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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
Formen des gemeinsamen Unterrichts:
1.
In der allgemeinen Schule
1.1
Inklusion einzelner Schüler
Besuchen einzelne Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ihre
(wohnortnahe) Regelschule bzw. soweit es Sprengel gibt, die zuständige
Sprengelschule, wird von der Inklusion einzelner Schüler gesprochen (§ 30a Abs.
2 BayEUG). Sie besuchen damit die gleiche Schule wie auch ggf. die
Geschwister- oder Nachbarskinder. Es wird von „Einzel"-Inklusion gesprochen,
da je nach Förderschwerpunkt u.U. kein weiteres Kind mit einem solchen
sonderpädagogischen Förderbedarf in der Klasse ist. Die Aufnahme ist
grundsätzlich möglich (unter Beachtung der ggf. allgemein bestehenden
schulartspezifischen Voraussetzungen, s. zuvor). Lediglich in den
Ausnahmefällen des Art. 41 Abs. 5 BayEUG („Entwicklungsgefährdung“ des
Kindes; Gefährdung der Mitschüler s. u. VI.3.2) kann die Aufnahme in die
Regelschule versagt werden. Bei Schülern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören oder körperliche und
motorische Entwicklung ist die Aufnahme in die – konkrete – Regelschule ferner
von der Zustimmung des Sachaufwandsträgers abhängig. Er kann die Aufnahme
verweigern, wenn sie mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist (Art. 30a Abs. 4
BayEUG s.u. VI.3.1); in diesem Fall kann eine andere insofern barrierefreie
Regelschule
oder
auch
eine
Förderschule
besucht
werden.
1.2
Kooperationsklasse
Es handelt sich um ein schulisch organisiertes gruppenbezogenes Angebot für in
der Regel drei bis fünf Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die
zusammen mit Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an der
Grundschule oder Mittelschule unterrichtet werden; seit dem Schuljahr 2011/12
sind rechtlich Kooperationsklassen auch an Berufsschulen möglich. Mit der
Zusammenfassung einiger Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in
einer Klasse der Regelschule werden auch die zusätzlichen Personalressourcen
(MSD der Förderschule) gebündelt, sodass eine bessere Unterstützung möglich
ist. Die Unterstützung durch den MSD und meist auch durch zusätzliche
Personalressourcen aus dem Bereich der Grundschule und Mittelschule
(Lehrkraft der Grundschule oder Mittelschule, Förderlehrkraft) kommt der
gesamten Klasse zu Gute.
Eine solche Konzeption der Unterrichtung mehrerer Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Regelschulklasse ist grundsätzlich
auch an allen anderen Schularten möglich, im Bereich der Grund-, Mittel- und
Berufsschulen wird jedoch speziell von „Kooperationsklassen“ gesprochen.
Hintergrund ist die Sprengelpflicht der Grund-, Mittel- und Berufsschulen. Die
Kooperationsklassen wurden als Klassen für besondere pädagogische Aufgaben