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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
3.3.2 Ausführungsverordnung zum Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz
(AVBaySchFG)
In der Ausführungsverordnung werden Regelungen im BaySchFG zum Personal-
und Schulaufwand näher geregelt, insbesondere zum Gastschulverhältnis und zur
Finanzierung privater Schulen.
3.3.3 Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV)
In der SchBefV sind insbesondere Umfang sowie Art und Weise der
Beförderungspflicht geregelt.
3.3.4 Verordnung über die Errichtung und den Betrieb sowie Schulordnung
der Schulen für Kranke in Bayern (Krankenhausschulordnung,
KraSO)
Längerfristig kranke Schüler in Krankenhäusern oder vergleichbaren
Einrichtungen können Unterricht von einer Schule für Kranke erhalten (Art. 23
Abs. 1 BayEUG). Die KraSO regelt die Voraussetzungen, den Inhalt und den
Umfang des Unterrichts sowie die möglichen Leistungsnachweise und
Abschlüsse.
3.3.5 Hausunterrichtsverordnung (HUnterrV)
Längerfristig kranke Schüler, die keine Schule besuchen können, können zu
Hause oder z.B. in Jugendhilfeeinrichtungen Hausunterricht (vgl. Art. 23 BayEUG)
durch die bisher besuchten Schulen (Stammschule) oder durch eine andere
Schule erhalten. Die HUnterrV regelt vor allem Voraussetzungen und Umfang des
Unterrichts sowie Zuständigkeits- und Finanzierungsfragen.