

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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IV. INKLUSION – AUFTRAG ALLER SCHULEN
Jede Schule muss sich auf den Weg machen
Nach Art. 2 Abs. 2 BayEUG ist inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen. Die
inklusive Schule ist zugleich ein Ziel der Schulentwicklung aller Schulen (Art. 30b
Abs. 1 BayEUG).
In erster Linie sind hier die allgemeinen Schulen angesprochen. Die Schulen
haben sich auf die Schüler mit Behinderung oder sonderpädagogischem
Förderbedarf einzustellen und der Heterogenität ihrer Schülerschaft im
gemeinsamen Unterricht Rechnung zu tragen. Die angemessene Unterstützung
dafür ist schrittweise auszubauen. Bayern stellt hier seit dem Haushalt 2011
jeweils 100 zusätzliche Stellen für Inklusion je Haushaltsjahr zur Verfügung (500
Stellen in 2011-2015).
Die Förderschulen nehmen die Aufgabe „Inklusion“ vor allem als
Kompetenzzentren, insbesondere durch ihre Mobilen Sonderpädagogischen
Dienste (MSD, Art. 21 BayEUG) wahr. In der Regelschule mit dem Profil
„Inklusion“ (Art. 30 b Abs. 3, 4 BayEUG) werden die Schüler von Lehrkräften für
Sonderpädagogik unterstützt, die i.d.R. im Wege der Abordnung für eine
bestimmte Zeit in das Kollegium der allgemeinen Schule eingebunden sind, oder
ergänzend (v.a. bei anderen Förderschwerpunkten) als MSD kommen. Rechtlich
möglich ist auch eine Unterstützung der Regelschulen durch Heilpädagogen. Die
Förderschulen können selbst ebenfalls das Ziel des gemeinsamen Unterricht
verwirklichen und zwar in Form von Partnerklassen oder offenen
Förderschulklassen. Ermöglichen oder befördern die Förderschulen
gemeinsamen Unterricht in besonderer Weise auf der Grundlage eines
entsprechenden Schulkonzepts, können sie auch das Schulprofil „Inklusion“
entwickeln (s. dazu V. 2.3.1).