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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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3.2

Gesetze

3.2.1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs-

und Unterrichtswesen (BayEUG)

Das BayEUG enthält die grundlegenden schulischen Regelungen, insbesondere

zu den einzelnen Schularten und zur Schulpflicht. Das aktuelle BayEUG enthält

die für die Inklusion wichtigen Änderungen 2011.

3.2.2 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)

Hier werden Inhalt und Zuständigkeit für den sog. Personal- und den sog.

Schulaufwand geregelt.

Unter Schulaufwand ist v.a. die räumliche und sächliche Ausstattung der Schulen

zu verstehen; daher wird häufig auch vom „Sachaufwand“ gesprochen. Da aber

z.B. auch die Aufwendungen für Hausmeister und bei Grundschulen,

Mittelschulen und Förderschulen auch die Schülerbeförderung vom

Schulaufwand umfasst sind, ist die gesetzliche Terminologie weiter gefasst. Das

BaySchFG bestimmt die folgenden Kosten- und Verantwortungsträger für den

Schulaufwand und regelt die Grundsätze der staatlichen Unterstützung bzw.

Refinanzierung von privaten und kommunalen Schulen:

staatliche Schulen

Personalaufwand: Freistaat

Schulaufwand: kommunaler Schulaufwandsträger, staatliche Zuschüsse

kommunale Schulen

Personal- und Schulaufwand: kommunaler Schulträger;

staatliche Zuschüsse

private Schulen:

Personal- und Schulaufwand: privater Schulträger;

staatliche Zuschüsse bzw. Refinanzierung notwendiger Kosten

(Ersatzschulen) oder Selbstfinanzierung (Ergänzungsschulen)

3.2.3 Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs

(Schulwegkostenfreiheitsgesetz, SchKfrG)

Das Schulwegkostenfreiheitsgesetz regelt die Zuständigkeit und Kostentragung

für die notwendige Beförderung auf dem Schulweg bei öffentlichen und staatlich

anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien und bei den einzelnen beruflichen

Schulen. Soweit eine Pflicht zur Beförderung besteht, sind die Aufgabenträger

der Schülerbeförderung die kreisfreien Städte (z.B. München, Nürnberg,

Würzburg) und die Landkreise, in denen die Schüler ihren gewöhnlichen

Aufenthalt haben.

Die notwendige Schülerbeförderung erfolgt im Bereich der öffentlichen Grund-,

Mittel- und Förderschulen durch den kommunalen Schulaufwandsträger und ist in