

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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oder sonderpädagogischem Förderbedarf (vgl. Art. 30a Abs. 5 Sätze 2 und 3
BayEUG).
Solche schulartspezifischen Regelungen bezüglich des Zugangs und des
Verbleibs haben:
1. bei den allgemeinbildenden Regelschulen
- die Realschule
- das Gymnasium
- die Schulen des Zweiten Bildungswegs (Abendrealschule und
Abendgymnasium)
- das Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife)
2. bei den beruflichen Regelschulen
- die Berufsfachschule,
- die Wirtschaftsschule,
- die Fachschule,
- die Fachakademie
- die Fachoberschule,
- die Berufsoberschule,
3. im Förderschulbereich
bei den zu Ziff.1 und 2 entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen
Förderung (z.B. Realschule zur sonderpädagogischen Förderung)
Demgegenüber haben im Regelschulbereich die Grundschule, Mittelschule und
Berufsschule und im Förderschulbereich die Förderzentren und Berufsschulen
zur sonderpädagogischen Förderung (mit Ausnahme der Voraussetzung eines
sonderpädagogischen Förderbedarfs) keine spezifischen Voraussetzungen zu
Aufnahme und Verbleib. Wenn nicht eine andere Schule besucht wird, kann an
diesen Schulen ohne weitere Voraussetzungen die Schulpflicht erfüllt werden; sie
werden daher auch Pflichtschulen genannt.
Die schulartspezifischen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Schulen sind
insbesondere im Übergang nach der 4. Jahrgangsstufe das Vorliegen eines
entsprechenden Übertrittszeugnisses oder das Bestehen des Probeunterrichts
(z. B. zur Aufnahme in die Realschule). Bei beruflichen Schulen kann das
Vorliegen bestimmter Abschlüsse erforderlich sein (z.B. Mittlere Reife bei der
Fachoberschule; Berufsabschluss bei bestimmten Berufsfachschulen,
Fachschulen, Fachakademien oder bei den Berufsoberschulen) oder der
Nachweis bestimmter Fertigkeiten (z.B. an der Berufsfachschule für Musik).
Teilhabe in Unterricht und Schulleben an solchen weiterführenden Schulen kann
für
Schüler
mit
sonderpädagogischem
Förderbedarf,
die
diese
schulartspezifischen Voraussetzungen nicht erfüllen (z.B. erreicht ein Schüler im
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung nicht die Übertrittsvoraussetzungen für
die Realschule), im Wege der Partnerklasse ermöglicht werden. So kann es in
allen Schularten gemeinsamen Unterricht geben.