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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

An der obigen Aussage, dass Art. 24 UN-BRK keine subjektiven Rechte bzw.

Ansprüche vermittelt, ändert auch der Hinweis auf die in Art. 4 Abs. 2 UN-BRK

genannte Ausnahme („unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind“) oder die

Begriffsbestimmung in Art. 2 UN-BRK, nach der „Diskriminierung aufgrund von

Behinderung“ alle Formen der Diskriminierung umfasst, einschließlich der

“Versagung angemessener Vorkehrungen“ nichts. Zum einen ist der Begriff

„angemessene Unterstützung“ ausfüllungsbedürftig und damit keine aus sich

heraus eindeutige Regelung, die im Sinne des Völkerrechts selbstvollziehend

wäre und damit anspruchsbegründend sein könnte (s. auch Beschluss des

Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.11.2009, Az. 7 B 2763/09;

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 16.09.2010, Az. 2

ME 278/10 – 4 B 35/10). Zum anderen würde dann der progressive

Realisierungsvorbehalt leerlaufen

.