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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
An der obigen Aussage, dass Art. 24 UN-BRK keine subjektiven Rechte bzw.
Ansprüche vermittelt, ändert auch der Hinweis auf die in Art. 4 Abs. 2 UN-BRK
genannte Ausnahme („unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind“) oder die
Begriffsbestimmung in Art. 2 UN-BRK, nach der „Diskriminierung aufgrund von
Behinderung“ alle Formen der Diskriminierung umfasst, einschließlich der
“Versagung angemessener Vorkehrungen“ nichts. Zum einen ist der Begriff
„angemessene Unterstützung“ ausfüllungsbedürftig und damit keine aus sich
heraus eindeutige Regelung, die im Sinne des Völkerrechts selbstvollziehend
wäre und damit anspruchsbegründend sein könnte (s. auch Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.11.2009, Az. 7 B 2763/09;
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 16.09.2010, Az. 2
ME 278/10 – 4 B 35/10). Zum anderen würde dann der progressive
Realisierungsvorbehalt leerlaufen
.