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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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III. UN-BEHINDERTENRECHTSKONVENTION

Vision der Vereinten Nationen - eine machtvolle Botschaft aus New York

Zusammenfassung

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) konkretisiert die

Menschenrechte in Bezug auf Menschen mit Behinderung. Sie gilt in

Deutschland seit 2009. Für den schulischen Bereich haben sich die

Vertragsstaaten in Art. 24 UN-BRK zur Schaffung eines inklusiven

Bildungssystems verpflichtet.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die

Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden: UN-

Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) ist seit 26. März 2009 in Deutschland

geltendes Recht.

In Art. 24 UN-BRK haben sich die Vertragsstaaten auf das Recht auf Bildung für

Menschen mit Behinderung und zu einem inklusiven Schulsystem verpflichtet.

Die Vertragsstaaten haben insbesondere vereinbart, den gleichberechtigten

Zugang zum allgemeinen Schulsystem und eine angemessene

Unterstützungsleistung sicherzustellen. Ein inklusives Bildungssystem zeichnet

sich dadurch aus, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderung als

selbstverständlich dazugehörig einbezogen sind und gemeinsamer Unterricht

von Schülern mit und ohne Behinderung von Anfang an ermöglicht wird.

Für den schulischen Bereich sind davon nicht nur Schüler mit Behinderungen im

Sinne des Sozialrechts, sondern auch Kinder und Jugendliche mit

sonderpädagogischem Förderbedarf umfasst (s. o. II.2.1).

Das Übereinkommen verpflichtet zunächst nur die Vertragsstaaten

untereinander. Mit der Ratifizierung in Deutschland wurde Art. 24 UN-BRK

geltendes Recht im Range eines Bundesgesetzes. Eine unmittelbare Anwendung

des Art. 24 UN-BRK im Sinne der Begründung von Ansprüchen Einzelner auf

eine bestimmte Unterstützung ist damit nicht verbunden. Allerdings sind die

Regelungen der UN-BRK bei der Anwendung und Auslegung bestehender

Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zu beachten (sog.

völkerrechtsfreundliche Auslegung, nach der z.B. Art. 41 BayEUG (alt) weit

auszulegen war). Da für die Schulgesetze die Länder zuständig sind, bedurfte es

der konkreten Umsetzung in Bayern durch den Bayerischen Landtag als

Landesgesetzgeber: Am 22.04.2010 (Drs. 16/4619) fasste der Bayerische

Landtag zunächst einen Grundsatzbeschluss zur Umsetzung der UN-BRK. Eine

interfraktionelle Arbeitsgruppe des Bayerischen Landtags erarbeitete dann einen

Gesetzentwurf zur Änderung des BayEUG, der am 13.07.2011 einstimmig

beschlossen wurde und am 01.08.2011 in Kraft getreten ist.

Art. 4 Abs. 2 UN-BRK enthält einen sog. progressiven Realisierungsvorbehalt.

Dort heißt es, dass die Vertragsstaaten unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren

Mittel Maßnahmen treffen, um „nach und nach“ die volle Verwirklichung der –

hier kulturellen - Rechte zu erreichen. Die UN-BRK erkennt insofern an, dass es

sich bei der Umsetzung um einen schrittweisen Prozess handelt.