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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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und damit als gastschulfähig i.S.d. Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG anerkannt,

sodass sie auch von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf besucht

werden können, die nicht zum Sprengel der Schule gehören, wenn dieses

gruppenbezogene Angebot gegenüber der Unterrichtung in Form der

Einzelinklusion an der Sprengelschule vor Ort sinnvoller erscheint. Mangels

Sprengelpflicht bei Realschulen und Gymnasien wird hier nicht von

Kooperationsklassen gesprochen, auch wenn ggf. mehrere Schüler unterstützt

durch den MSD der Förderschule in einer Klasse unterrichtet werden.

Kooperationsklassen an Grund-, Mittel- und Berufsschulen sollen auf Anregung

der Erziehungsberechtigten bei entsprechendem Bedarf mit Zustimmung der

beteiligten Schulaufwandsträger und der beteiligten Schulen eingerichtet werden,

wenn dies organisatorisch, personell und sachlich möglich ist (vgl. Art. 30a Abs.

9 BayEUG). Die Einrichtung von Kooperationsklassen erfolgt an Grundschulen

durch das Staatliche Schulamt, an Mittelschulen durch den Verbundkoordinator

in Abstimmung mit dem Schulamt. Das Schulamt bezieht die Regierung im

Hinblick auf die notwendige Unterstützung durch den MSD ein. Elternbeiräte der

beteiligten Schulen sind anzuhören. Sind unterschiedliche Förderschwerpunkte

betroffen, bestimmt die zuständige Regierung in Abstimmung mit dem

zuständigen Schulamt die für die sonderpädagogische Förderung zuständige

Förderschule oder die zuständigen Förderschulen (vgl. Art. 30a Abs. 9 BayEUG).

Eine Kooperationsklasse als Klasse einer Grundschule oder Mittelschule kann

erst eingerichtet werden, wenn in der Klasse eine Gruppe von mindestens drei

Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet wird (vgl. § 27

Abs. 6 GrSO (2014), § 28 Abs. 1 GrSO alt, § 36 Abs. 13 MSO (2014), § 37 Abs.

1 MSO alt) und soll in der Regel nicht mehr als fünf Schüler mit

sonderpädagogischem Förderbedarf haben. Die Rahmenbedingungen für die

Klassenbildung sind von Schulamt und Schulleitung unter Berücksichtigung der

Klassensituation der Schule und der Kooperationsklasse individuell zu prüfen. Es

sollte keine Vorauswahl bei den Schülern ohne sonderpädagogischen

Förderbedarf erfolgen. Für Kooperationsklassen als Klassen der Grund- oder

Mittelschule gelten die Bestimmungen für Grundschulen und Mittelschulen, d. h.

es wird grundsätzlich nach den Lehrplänen für die Grundschule bzw. Mittelschule

unterrichtet, die Leistungsbewertungen, Zeugnisse und Entscheidungen über das

Vorrücken erfolgen nach Maßgabe der Bestimmungen der GrSO und MSO. Bei

einem entsprechenden sonderpädagogischem Förderbedarf und der

Zustimmung der Erziehungsberechtigten können – wie auch in anderen Klassen

der Grund- und Mittelschulen - einzelne Schüler lernzieldiffferent unterrichtet

werden.

1.3

Partnerklasse der Förderschule

Die Partnerklasse (frühere sog. Außenklasse) ist eine Klasse der Förderschule

an einer Regelschule oder eine Klasse der Regelschule an einer Förderschule.

Eine Beschränkung auf bestimmte Schularten bei der Regelschule oder der

Förderschule gibt es nicht. Schüler der Partnerklasse lernen zusammen mit

Kindern einer Klasse der jeweils anderen Schulart. Sie bleiben Schüler ihrer

Schule bzw. der besuchten Schulart. Der Grad des gemeinsamen Unterrichts ist

unterschiedlich. Das Partnerklassenkonzept erlaubt auch ein sich Annähern und