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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

V. VIELFALT DER SCHULISCHEN LERNORTE

Verschiedenheit der Kinder erfordert Verschiedenheit der Angebote -

Freiheit, Eigenverantwortung, Flexibilität

Zusammenfassung:

Um der Verschiedenheit der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem

Förderbedarf und den Bildungsvorstellungen ihrer Erziehungsberechtigten

gerecht zu werden, setzt Bayern auf eine Vielfalt der Formen gemeinsamen

Unterrichts:

1. In der allgemeinen Schule

1.1

Inklusion einzelner Schüler

1.2

Kooperationsklasse

1.3

Partnerklasse der Förderschule an der allgemeinen Schule

1.4

Schule mit dem Profil „Inklusion“

1.5

Klasse mit festem Lehrertandem an Schulen mit dem Profil „Inklusion“

2.

In der Förderschule

2.1

Offene Förderschulklasse

2.2

Partnerklasse der Regelschule in der Förderschule

2.3

Förderschule mit dem Profil „Inklusion“

Kinder sind unterschiedlich – sie haben je nach Art und Intensität der

Beeinträchtigung, Persönlichkeit und Alter zum Teil sehr unterschiedliche

Bedürfnisse in Bezug auf ihren schulischen Lernort (Normalität, Wohnortnähe,

soziale Teilhabe, Bildungserwerb, Peer-Group-Erfahrung, spezifische Förderung

in Schule und Tagesstätte, besondere Atmosphäre) bzw. die

Erziehungsberechtigten unterschiedliche Vorstellungen zum Bildungsort ihrer

Kinder (Regelschule oder Förderschule?). Bei rd. 6.000 Schulen in Bayern kann

nicht jede wohnortnahe Schule die sächliche und personelle Förderung einer

Förderschule bieten. Es bleibt wie in anderen Lebensbereichen das Dilemma

zwischen einem allgemeinen, wohnortnahen Angebot und dem speziellen

Angebot, das es nur an wenigen Orten geben kann.

Für Bayern trägt das BayEUG den vielfältigen Bedürfnissen durch eine Vielfalt an

schulischen Lernorten Rechnung: Wichtig ist, dass es keine Vorfestlegung auf

einen bestimmten Lernort aufgrund des sonderpädagogischen Förderbedarfs gibt

(so Art. 30a Abs. 5 Satz 1 BayEUG). Von zentraler Bedeutung ist dabei die im

Grundsatz freie Entscheidungsmöglichkeit der Erziehungsberechtigten (vgl. Art.

41 Abs. 1 Satz 3 BayEUG). Sie erfordert Aufklärung über die rechtlich und

tatsächlich möglichen Förderorte sowie eine kompetente und ergebnisoffene

Beratung hinsichtlich des einzelnen Kindes.

Bayern hat ein den unterschiedlichen Begabungen entsprechendes,

differenziertes Schulsystem. Die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen (vgl.

Übertritt) bei weiterführenden Schulen wie z.

B. Realschule, Gymnasium oder

Fachoberschule sowie die sonstigen schulartspezifischen Regelungen zum

Vorrücken, zum Schulwechsel und zur Durchführung von Prüfungen sowie die

Erreichung der Lernziele gelten gleichermaßen auch für Schüler mit Behinderung