. Das Partnerklassenkonzept erlaubt auch ein sich Annähern und