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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
V. VIELFALT DER SCHULISCHEN LERNORTE
Verschiedenheit der Kinder erfordert Verschiedenheit der Angebote -
Freiheit, Eigenverantwortung, Flexibilität
Zusammenfassung:
Um der Verschiedenheit der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem
Förderbedarf und den Bildungsvorstellungen ihrer Erziehungsberechtigten
gerecht zu werden, setzt Bayern auf eine Vielfalt der Formen gemeinsamen
Unterrichts:
1. In der allgemeinen Schule
1.1
Inklusion einzelner Schüler
1.2
Kooperationsklasse
1.3
Partnerklasse der Förderschule an der allgemeinen Schule
1.4
Schule mit dem Profil „Inklusion“
1.5
Klasse mit festem Lehrertandem an Schulen mit dem Profil „Inklusion“
2.
In der Förderschule
2.1
Offene Förderschulklasse
2.2
Partnerklasse der Regelschule in der Förderschule
2.3
Förderschule mit dem Profil „Inklusion“
Kinder sind unterschiedlich – sie haben je nach Art und Intensität der
Beeinträchtigung, Persönlichkeit und Alter zum Teil sehr unterschiedliche
Bedürfnisse in Bezug auf ihren schulischen Lernort (Normalität, Wohnortnähe,
soziale Teilhabe, Bildungserwerb, Peer-Group-Erfahrung, spezifische Förderung
in Schule und Tagesstätte, besondere Atmosphäre) bzw. die
Erziehungsberechtigten unterschiedliche Vorstellungen zum Bildungsort ihrer
Kinder (Regelschule oder Förderschule?). Bei rd. 6.000 Schulen in Bayern kann
nicht jede wohnortnahe Schule die sächliche und personelle Förderung einer
Förderschule bieten. Es bleibt wie in anderen Lebensbereichen das Dilemma
zwischen einem allgemeinen, wohnortnahen Angebot und dem speziellen
Angebot, das es nur an wenigen Orten geben kann.
Für Bayern trägt das BayEUG den vielfältigen Bedürfnissen durch eine Vielfalt an
schulischen Lernorten Rechnung: Wichtig ist, dass es keine Vorfestlegung auf
einen bestimmten Lernort aufgrund des sonderpädagogischen Förderbedarfs gibt
(so Art. 30a Abs. 5 Satz 1 BayEUG). Von zentraler Bedeutung ist dabei die im
Grundsatz freie Entscheidungsmöglichkeit der Erziehungsberechtigten (vgl. Art.
41 Abs. 1 Satz 3 BayEUG). Sie erfordert Aufklärung über die rechtlich und
tatsächlich möglichen Förderorte sowie eine kompetente und ergebnisoffene
Beratung hinsichtlich des einzelnen Kindes.
Bayern hat ein den unterschiedlichen Begabungen entsprechendes,
differenziertes Schulsystem. Die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen (vgl.
Übertritt) bei weiterführenden Schulen wie z.
B. Realschule, Gymnasium oder
Fachoberschule sowie die sonstigen schulartspezifischen Regelungen zum
Vorrücken, zum Schulwechsel und zur Durchführung von Prüfungen sowie die
Erreichung der Lernziele gelten gleichermaßen auch für Schüler mit Behinderung