

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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III. UN-BEHINDERTENRECHTSKONVENTION
Vision der Vereinten Nationen - eine machtvolle Botschaft aus New York
Zusammenfassung
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) konkretisiert die
Menschenrechte in Bezug auf Menschen mit Behinderung. Sie gilt in
Deutschland seit 2009. Für den schulischen Bereich haben sich die
Vertragsstaaten in Art. 24 UN-BRK zur Schaffung eines inklusiven
Bildungssystems verpflichtet.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden: UN-
Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) ist seit 26. März 2009 in Deutschland
geltendes Recht.
In Art. 24 UN-BRK haben sich die Vertragsstaaten auf das Recht auf Bildung für
Menschen mit Behinderung und zu einem inklusiven Schulsystem verpflichtet.
Die Vertragsstaaten haben insbesondere vereinbart, den gleichberechtigten
Zugang zum allgemeinen Schulsystem und eine angemessene
Unterstützungsleistung sicherzustellen. Ein inklusives Bildungssystem zeichnet
sich dadurch aus, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderung als
selbstverständlich dazugehörig einbezogen sind und gemeinsamer Unterricht
von Schülern mit und ohne Behinderung von Anfang an ermöglicht wird.
Für den schulischen Bereich sind davon nicht nur Schüler mit Behinderungen im
Sinne des Sozialrechts, sondern auch Kinder und Jugendliche mit
sonderpädagogischem Förderbedarf umfasst (s. o. II.2.1).
Das Übereinkommen verpflichtet zunächst nur die Vertragsstaaten
untereinander. Mit der Ratifizierung in Deutschland wurde Art. 24 UN-BRK
geltendes Recht im Range eines Bundesgesetzes. Eine unmittelbare Anwendung
des Art. 24 UN-BRK im Sinne der Begründung von Ansprüchen Einzelner auf
eine bestimmte Unterstützung ist damit nicht verbunden. Allerdings sind die
Regelungen der UN-BRK bei der Anwendung und Auslegung bestehender
Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zu beachten (sog.
völkerrechtsfreundliche Auslegung, nach der z.B. Art. 41 BayEUG (alt) weit
auszulegen war). Da für die Schulgesetze die Länder zuständig sind, bedurfte es
der konkreten Umsetzung in Bayern durch den Bayerischen Landtag als
Landesgesetzgeber: Am 22.04.2010 (Drs. 16/4619) fasste der Bayerische
Landtag zunächst einen Grundsatzbeschluss zur Umsetzung der UN-BRK. Eine
interfraktionelle Arbeitsgruppe des Bayerischen Landtags erarbeitete dann einen
Gesetzentwurf zur Änderung des BayEUG, der am 13.07.2011 einstimmig
beschlossen wurde und am 01.08.2011 in Kraft getreten ist.
Art. 4 Abs. 2 UN-BRK enthält einen sog. progressiven Realisierungsvorbehalt.
Dort heißt es, dass die Vertragsstaaten unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren
Mittel Maßnahmen treffen, um „nach und nach“ die volle Verwirklichung der –
hier kulturellen - Rechte zu erreichen. Die UN-BRK erkennt insofern an, dass es
sich bei der Umsetzung um einen schrittweisen Prozess handelt.