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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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IV. INKLUSION – AUFTRAG ALLER SCHULEN

Jede Schule muss sich auf den Weg machen

Nach Art. 2 Abs. 2 BayEUG ist inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen. Die

inklusive Schule ist zugleich ein Ziel der Schulentwicklung aller Schulen (Art. 30b

Abs. 1 BayEUG).

In erster Linie sind hier die allgemeinen Schulen angesprochen. Die Schulen

haben sich auf die Schüler mit Behinderung oder sonderpädagogischem

Förderbedarf einzustellen und der Heterogenität ihrer Schülerschaft im

gemeinsamen Unterricht Rechnung zu tragen. Die angemessene Unterstützung

dafür ist schrittweise auszubauen. Bayern stellt hier seit dem Haushalt 2011

jeweils 100 zusätzliche Stellen für Inklusion je Haushaltsjahr zur Verfügung (500

Stellen in 2011-2015).

Die Förderschulen nehmen die Aufgabe „Inklusion“ vor allem als

Kompetenzzentren, insbesondere durch ihre Mobilen Sonderpädagogischen

Dienste (MSD, Art. 21 BayEUG) wahr. In der Regelschule mit dem Profil

„Inklusion“ (Art. 30 b Abs. 3, 4 BayEUG) werden die Schüler von Lehrkräften für

Sonderpädagogik unterstützt, die i.d.R. im Wege der Abordnung für eine

bestimmte Zeit in das Kollegium der allgemeinen Schule eingebunden sind, oder

ergänzend (v.a. bei anderen Förderschwerpunkten) als MSD kommen. Rechtlich

möglich ist auch eine Unterstützung der Regelschulen durch Heilpädagogen. Die

Förderschulen können selbst ebenfalls das Ziel des gemeinsamen Unterricht

verwirklichen und zwar in Form von Partnerklassen oder offenen

Förderschulklassen. Ermöglichen oder befördern die Förderschulen

gemeinsamen Unterricht in besonderer Weise auf der Grundlage eines

entsprechenden Schulkonzepts, können sie auch das Schulprofil „Inklusion“

entwickeln (s. dazu V. 2.3.1).