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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

3.3.2 Ausführungsverordnung zum Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz

(AVBaySchFG)

In der Ausführungsverordnung werden Regelungen im BaySchFG zum Personal-

und Schulaufwand näher geregelt, insbesondere zum Gastschulverhältnis und zur

Finanzierung privater Schulen.

3.3.3 Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV)

In der SchBefV sind insbesondere Umfang sowie Art und Weise der

Beförderungspflicht geregelt.

3.3.4 Verordnung über die Errichtung und den Betrieb sowie Schulordnung

der Schulen für Kranke in Bayern (Krankenhausschulordnung,

KraSO)

Längerfristig kranke Schüler in Krankenhäusern oder vergleichbaren

Einrichtungen können Unterricht von einer Schule für Kranke erhalten (Art. 23

Abs. 1 BayEUG). Die KraSO regelt die Voraussetzungen, den Inhalt und den

Umfang des Unterrichts sowie die möglichen Leistungsnachweise und

Abschlüsse.

3.3.5 Hausunterrichtsverordnung (HUnterrV)

Längerfristig kranke Schüler, die keine Schule besuchen können, können zu

Hause oder z.B. in Jugendhilfeeinrichtungen Hausunterricht (vgl. Art. 23 BayEUG)

durch die bisher besuchten Schulen (Stammschule) oder durch eine andere

Schule erhalten. Die HUnterrV regelt vor allem Voraussetzungen und Umfang des

Unterrichts sowie Zuständigkeits- und Finanzierungsfragen.