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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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oder sonderpädagogischem Förderbedarf (vgl. Art. 30a Abs. 5 Sätze 2 und 3

BayEUG).

Solche schulartspezifischen Regelungen bezüglich des Zugangs und des

Verbleibs haben:

1. bei den allgemeinbildenden Regelschulen

- die Realschule

- das Gymnasium

- die Schulen des Zweiten Bildungswegs (Abendrealschule und

Abendgymnasium)

- das Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife)

2. bei den beruflichen Regelschulen

- die Berufsfachschule,

- die Wirtschaftsschule,

- die Fachschule,

- die Fachakademie

- die Fachoberschule,

- die Berufsoberschule,

3. im Förderschulbereich

bei den zu Ziff.1 und 2 entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen

Förderung (z.B. Realschule zur sonderpädagogischen Förderung)

Demgegenüber haben im Regelschulbereich die Grundschule, Mittelschule und

Berufsschule und im Förderschulbereich die Förderzentren und Berufsschulen

zur sonderpädagogischen Förderung (mit Ausnahme der Voraussetzung eines

sonderpädagogischen Förderbedarfs) keine spezifischen Voraussetzungen zu

Aufnahme und Verbleib. Wenn nicht eine andere Schule besucht wird, kann an

diesen Schulen ohne weitere Voraussetzungen die Schulpflicht erfüllt werden; sie

werden daher auch Pflichtschulen genannt.

Die schulartspezifischen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Schulen sind

insbesondere im Übergang nach der 4. Jahrgangsstufe das Vorliegen eines

entsprechenden Übertrittszeugnisses oder das Bestehen des Probeunterrichts

(z. B. zur Aufnahme in die Realschule). Bei beruflichen Schulen kann das

Vorliegen bestimmter Abschlüsse erforderlich sein (z.B. Mittlere Reife bei der

Fachoberschule; Berufsabschluss bei bestimmten Berufsfachschulen,

Fachschulen, Fachakademien oder bei den Berufsoberschulen) oder der

Nachweis bestimmter Fertigkeiten (z.B. an der Berufsfachschule für Musik).

Teilhabe in Unterricht und Schulleben an solchen weiterführenden Schulen kann

für

Schüler

mit

sonderpädagogischem

Förderbedarf,

die

diese

schulartspezifischen Voraussetzungen nicht erfüllen (z.B. erreicht ein Schüler im

Förderschwerpunkt geistige Entwicklung nicht die Übertrittsvoraussetzungen für

die Realschule), im Wege der Partnerklasse ermöglicht werden. So kann es in

allen Schularten gemeinsamen Unterricht geben.